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564.1

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Preisvorschriften

Vom 31.03.1987 (Stand 01.01.2012)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug der folgenden Bundesvorschriften im Kanton:

  1. Vorschriften über geschützte Warenpreise des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1960[2] über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte,
  2. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985[3];
  3. Vorschriften über die Preisbekanntgabe des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986[4] gegen den unlauteren Wettbewerb;
  4. Verordnung vom 11. Dezember 1978[5] über die Bekanntgabe von Preisen.

Art. 2 Kantonale Preiskontrollstelle

Das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie[6] übt die Funktion der kantonalen Preiskontrollstelle aus. Es sorgt für die Verbindung zwischen den eidgenössischen und kommunalen Stellen und vollzieht die Vorschriften gemäss § 1 Buchstaben c und d.

Art. 3 Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden unterhalten örtliche Kontrollstellen. Diese führen die von der eidgenössischen Preiskontrollstelle angeordneten Erhebungen durch und wirken bei den vom Preisüberwacher verlangten Abklärungen mit.

Art. 4 Auskunftspflicht

Den kommunalen Preiskontrolleuren ist der Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen zu gewähren. Es sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Art. 5 Schweigepflicht

Die kommunalen Preiskontrolleure unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 6 Strafverfolgung

Soweit nicht das Bundesgesetz vom 22. März 1974[7] über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist, werden Widerhandlungen gegen die eidgenössischen Preisvorschriften nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung[8] verfolgt. *

Die Kontrollorgane der Gemeinden melden Widerhandlungen dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). Dieses erstattet Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. *

Ist das Verschulden des Täters besonders gering oder sind die Folgen der Tat ganz unbedeutend, so kann das Amt für Gewerbe, Handel und Industrie[9] von einer Verzeigung Umgang nehmen und eine Verwarnung aussprechen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.

Egress

GS 29.404

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
31.03.1987 01.05.1987 Erlass Erstfassung GS 29.404
08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 1 geändert mit GS 37.681
08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 2 geändert mit GS 37.681

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 31.03.1987 01.05.1987 Erstfassung GS 29.404
§ 6 Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681
§ 6 Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert mit GS 37.681