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600.11

Verordnung über die Kulturförderung

(Kulturförderverordnung, KFV)

Vom 20.12.2016 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf das Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG BL) vom 4. Juni 2015[1],

beschliesst:

1 Zeitgenössische Kultur- und Kunstförderung

1.1 Allgemeines

Art. 1 Grundsätze

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion führt die Aufsicht über die Tätigkeiten aller im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung tätigen Gremien und Stellen.

1.2 Kulturrat

Art. 2 Zusammensetzung und Organisation

Der Kulturrat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern mit einem ausgewiesenen Bezug zur Kultur und der Region zusammen.

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Kulturrats, soweit sie nicht von Amts wegen Einsitz haben, für eine Amtszeit von 4 Jahren. Eine 1-malige Wiederwahl ist möglich. *

Die Leitung der Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur ist Mitglied des Kulturrats mit beratender Stimme. *

Der Kulturrat tagt mindestens 2-mal pro Jahr.

Im Übrigen konstituiert sich der Kulturrat selbst.

Die Geschäftsführung obliegt der Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur. *

Art. 3 Aufgaben des Kulturrats

Der Kulturrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er berät die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion im Bereich der zeitgenössischen Kunst- und Kulturförderung.
  2. Er beteiligt sich aktiv an Kulturdebatten.
  3. Er berät über regionale und grenzüberschreitende Kooperationen.
  4. Er berät über Anträge auf Betriebsbeiträge von basellandschaftlichen Institutionen.
  5. Er arbeitet Vorschläge zur Ausrichtung von Kultur-, Sparten- und Förderpreisen zuhanden des Regierungsrates aus.
  6. Er nimmt an öffentlichen Kunst- und Kulturveranstaltungen in der Region Basel teil und repräsentiert an diesen den Kanton.
  7. Er oder einzelne Mitglieder können zur Beurteilung von Gesuchen, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich gehören, sowie für fachspezifische Expertisen aus dem Bereich des zeitgenössischen Kulturschaffens beigezogen werden.

1.3 Fachkommissionen

1.3.1 Fachkommission Kunst Basel-Landschaft (Fachkommission Kunst)

Art. 4 Zusammensetzung und Organisation

Die Fachkommission Kunst setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern mit spezifischen Fachkenntnissen oder ausgewiesenem Interesse für die bildende Kunst zusammen.

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Fachkommission Kunst auf Antrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion für eine Amtszeit von 4 Jahren. Eine 1-malige Wiederwahl ist möglich.

Der Kurator oder die Kuratorin der Kunstsammlungen des Kantons ist Mitglied der Fachkommission Kunst von Amts wegen.

… *

Im Übrigen konstituiert sich die Fachkommission Kunst selbst.

Die Geschäftsführung der Fachkommission Kunst obliegt der Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur. *

Art. 5 Aufgaben

Die Fachkommission Kunst hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie berät über die Förderformate im Bereich der bildenden Kunst.
  2. Sie beurteilt und beantragt Ankäufe und Atelierbesuche im Rahmen des Kunstkredits.
  3. Sie beurteilt und beantragt Gesuche aus dem Bereich bildende Kunst mit einem Gesuchsbetrag über CHF 5‘000.–.
  4. Sie oder einzelne Mitglieder können zudem zur Beurteilung von Gesuchen aus dem Bereich bildende Kunst, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich gehören, sowie für fachspezifische Expertisen im Bereich bildende Kunst beigezogen werden.

1.3.2 Fachkommission Theater Board Augusta Raurica (Theater Board)

Art. 6 Zusammensetzung und Organisation

Das Theater Board setzt sich aus 7 Mitgliedern wie folgt zusammen:  

  1. Die Mitglieder verfügen über spezifische Fachkenntnisse oder ausgewiesene Interessen in den Bereichen Theater, Musik, Film oder kulturelle Openair-Veranstaltungen.
  2. 2 Mitglieder sind Delegierte der Gemeinde Augst.
  3. Von Amts wegen gehören ihm die Leiterin oder der Leiter der Römerstadt Augusta Raurica und der Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur an.

Der Regierungsrat wählt die 3 Fachmitglieder des Theater Board auf Antrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion für eine Amtszeit von 4 Jahren.

Im Übrigen konstituiert sich das Theater Board selbst.

Die Geschäftsführung des Theater Board obliegt den Hauptabteilungen Römerstadt Augusta Raurica und Kulturförderung des Amts für Kultur. *

Art. 7 Aufgaben

Das Theater Board hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Es berät über das Programm des offiziellen Spielplans des Theater Augusta Raurica.
  2. Es erstellt ein Nutzungs- und Betriebsreglement für die Bereiche Programm und Veranstaltungen, betriebliche und technische Organisation, Sicherheit sowie Vermietungstarife und setzt dieses um.
  3. Es sorgt für ein gutes Einvernehmen mit den Anwohnerinnen und Anwohnern;
  4. Es oder einzelne Mitglieder können für fachspezifische Expertisen beigezogen werden.

1.4 Fachausschüsse BS/BL

Art. 8 Aufgaben und Organisation

Die projektorientierte, spartenspezifische Förderung der professionellen Kreation und Produktion für die Region Basel wird in Kooperation mit dem für die Kunst- und Kulturförderung zuständigen Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt ausgerichtet.

Zu diesem Zweck setzen die beiden Kantone gemeinsame Fachausschüsse ein. Deren Aufgaben und Organisation werden in einer gemeinsamen Vereinbarung der beiden Kantone geregelt.

… *

Die Fachausschüsse oder einzelne Mitglieder können in ihrer Sparte zudem zur Beurteilung von Gesuchen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich gehören, und für fachspezifische Expertisen beigezogen werden. *

1.5 Förderung durch kantonale Behörden

Art. 9 Projektförderung der Hauptabteilung Kulturförderung *

Die Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur entscheidet über Gesuche in allen Bereichen der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung bei einem Gesuchsbetrag bis zu CHF 5‘000.– sowie über Defizitgarantien an kulturelle Veranstaltungen. *

Sie entscheidet über Gesuche mit Empfehlung der Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten (KBK) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren (EDK).

Sie stellt namens der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Antrag bei sämtlichen Gesuchen im Bereich der zeitgenössischen Kultur- und Kunstförderung an den Swisslos-Fonds.

Art. 10 Förderung von Kulturvermittlung *

Die Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur entscheidet über Gesuche aus dem Bereich der Kulturvermittlung. *

Kulturvermittlung setzt sich dafür ein, dass ein möglichst grosser Teil der Bevölkerung Zugang zu Kunst und Kultur erhält und an dieser teilhaben kann. *

Art. 10a * Förderung der kulturellen Teilhabe und Inklusion

Die Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur kann Vorhaben zur Stärkung der Teilhabe der Bevölkerung am kulturellen Leben unterstützen und wenn nötig gezielte Fördermassnahmen ergreifen.

Art. 11 Unterstützung von Co-Produktionen

Die Hauptabteilung Kulturförderung des Amts für Kultur kann sich an Produktionen mit Veranstaltungs- und Programmcharakter als Co-Produzentin beteiligen. *

Art. 12 Betriebsbeiträge

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann Betriebsbeiträge an basellandschaftliche Institutionen aus dem Bereich der zeitgenössischen Kunst- und Kulturförderung ausrichten.

Art. 13 Leistungsvereinbarungen

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann zur Kulturförderung Leistungsvereinbarungen abschliessen.

… *

1.6 Beitragsgewährung für die Projektförderung inkl. Kunstkredit

Art. 14 Voraussetzungen

Gefördert werden können:

  1. Kunst- und Kulturprojekte professioneller Kulturschaffender, die durch ihren Veranstaltungsort und/oder durch ihre Akteurinnen und Akteure in einem direkten Bezug zur Region Basel stehen;
  2. Projekte mit einem ausgewiesenen künstlerischen bzw. kulturellen Anspruch und direktem Bezug zur Region Basel;
  3. Projekte zur Förderung der kulturellen Teilhabe und Inklusion.

Von der Beitragsgewährung ausgeschlossen sind insbesondere:

  1. bereits laufende Projekte sowie Nachfinanzierungen;
  2. Kunst- und Kulturprojekte ohne angemessene Eigenfinanzierungsanteile oder Eintritte;
  3. Gesuche, die bereits von einer kantonalen oder bikantonalen Förderstelle abgelehnt wurden.

Gesuche können nicht gleichzeitig bei mehreren basellandschaftlichen oder bikantonalen Förderstellen eingereicht werden.

Für Einzelprojekte bzw. Veranstaltungen ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft sind zwingend auch Anträge an die jeweils vor Ort zuständigen Behörden einzureichen.

Im Übrigen kommen die durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion definierten spartenspezifischen Fördermodelle und Förderkonzepte zur Anwendung.

Art. 15 Verfahren

Gesuche sind termingerecht und vollständig an die zuständige Förderstelle einzureichen.

Die zuständige Förderstelle entscheidet über die Beitragsgewährung und teilt ihren Entscheid der oder dem Antragsstellenden schriftlich mit. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Swisslos-Fonds.

Bei grundlegender Überarbeitung kann ein abgelehntes Gesuch erneut eingereicht werden.

Bei Kunstankäufen für die Sammlungen des Kantons entscheidet die Fachkommission Kunst auf dem Nominationsprinzip in Bezug auf die zu besuchenden Ateliers und über Ankäufe an Ausstellungen und in Ateliers.

2 Kantonsbibliothek

Art. 16 Aufgaben der Kantonsbibliothek

Die Kantonsbibliothek hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie ist ein gesellschaftlicher und kultureller Treffpunkt sowie ein Ort der Begegnung.
  2. Sie trägt mit Ausstellungen, Veranstaltungen und Publikationen zu den kulturellen Aktivitäten des Kantons bei.
  3. Ihr Buch- und Medienangebot ergänzt dasjenige der Schul- und Gemeindebibliotheken und enthält auch fremd- und mehrsprachige Angebote.
  4. Sie dient der Wissens- und Kulturvermittlung und stellt Arbeits- und Leseplätze zur Verfügung.
  5. Sie fördert die Lese-, Informations- und Medienkompetenz aller Altersgruppen sowie die Buch- und Lesekultur.
  6. Sie bietet neue Medien und Informationsträger an und ermöglicht den Zugang zu globalen Informationsquellen.
  7. Sie pflegt Kontakte mit anderen Bibliotheken sowie verwandten Institutionen und vertritt den Kanton in interkantonalen und nationalen Bibliotheksgremien.

Die Kantonsbibliothek ist für alle Personen nutzbar und bietet grosszügige Öffnungszeiten an. Sie orientiert sich an den Bedürfnissen von Nutzenden unterschiedlicher Altersgruppen, biografischer Voraussetzungen und kulturellen Interessen (Inklusion, Teilhabe, zeitgenössisches Kulturschaffen). *

3 Kantonsmuseum

Art. 17 Aufgaben des Kantonsmuseums

Das Kantonsmuseum hat insbesondere folgende Aufgaben

  1. Es vermittelt die Natur- und Kulturgeschichte der Region.
  2. Es richtet permanente Ausstellungen ein und ändert diese.
  3. Es führt Sonderausstellungen durch.
  4. Es führt Veranstaltungen und museumspädagogische Aktionen durch.
  5. Es bietet als ausserschulischer Lernort entsprechende Schulangebote an.
  6. Es äufnet, unterhält und erschliesst zusammen mit der Kantonsarchäologie museale Sammlungen, inklusive Konservierung und Restaurierung ausgewählter Objekte.
  7. Es überwacht und betreut die musealen Sammlungen hinsichtlich konservatorischer Aspekte.
  8. Es begutachtet wissenschaftlich einzelne Sammlungsobjekte.
  9. Es nimmt Informations- und Publikationstätigkeiten wahr.
  10. Es führt gemeinsam mit der Kantonsarchäologie eine Fachbibliothek.
  11. Es orientiert sich an den Bedürfnissen von Nutzenden unterschiedlicher Altersgruppen, biografischer Voraussetzungen und kulturellen Interessen (Inklusion, Teilhabe, zeitgenössisches Kulturschaffen).

4 Kantonsarchäologie

Art. 18 Aufgaben der Kantonsarchäologie

Die Kantonsarchäologie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie führt Prospektionen durch mit dem Ziel, den unersetzbaren Verlust archäologischer Substanz möglichst gering zu halten und kurzfristige Notgrabungen zu verhindern.
  2. Sie führt Rettungs- und Plangrabungen durch.
  3. Sie führt das kantonale archäologische Archiv.
  4. Sie erhält und unterhält ausgewählte archäologische Denkmäler.
  5. Sie äufnet, unterhält und erschliesst zusammen mit dem Kantonsmuseum archäologische Sammlungen, inklusive Konservierung und Restaurierung ausgewählter Objekte.
  6. Sie überwacht und betreut ihre Sammlungen hinsichtlich konservatorischer Aspekte.
  7. Sie begutachtet wissenschaftlich einzelne Sammlungsobjekte.
  8. Sie dient der Wissens- und Kulturvermittlung und fördert archäologische Stätten als Lernorte und Orte der Begegnung.
  9. Sie nimmt Informations- und Publikationstätigkeiten wahr.
  10. Sie berät fachlich Dritte.
  11. Sie führt gemeinsam mit dem Kantonsmuseum eine Fachbibliothek.
  12. Sie orientiert sich an den Bedürfnissen von Nutzenden unterschiedlicher Altersgruppen, biografischer Voraussetzungen und kulturellen Interessen (Inklusion, Teilhabe, zeitgenössisches Kulturschaffen).

5 Römerstadt Augusta Raurica

Art. 19 Aufgaben der Römerstadt Augusta Raurica

Die Römerstadt Augusta Raurica hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie ist ein gesellschaftlicher und kultureller Treffpunkt, ein Lernort sowie ein Ort der Begegnung.
  2. Sie orientiert sich an den Bedürfnissen von Nutzenden unterschiedlicher Altersgruppen, biografischer Voraussetzungen und kulturellen Interessen (Inklusion, Teilhabe, zeitgenössisches Kulturschaffen).
  3. Sie dient der Wissens- und Kulturvermittlung.
  4. Sie trägt mit Ausstellungen, Veranstaltungen, museumspädagogischen Aktionen und Publikationen zu den kulturellen Aktivitäten des Kantons bei.
  5. Sie führt Prospektionen durch mit dem Ziel, den unersetzbaren Verlust archäologischer Substanz möglichst gering zu halten und kurzfristige Notgrabungen zu verhindern.
  6. Sie führt Rettungs- und Plangrabungen durch.
  7. Sie führt ein archäologisches Archiv.
  8. Sie erhält und unterhält ausgewählte archäologische Denkmäler.
  9. Sie nimmt Informations- und Publikationstätigkeiten wahr.
  10. Sie führt eine Fachbibliothek.
  11. Sie äufnet, unterhält und erschliesst archäologische Sammlungen, inklusive Konservierung und Restaurierung ausgewählter Objekte.
  12. Sie überwacht und betreut ihre Sammlungen hinsichtlich konservatorischer Aspekte.
  13. Sie begutachtet wissenschaftlich einzelne Sammlungsobjekte.
  14. Sie nimmt Aufgaben für die Frey-Clavel-Stiftung wahr.
  15. Sie nimmt Aufgaben für die Stiftung Pro Augusta Raurica wahr.
  16. Sie nimmt Aufgaben für die Römerstiftung Dr. René Clavel wahr.
  17. Sie nimmt Aufgaben für die Stiftung Hans und Johanna Bischof wahr.

6 Verlag des Kantons Basel-Landschaft *

Art. 20 * Fachkommissionen

Im Zusammenhang mit der Publikationstätigkeit des Verlags des Kantons Basel-Landschaft bestehen folgende Fachkommissionen:

  1. Fachkommission Baselbieter Heimatbuch;
  2. Fachkommission Quellen und Forschungen;
  3. Fachkommission Recht und Politik.

Die Fachkommissionen werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.

Sie setzen sich aus 5–7 Mitgliedern zusammen.

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlässt Pflichtenhefte für die Fachkommissionen.

Im Übrigen konstituieren sich die Fachkommissionen selber.

7 Gebühren *

Art. 21 * Tarifordnung

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion erlässt Tarifordnungen für die Nutzung der Angebote der Hauptabteilungen Kantonsbibliothek, Römerstadt August Raurica und Archäologie und Museum. Die Art und die Höhe der Gebühren orientieren sich an den Gebühren vergleichbarer Institutionen.

Egress

GS 2016.083

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.083
20.03.2018 01.04.2018 § 4 Abs. 4 geändert GS 2018.023
20.03.2018 01.04.2018 § 10 Titel geändert GS 2018.023
20.03.2018 01.04.2018 § 10 Abs. 1 geändert GS 2018.023
20.03.2018 01.04.2018 Titel 6 eingefügt GS 2018.023
20.03.2018 01.04.2018 § 20 eingefügt GS 2018.023
14.12.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 3 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 6 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 6 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 4 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 4 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 9 Titel geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 9 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 10 Titel geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1, Bst. l. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1, Bst. m. eingefügt GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 Titel 7 eingefügt GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 21 eingefügt GS 2021.118
05.12.2023 01.01.2024 § 2 Abs. 2 geändert GS 2023.094
05.12.2023 01.01.2024 § 6 Abs. 4 geändert GS 2023.094
05.12.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 2 totalrevidiert GS 2023.094
05.12.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 3 aufgehoben GS 2023.094
05.12.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 4 geändert GS 2023.094
05.12.2023 01.01.2024 § 10a eingefügt GS 2023.094
05.12.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 2 aufgehoben GS 2023.094
05.12.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2023.094
05.12.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2023.094
05.12.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2023.094
05.12.2023 01.01.2024 § 16 Abs. 2 geändert GS 2023.094
05.12.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 1, Bst. k. eingefügt GS 2023.094
05.12.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 1, Bst. l. eingefügt GS 2023.094
05.12.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, Bst. abis. eingefügt GS 2023.094
05.12.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, Bst. n. eingefügt GS 2023.094
05.12.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, Bst. o. eingefügt GS 2023.094
05.12.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, Bst. p. eingefügt GS 2023.094

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.12.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.083
§ 2 Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.094
§ 2 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 2 Abs. 6 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 3 Abs. 1, Bst. g. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 4 Abs. 4 20.03.2018 01.04.2018 geändert GS 2018.023
§ 4 Abs. 6 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 5 Abs. 1, Bst. d. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 6 Abs. 1, Bst. c. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 6 Abs. 4 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 6 Abs. 4 05.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.094
§ 7 Abs. 1, Bst. c. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 7 Abs. 1, Bst. d. 14.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.118
§ 8 Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 totalrevidiert GS 2023.094
§ 8 Abs. 3 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023.094
§ 8 Abs. 4 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 8 Abs. 4 05.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.094
§ 9 14.12.2021 01.01.2022 Titel geändert GS 2021.118
§ 9 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 10 20.03.2018 01.04.2018 Titel geändert GS 2018.023
§ 10 14.12.2021 01.01.2022 Titel geändert GS 2021.118
§ 10 Abs. 1 20.03.2018 01.04.2018 geändert GS 2018.023
§ 10 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 10 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.118
§ 10a 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.094
§ 11 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 13 Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023.094
§ 14 Abs. 1, Bst. b. 05.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.094
§ 14 Abs. 1, Bst. c. 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.094
§ 14 Abs. 2, Bst. c. 05.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.094
§ 16 Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.094
§ 17 Abs. 1, Bst. k. 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.094
§ 18 Abs. 1, Bst. l. 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.094
§ 19 Abs. 1, Bst. abis. 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.094
§ 19 Abs. 1, Bst. l. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 19 Abs. 1, Bst. m. 14.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.118
§ 19 Abs. 1, Bst. n. 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.094
§ 19 Abs. 1, Bst. o. 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.094
§ 19 Abs. 1, Bst. p. 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.094
Titel 6 20.03.2018 01.04.2018 eingefügt GS 2018.023
§ 20 20.03.2018 01.04.2018 eingefügt GS 2018.023
Titel 7 14.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.118
§ 21 14.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.118