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570

Kantonales Waldgesetz

(kWaG)

Vom 11.06.1998 (Stand 01.01.2007)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Abs. 1 und § 124 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz soll den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft von Pflanzen und Tieren mit seinen vielfältigen Wirkungen, Aufgaben und Funktionen dauerhaft schützen und erhalten. Es soll eine nachhaltige Nutzung des Waldes gewährleisten sowie dessen Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen sicherstellen.

Es vollzieht und ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Wald.[3]

Art. 2 Kantonaler Waldbegriff (Art. 2 Abs. 4 WaG, Art. 1 Abs. 1 WaV)

Eine bestockte Fläche gilt in der Regel als Wald, wenn sie eine Mindestbreite von 12 m, eine Mindestfläche von 500 m² und bei Einwuchsflächen ein Mindestalter von 20 Jahren aufweist.

Art. 3 Rodung (Art. 4–9 WaG)

Die Erteilung einer Rodungsbewilligung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Durch Rodungsbewilligungen entstehende, erhebliche Vorteile sind zur Hälfte auszugleichen. Der Ausgleich wird aufgrund des bisherigen und des zukünftigen Nutzungswertes berechnet. Die Vorteilsausgleiche sind für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden.

Die Verordnung regelt das Rodungsbewilligungsverfahren; sie sieht ein Auflageverfahren mit Einsprachemöglichkeit vor.

Art. 4 Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Art.10 Abs. 2 und 13 WaG)

Der Kanton erlässt Karten über die Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Waldgrenzenkarten). Die Waldgrenzenkarten legen die Waldgrenzen auf unbestimmte Zeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 WaG fest.

Die Einwohnergemeinden übertragen die Waldgrenzen in ihre Nutzungspläne.

Die Verordnung regelt das Verfahren über den Erlass der Waldgrenzenkarten; sie sieht ein Auflageverfahren mit Einsprachemöglichkeit vor.

Art. 5 Bewilligungspflicht für Waldstrassen und Maschinenwege

Der Bau einer forstlichen Waldstrasse oder eines Maschinenwegs bedarf der Bewilligung des Gemeinderats.

Das Bauprojekt muss sich auf den Waldentwicklungsplan sowie auf die übergeordneten Planungen stützen.

Die Bewilligung ist in geeigneter Weise zu publizieren. Sie ist beim Regierungsrat anfechtbar.

2 Begehen und Befahren des Waldes

Art. 6 Grundsatz

Wer Wald begeht, hat ihn gebührend zu schonen.

Art. 7 Zugänglichkeit (Art. 14 Abs. 1 WaG)

Alle Waldungen sind ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse der Allgemeinheit zugänglich.

Einzäunungen von Wald sind grundsätzlich unzulässig.

Jungwaldflächen dürfen aus forstlichen Gründen eingezäunt werden. Andere Einzäunungen bedürfen der Bewilligung des Kantons und sind nur aus wichtigen Gründen zulässig.

Art. 8 Veranstaltungen (Art. 14 Abs. 2 Bst. b WaG)

Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen sind dem Gemeinderat im Voraus zur Kenntnis zu bringen.

Grosse Veranstaltungen im Wald bedürfen der Bewilligung des Gemeinderats. Betrifft eine bewilligungspflichtige Veranstaltung mehrere Einwohnergemeinden, entscheidet der Kanton über das Gesuch. Die betroffenen Einwohnergemeinden sind vorher anzuhören.

Der Landrat bestimmt, welche Veranstaltungen im Wald der Bewilligungspflicht unterstehen. Er nimmt eine Abstufung nach Art und Grösse vor.

Art. 9 Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 Abs. 2 WaG)

Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen zu forstlichen und zu landwirtschaftlichen Zwecken sowie zum Zwecke der Jagdaufsicht und der Hege befahren werden.

Mit Bewilligung des Gemeinderats dürfen Waldstrassen für die Bejagung des Wildbestands sowie bei öffentlichen, wissenschaftlichen oder wichtigen privaten Interessen mit Motorfahrzeugen befahren werden. Vor Erteilen einer Bewilligung sind die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die Revierförsterin oder der Revierförster anzuhören.

Maschinenwege dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden.

Art. 10 Radfahren und Reiten

Radfahren und Reiten sind auf Waldstrassen erlaubt und im übrigen Waldareal verboten.

Der Gemeinderat kann das Radfahren und das Reiten:

  1. auf einzelnen Waldstrassen aus wichtigen Gründen verbieten oder
  2. im übrigen Waldareal zur Schliessung von Rad- oder Reitwegnetzen örtlich begrenzt erlauben.

Vor Erlass von Verfügungen gemäss Abs. 2 ist das Einverständnis der betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer einzuholen sowie die Revierförsterin oder der Revierförster anzuhören.

Art. 11 Signalisation und Unterhalt (Art. 15 Abs. 3 WaG)

Die Einwohnergemeinde signalisiert die Waldstrassen und, wo notwendig, die Maschinenwege und das übrige Waldareal. Sie trägt die Kosten.

Sie kommt für denjenigen Unterhalt an Waldstrassen und Maschinenwegen auf, der von nicht forstlichen Motorfahrzeugen, von Fahrrädern oder von Reiterinnen und Reitern verursacht wird.

Art. 12 Leseholz und Gabholz

Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Einwohnergemeinden können durch Gemeindereglement:

  1. das Einsammeln von Leseholz auf ihrem Grundeigentum einer Bewilligung unterstellen,
  2. die Abgabe von Gabholz an Berechtigte vorsehen.

3 Schutz vor Beeinträchtigungen

Art. 13 Schutzmassnahmen (Art. 16, 19 und 20 Abs. 5 WaG, Art. 15 WaV)

Zur Ablösung nachteiliger Nutzungsrechte gilt das Gesetz über die Enteignung vom 19. Juni 1950[4].

Der Kanton ist befugt, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen:

  1. zur Sicherung der Anrissgebiete von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten;
  2. zur Sicherstellung einer minimalen Waldpflege, wo es die Schutzfunktion erfordert.

Der Kanton führt eine Gefahrenkarte über Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete, die Menschenleben oder erhebliche Sachwerte gefährden können. Die Gefahrenkarte bildet eine Grundlage für die Waldentwicklungsplanung sowie für die kantonale Richtplanung.

Bei Waldbrandgefahr erlässt der Gemeinderat ein Feuerentfachungs- und Rauchverbot im Wald und in Waldesnähe. Das Verbot ist in geeigneter Weise zu publizieren.

4 Bewirtschaftung des Waldes

Art. 14 Bewirtschaftungsgrundsätze (Art. 19, 26 und 27 WaV)

Die Waldbewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen.

Sie obliegt den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern. Sie ist dann zwingend, wenn sie für die Erfüllung der Waldfunktionen notwendig ist.

Art. 15 Forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2 WaG, Art. 18 WaV)

Die forstliche Planung bildet den Rahmen für eine geordnete Waldbewirtschaftung und deren Abstimmung mit den nicht forstlichen Ansprüchen an den Wald.

Die überbetriebliche forstliche Planung erfolgt in Form der Waldentwicklungsplanung, die betriebliche forstliche Planung in Form der Betriebsplanung.

Art. 16 Waldentwicklungsplanung

Die Waldentwicklungsplanung stellt für das gesamte Waldgebiet sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. Die Waldentwicklungsplanung und die Raumplanung sind miteinander zu koordinieren.

Der kantonale Forstdienst erarbeitet die Waldentwicklungsplanung unter Mitwirkung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, der Einwohnergemeinden sowie der interessierten Kreise.

Das Planungsergebnis ist der Waldentwicklungsplan. Er wird vom Regierungsrat erlassen.

Art. 17 Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 18 Abs. 3 WaV)

Der Entwurf des Waldentwicklungsplans ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Jede Person kann zum Entwurf Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind beim Erlass des Waldentwicklungsplans angemessen zu würdigen.

Art. 18 Betriebsplanung

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die im Revierverband beteiligt sind oder die innerhalb eines Forstreviers mehr als 25 ha Waldfläche besitzen, erstellen und führen eine Betriebsplanung für die Bewirtschaftung ihres Waldes.

Die Betriebsplanung orientiert sich an den mittelfristigen Bedürfnissen des Betriebs und erfolgt auf der Grundlage und nach Massgabe des Waldentwicklungsplans.

Das Planungsergebnis ist der Betriebsplan. Er bedarf der Genehmigung des Kantons.

Art. 19 Programme zum Betriebsplan (Art. 21 WaG)

Die betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer erstellen jährlich Programme über die Umsetzung des Betriebsplans.

Nutzungsprogramm und Pflegeprogramm bedürfen der Genehmigung des Kantons.

Art. 20 Holznutzung ohne Betriebsplan (Art. 21 WaG)

Nicht betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer bedürfen für das Schlagen von Holz einer Bewilligung der Revierförsterin oder des Revierförsters. Der Bewilligungsentscheid ist bei der zuständigen kantonalen Dienststelle anfechtbar.

Keiner Bewilligung bedürfen Holzschläge:

  1. im Rahmen von Pflegearbeiten,
  2. für die eigene Brennholzversorgung,
  3. für die eigene Nutzholzversorgung bis zu 5 m³.

Vor bewilligungsfreien Holzschlägen ist der Revierförsterin oder dem Revierförster Meldung zu erstatten.

Art. 21 Waldreservat (Art. 20 Abs. 4 WaG)

Der Kanton scheidet Waldreservate aus. Für jedes Waldreservat sind die Schutzziele und die dafür notwendigen Massnahmen festzulegen.

Waldreservate dienen der Erhaltung:

  1. der Artenvielfalt von Fauna und Flora,
  2. seltener und typischer Waldgesellschaften,
  3. naturkundlich und kulturhistorisch wertvoller Waldgebiete, oder
  4. ehemaliger Bewirtschaftungsformen.

Der Kanton entschädigt den betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern den durch die Reservatsausscheidung entstehenden Ertragsausfall.

5 Waldschäden

Art. 22 Forstliche Massnahmen (Art. 27 Abs. 1 WaG)

Der Kanton überwacht den Gesundheitszustand des Waldes sowie die Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten.

Der Regierungsrat ordnet die notwendigen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden an.

Art. 23 Waldkatastrophen (Art. 28 WaG)

Der Kanton führt eine Vorsorgeplanung zur Bewältigung von Waldkatastrophen. Er kann Massnahmen zur wirtschaftlichen Bewältigung von Waldkatastrophen ergreifen.

Der Regierungsrat kann bei Waldkatastrophen aus volkswirtschaftlichen Gründen das Holzschlagen verbieten.

6 Ausbildung

Art. 24 Forstpersonal (Art. 29 Abs. 4 WaG, Art. 33 Abs. 5 und 2 WaV)

Der Kanton sorgt für die Ausbildung der Försterinnen und Förster sowie der Forstwartinnen und Forstwarte.

Er bietet Fortbildungskurse für das Forstpersonal an. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

Er kann Weiterbildungskurse für Forstwartinnen und Forstwarte anbieten.

Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals ermächtigt.

Art. 25 Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (Art. 30 WaG)

Der Kanton bietet Kurse für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter an. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

Wer gegen Entgelt im Wald Holzhauereiarbeiten ausführt, muss eine entsprechende Ausbildung oder Erfahrung nachweisen können.

7 Beiträge

Art. 26 Anschlussbeiträge an Bundesbeiträge (Art. 35 - 38 WaG)

Der Kanton gewährt im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge an Massnahmen, die zu Bundesbeiträgen berechtigen und die nach den Grundsätzen der Waldgesetzgebungen von Bund und Kanton ausgeführt werden.

Die Gewährung von Beiträgen an Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen im Wald richtet sich nach der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung.

Art. 27 Von Bundesbeiträgen unabhängige Kantonsbeiträge

Der Kanton kann im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge gewähren an:

  1. Vereinigungen, die Fortbildungs- und Weiterbildungskurse für das Forstpersonal anbieten;
  2. private und öffentliche Trägerinnen und Träger von Ausbildungsarbeiten, Oeffentlichkeitsarbeiten oder Forschungsarbeiten für die Walderhaltung;
  3. kantonale und regionale Fachverbände.

Art. 28 Vergütungen des Kantons an die Revierverbände

Der Kanton vergütet den Revierverbänden die von ihm an die Revierförsterinnen und Revierförster übertragenen Aufgaben.

Vergütet werden insbesondere:

  1. die Ausübung der Forstaufsicht im Forstrevier,
  2. die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie deren Beratung,
  3. die Mitwirkung bei der Waldentwicklungsplanung,
  4. die Mitwirkung bei der Erfüllung forstlich angeordneter kantonaler Aufgaben im Wald.

Art. 29 Beiträge der Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden leisten den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern angemessene Beiträge für besondere Leistungen, die diese gestützt auf den Waldentwicklungsplan für die Allgemeinheit erbringen.

Art. 30 Vergütungen der Einwohnergemeinden an den Revierverband

Die Einwohnergemeinden vergüten dem Revierverband die kommunalen Aufgaben, die der Revierförsterin oder dem Revierförster übertragen sind.

Der Regierungsrat entscheidet, wenn sich die betroffenen Gemeinden untereinander oder mit dem Revierverband nicht einigen können.

8 Forstorganisation

8.1 Hoheitliche Organisation

Art. 31 Forstreviere (Art. 51 Abs. 2 WaG)

Ein Forstrevier besteht in der Regel aus dem Gebiet einer oder mehrerer Einwohnergemeinden.

Der Regierungsrat bildet nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Forstreviere. Er berücksichtigt nach Möglichkeit die bestehenden Reviere.

Art. 32 Forstkreise (Art. 51 WaG)

Der Regierungsrat fasst die Forstreviere zu Forstkreisen zusammen.

Der Forstkreis wird von der Kreisforstingenieurin oder vom Kreisforstingenieur betreut.

Der Regierungsrat kann die Leiterin oder den Leiter einer Forstverwaltung mit den Aufgaben und Kompetenzen einer Kreisforstingenieurin bzw. eines Kreisforstingenieurs beauftragen, sofern sie bzw. er das eidgenössische Wählbarkeitszeugnis besitzt.

Art. 33 Interkantonale Forstorganisation

Vereinbarungen mit anderen Kantonen über eine gemeinsame Forstorganisation bleiben vorbehalten.

Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von Vereinbarungen über die Forstorganisation ermächtigt.

8.2 Betriebliche Organisation

Art. 34 Revierverband

Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden, die Burgerkorporationen, die Einwohnergemeinden und der Kanton haben zur gemeinsamen, effizienten Bewirtschaftung ihrer Waldungen einen Verband zu bilden, wenn sie im Forstrevier je mehr als 25 ha Waldeigentum besitzen (Revierverband). In besonderen Fällen kann der Regierungsrat die Revierverbandspflicht aufheben oder schon bei kleinerer Waldfläche vorsehen.

Für den Revierverband gilt das Gemeindegesetz. Der Regierungsrat regelt die Verhältnisse, wenn sich die revierverbandspflichtigen Körperschaften nicht einigen können. *

Der Revierverband:

  1. wird von der Revierkommission geleitet,
  2. führt über den Forstbetrieb eine Betriebsrechnung,
  3. ...

Art. 35 Revierförsterin, Revierförster (Art. 51 WaG)

Die Revierförsterin oder der Revierförster:

  1. leitet im Dienste des Revierverbands den Forstbetrieb,
  2. unterstützt die Einwohnergemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Wald,
  3. übt für den Kanton die Forstaufsicht im Forstrevier aus.

Die Bestimmung der Revierförsterin oder des Revierförsters bedarf der Genehmigung des Kantons.

9 Schlussbestimmungen

Art. 36 Widerhandlungen und Strafverfolgung

Wer diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. *

Die Revierförsterinnen und Revierförster, die Kreisforstingenieurinnen und Kreisforstingenieure sowie die Kantonsforstingenieurin oder der Kantonsforstingenieur haben polizeiliche Befugnisse. Sie sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das Waldrecht nachzugehen, Verdächtigte anzuhalten und gegebenenfalls Strafanzeige einzureichen.

Art. 37 Änderung des Jagdgesetzes

Das Gesetz vom 30. März 1992[5] über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) wird wie folgt geändert: ...[6]

Art. 38 Änderung des Energiegesetzes

Das Energiegesetz vom 4. Februar 1991[7] wird wie folgt geändert: ...[8]

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz vom 25. Juni 1923[9] über den Bezug des Gabholzes,
  2. das Dekret vom 3. Dezember 1903[10] über die Forstpolizei,
  3. § 8ter des Wirtschaftsförderungsdekrets vom 28. Januar 1980[11].

Art. 40 Genehmigungsvorbehalt (Art. 52 WaG)

Die §§ 13 Absatz 1 und 14-19 dieses Gesetzes sowie die §§ 95 Buchstabe e, 97 Absatz 5 und 113 Absatz 4 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998[12] bedürfen der Genehmigung des Bundes. *

Art. 41 Übergangsfristen

Innerhalb von 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes:

  1. müssen die Waldgrenzenkarten erstellt sein,
  2. müssen rechtswidrige Einzäunungen von Wald entfernt sein,
  3. müssen die Waldstrassen und wo notwendig die Maschinenwege und das übrige Waldareal signalisiert sein,
  4. dürfen Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter noch ohne entsprechende Ausbildung oder Erfahrung gegen Entgelt im Wald Holzhauereiarbeiten ausführen,
  5. müssen die Revierverbände gebildet sein.

Art. 42 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten[13] dieses Gesetzes.

Egress

GS 33.0486

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.06.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0486
19.06.2003 01.01.2004 § 34 Abs. 2 geändert GS 34.1224
19.06.2003 01.01.2004 § 34 Abs. 3, Bst. c. aufgehoben GS 34.1224
05.02.2004 01.07.2004 § 40 Abs. 1 geändert GS 35.170
05.02.2004 01.07.2004 § 40 Abs. 1 geändert GS 35.170
21.04.2005 01.01.2007 § 36 Abs. 1 geändert GS 35.1088

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.06.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0486
§ 34 Abs. 2 19.06.2003 01.01.2004 geändert GS 34.1224
§ 34 Abs. 3, Bst. c. 19.06.2003 01.01.2004 aufgehoben GS 34.1224
§ 36 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1088
§ 40 Abs. 1 05.02.2004 01.07.2004 geändert GS 35.170
§ 40 Abs. 1 05.02.2004 01.07.2004 geändert GS 35.170