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570.1

Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald

Vom 11.06.1998 (Stand 01.01.1999)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 Absatz 3 des Kantonalen Waldgesetzes vom 11. Juni 1998[1], beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Bewilligungspflicht

Folgende Veranstaltungen im Wald sind bewilligungspflichtig:

  1. alle Veranstaltungen mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora,
  2. reitsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen,
  3. radsportliche Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen,
  4. übrige Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen.

Bannumgänge sind bewilligungsfrei.

Art. 2 Gesuch

Das Gesuch ist spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung beim Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, beim Forstamt beider Basel einzureichen.

Ist der Gemeinderat für die Bewilligung zuständig, hört er vorher die Revierförsterin oder den Revierförster an.

Art. 3 Bewilligung

Der Bewilligungsentscheid hat dem Schutz der Pflanzen und der wildlebenden Tiere sowie den Erholungs- und Freizeitinteressen der Menschen angemessen Rechnung zu tragen.

Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedinungen versehen werden. Sie kann verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung ungeeignet sind oder wenn im Gebiet zu häufig bewilligungspflichtige Veranstaltungen stattfinden.

Der Gemeinderat bzw. das Forstamt beider Basel informiert die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in geeigneter Weise über erteilte Veranstaltungsbewilligungen.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt mit dem Kantonalen Waldgesetz vom 11. Juni 1998[2] in Kraft[3].

Egress

GS 33.0496

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.06.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0496

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.06.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0496