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570.12

Verordnung über die Investitionskredite in der Forstwirtschaft

Vom 09.11.1999 (Stand 01.12.1999)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Investitionskredite in der Forstwirtschaft gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991[1] über den Wald (WaG) und der Bundesverordnung vom 30. November 1992[2] über den Wald (WaV).

Art. 2 Zuständigkeit

Das Forstamt beider Basel (kurz: Forstamt) entscheidet über die Gesuche um Investitionskredite.

Die forstliche Investitionskreditkommission prüft die Gesuche um Investitionskredite und stellt dem Forstamt einen Antrag.

Das Forstamt führt das Verfahren betreffend Investitionskredite.

Art. 3 Gesuch

Gesuche um Investitionskredite sind schriftlich an das Forstamt zu richten.

Art. 4 Forstliche Investitionskreditkommission

Der Regierungsrat wählt die forstliche Investitionskreditkommission.

Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus

  1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Forstwirtschaft,
  2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Banken,
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Forstamtes.

Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter des Forstamtes ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission und übernimmt deren Präsidium.

Das Forstamt führt das Aktuariat der Kommission.

Art. 5 Rechnungsführung

Der Kanton führt die Bücher.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft.

Egress

GS 33.0918

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.11.1999 01.12.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0918

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.11.1999 01.12.1999 Erstfassung GS 33.0918