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563.1

Dekret zum Bundesgesetz über das Messwesen *

Vom 21.03.1985 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 18 Ziffer 4 der Staatsverfassung,

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Aufsicht

Die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977[1] über das Messwesen und der Ausführungserlasse obliegt der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie[2] ist für Organisation und Administration des Messwesens im Kanton zuständig.

Ihm untersteht die Fachstelle für das Messwesen (kantonale Eichstätte) mit ihren Eichmeistern und Eichbeamten. Deren spezifische Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten werden in besonderen Funktions- und Stellenbeschrieben und durch Dienstanweisungen geregelt.

Art. 3 Eichkreise

Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.

Art. 4 Nachschau

Die Nachschau gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977[3] über das Messwesen hat mindestens alle 4 Jahre zu erfolgen.

Art. 5 Märkte, öffentliche Anlässe

Bei Märkten und öffentlichen Anlässen können besondere Nachschauen durchgeführt und Stichproben genommen werden.

Art. 6 Öffentliche Waagen

Die kantonale Eichstätte führt ein Verzeichnis über die öffentlichen Waagen und Waagmeister.

Die Besitzer der Öffentlichen Waagen können je nach Masse der zu wägenden Güter Benützungsgebühren von bis zu CHF 50 erheben.

Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion erlässt eine Empfehlung zu einem Gebührentarif.

Art. 7 Spesen

Die anrechenbaren Spesen gemäss Art. 6 der eidgenössischen Verordnung vom 25. Juni 1980[4] über Eichgebühren werden von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion festgelegt.

Art. 8 Verfügungen und Beschwerden

Für erstinstanzliche Verfügungen ist das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie [5] zuständig.

Das Beschwerdewesen richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. April 1958[6] über das Verwaltungsverfahren.

Art. 9 Strafverfolgung

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über das Messwesen werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung[7] verfolgt. *

Die Eichmeister und Eichbeamten melden Widerhandlungen dem Amt für Gewerbe, Handel und Industrie[8]. Dieses erstattet Strafanzeige beim zuständigen Statthalteramt.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Paragraph 3 bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes[9].

Egress

GS 29.44

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.03.1985 01.07.1985 Erlass Erstfassung GS 29.44
12.03.2009 01.01.2011 Erlasstitel geändert GS 37.108
12.03.2009 01.01.2011 § 9 Abs. 1 geändert GS 37.108

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.03.1985 01.07.1985 Erstfassung GS 29.44
Erlasstitel 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.108
§ 9 Abs. 1 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.108
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