Zur Ablösung nachteiliger Nutzungsrechte gilt das Gesetz über die Enteignung vom 19. Juni 1950.
Der Kanton ist befugt, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen:
- zur Sicherung der Anrissgebiete von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten;
- zur Sicherstellung einer minimalen Waldpflege, wo es die Schutzfunktion erfordert.
Der Kanton führt eine Gefahrenkarte über Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete, die Menschenleben oder erhebliche Sachwerte gefährden können. Die Gefahrenkarte bildet eine Grundlage für die Waldentwicklungsplanung sowie für die kantonale Richtplanung.
Bei Waldbrandgefahr erlässt der Gemeinderat ein Feuerentfachungs- und Rauchverbot im Wald und in Waldesnähe. Das Verbot ist in geeigneter Weise zu publizieren.