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548

Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe

(Gasttaxengesetz)

Vom 29.11.2012 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton erhebt eine Gasttaxe für übernachtende Gäste.

Der Reinertrag der Taxe wird zweckgebunden für Leistungen eingesetzt, die im Interesse der Gäste liegen.

Er darf weder für die Tourismuswerbung noch für die Finanzierung ordentlicher kantonaler Aufgaben verwendet werden.

Art. 2 Ziele

Die Erhebung der Gasttaxe und die damit finanzierten Leistungen dienen folgenden Zielen:

  1. der Schaffung von Anreizen für den Aufenthalt von Gästen;
  2. die Aufwertung von Anziehungspunkten und Angeboten;
  3. der Förderung von Veranstaltungen;
  4. der Erteilung von Informationen an Gäste im Kantonsgebiet.

Art. 3 Steuerobjekt

Die Gasttaxe wird von Personen erhoben, die in gewerblichen Beherbergungsbetrieben übernachten.

Von der Abgabepflicht befreit sind Übernachtungen von Personen, die im Kanton Wohnsitz haben und Kinder unter 12 Jahren.

Von Personen, die insgesamt während mehr als 30 Tagen pro Jahr von der gleichen Gaststätte beherbergt werden, wird vom 31. Tage an keine Taxe mehr erhoben.

Art. 4 Steuerbetrag

Die Gasttaxe beträgt pro Logiernacht CHF 3.50.

Der Regierungsrat wird beauftragt, den Betrag der Gasttaxe periodisch der Teuerung anzupassen.[3] *

Art. 5 Erhebungspflichtige

Die Gasttaxe wird von den im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Betrieben, welche gegen Entgelt Personen beherbergen (Beherbergungsbetriebe), eingezogen und an die vom Regierungsrat mit der Verwaltung der Taxe betraute Stelle abgeliefert.

Als Beherbergungsbetriebe gelten Hotels, Pensionen und Angebote der Parahotellerie wie Bed and Breakfast, Schlafen auf dem Bauernhof, Campingplätze, Gruppenunterkünfte und Ferienwohnungen.

Die Taxe ist auf der Rechnung des Betriebs für den Gast gesondert auszuweisen.

Die Betriebe führen über sämtliche Übernachtungen wahrheitsgemäss Buch.

Die erhebungspflichtigen Betreiber melden bis zum 6. Tag jedes Monats die in ihren Betrieben erfolgten Übernachtungen des Vormonats der mit der Verwaltung der Gasttaxe beauftragten Stelle. Diese stellt ihnen Rechnung.

Art. 6 Verwendung des Steuerertrags

Über die Verwendung des Reinertrags der Taxe entscheidet der Regierungsrat.

Er kann über die Verwendung des Steuerertrags mit geeigneten Anbietern wie Tourismusorganisationen, Eventorganisationen oder dergleichen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 7 Strafbestimmungen

Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden mit Busse von CHF 100–20'000.– bestraft.

Art. 8 Streitigkeiten

Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz und den entsprechenden Ausführungsvorschriften ergeben, entscheidet der Regierungsrat.

Art. 9 Änderung bisherigen Rechts

Das Gastgewerbegesetz vom 5. Juni 2003[4] wird wie folgt geändert: ...[5]

Art. 10 Schlussbestimmung

Gemeinden mit Saison- und Kurbetrieb, die aufgrund von § 25 des Gastgewerbegesetzes vom 5. Juni 2003[6] von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine lokale Kurtaxe einzuführen, können diese weiter erheben.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[7]

Egress

GS 38.0134

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.11.2012 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0134
10.06.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 2 geändert GS 2025.023
10.06.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2025.023

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.11.2012 01.01.2014 Erstfassung GS 38.0134
§ 4 Abs. 2 10.06.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.023
Anhang 1 10.06.2025 01.01.2026 Inhalt geändert GS 2025.023