Diese Verordnung regelt den Vollzug der Investitionskredite in der Forstwirtschaft gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991[1] über den Wald (WaG) und der Bundesverordnung vom 30. November 1992[2] über den Wald (WaV).
570.12
Verordnung über die Investitionskredite in der Forstwirtschaft
Präambel
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Zuständigkeit
Das Forstamt beider Basel (kurz: Forstamt) entscheidet über die Gesuche um Investitionskredite.
Die forstliche Investitionskreditkommission prüft die Gesuche um Investitionskredite und stellt dem Forstamt einen Antrag.
Das Forstamt führt das Verfahren betreffend Investitionskredite.
Art. 3 Gesuch
Gesuche um Investitionskredite sind schriftlich an das Forstamt zu richten.
Art. 4 Forstliche Investitionskreditkommission
Der Regierungsrat wählt die forstliche Investitionskreditkommission.
Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Forstwirtschaft,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Banken,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Forstamtes.
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter des Forstamtes ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission und übernimmt deren Präsidium.
Das Forstamt führt das Aktuariat der Kommission.
Art. 5 Rechnungsführung
Der Kanton führt die Bücher.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 09.11.1999 | 01.12.1999 | Erlass | Erstfassung | GS 33.0918 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 09.11.1999 | 01.12.1999 | Erstfassung | GS 33.0918 |