Lexipedia

571.12

Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel) *

Vom 04.01.1994 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976[1], und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 77 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984[2], in Ausführung von Artikel 51 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991[3], § 6 Absatz 2 des Kantonalen Forstgesetzes vom 28. Januar 1966[4] und § 2 Absatz 1 des Dekrets vom 3. Dezember 1903[5] über die Forstpolizei, vereinbaren:

Art. 1 Grundsätze

Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreiben zur Erfüllung ihrer Forstaufgaben ein gemeinsames Forstamt.

Das gemeinsame Forstamt trägt die Bezeichnung «Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel)» (kurz: Amt). Sein Sitz wird von den Regierungsräten der beiden Kantone vereinbart. *

Das Amt wird vom Kantonsoberförster bzw. von der Kantonsoberförsterin beider Basel (kurz: Kantonsoberförster bzw. Kantonsoberförsterin) geleitet.

Art. 2 Anwendbares Recht

Das anwendbare aussenwirksame Recht richtet sich nach dem Ort der Waldung, auf den sich die Amtshandlung bezieht. Aussenwirksames Recht ist insbesondere das Forstrecht, das diesem materiell verwandte Recht, das Verfahrensrecht und das Verantwortlichkeitsrecht.

Das anwendbare innenwirksame Recht (insbesondere Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht) richtet sich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

Amtshandlungen der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Amtes sind auf beiden Kantonsgebieten zulässig.

Art. 3 Wahlen und Anstellungen

Die Regierungsräte der beiden Kantone wählen den Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin. Der Kanton Basel-Landschaft bereitet die Wahl vor.

Die Bestimmung desjenigen Kreisoberförsters bzw. derjenigen Kreisoberförsterin, der bzw. die das Gebiet des Kantons Basel-Stadt betreut, bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt.

Kantonsoberförster bzw. Kantonsoberförsterin sowie Kreisoberförster bzw. Kreisoberförsterin müssen im Besitz des eidgenössischen Wählbarkeitszeugnisses sein.

Art. 4 Beamtenrecht

Der Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin wird vom Kanton Basel-Landschaft nach dessen Recht besoldet.

Der Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin untersteht dem Disziplinarrecht desjenigen Kantons, in dessen Dienst er oder sie tätig ist. Die Regierungsräte der beiden Kantone bilden die Disziplinarbehörde.

Die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Amtes unterstehen dem basellandschaftlichen Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht. Sie werden vom Kanton Basel-Landschaft besoldet.

Art. 5 Personalkostenentschädigungen

Der Kanton Basel-Stadt entrichtet dem Kanton Basel-Landschaft einen jährlichen Pauschalbeitrag an die Kosten desjenigen Amtspersonals, das für den Kanton Basel-Stadt tätig ist.

Der Pauschalbeitrag wird aufgrund des geschätzten Arbeitsaufwandes von den Regierungsräten der beiden Kantone vereinbart.

Art. 6 Dienstbetrieb

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erlässt eine Dienstordnung für das Amt.

Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt, soweit sie dessen Hoheitsbereich betrifft.

Das Amt untersteht dem Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft für den sie betreffenden Hoheitsbereich.

Art. 7 Vollzug

Die Regierungsräte der beiden Kantone einigen sich über den Vollzug direkt.

Art. 8 Streitigkeiten

Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung beurteilt ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht. Dieses entscheidet endgültig.

Jede Partei bestimmt für jede Streitigkeit ein Mitglied des Schiedsgerichts, die zusammen ihren Vorsitzenden bzw. ihre Vorsitzende bestimmen. Bei Uneinigkeit bestimmt der Präsident bzw. die Präsidentin des Schweizerischen Bundesgerichts den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

Art. 9 Vereinbarungsdauer

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

Sie kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Jahresende gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1998.

Über die Nebenfolgen der Kündigung einigen sich die Regierungsräte der beiden Kantone direkt.

Art. 10 Schlussbestimmungen

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft[6].

Sie tritt mit der Genehmigung des Landrates in Kraft[7].

Egress

GS 31.808

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.01.1994 31.10.1994 Erlass Erstfassung GS 31.808
17.12.2024 01.01.2025 Erlasstitel geändert GS 2024.074
17.12.2024 01.01.2025 § 1 Abs. 2 geändert GS 2024.074

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 04.01.1994 31.10.1994 Erstfassung GS 31.808
Erlasstitel 17.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.074
§ 1 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.074