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601.115

Tarifordnung Archäologie und Museum Basel-Landschaft

Vom 07.07.2011 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, gestützt auf § 6 Absatz 8 der Dienstordnung vom 21. November 1995[1] des Amts für Kultur beschliesst:

1 Eintrittspreise

Art. 1 * Eintritt Dauer- und Sonderausstellungen

Einzeleintritt normal: 8 Fr.

Einzeleintritt reduziert: 6 Fr.

Art. 2 Reduzierter Eintritt

Reduzierter Eintritt wird gewährt für (mit Nachweis):

  1. Personen in Ausbildung (unter 26 Jahren)
  2. AHV-Bezügerinnen und Bezüger
  3. Militärdienstleistende
  4. Gruppen ab 10 Personen (nur Einzeleintritt)

Art. 3 Freier Eintritt

Am ersten Sonntag im Monat ist der Eintritt generell frei.

Freien Eintritt geniessen ferner (mit Nachweis):

  1. Kinder (unter 13 Jahren)
  2. IV-Bezügerinnen und Bezüger sowie deren Begleitperson
  3. Schulklassen sowie Gruppen in Ausbildung und max. 5 Begleitpersonen (alle Schultypen, Ausbildungsstätten, inkl. Fachhochschulen und Universitäten)
  4. Lehrerinnen und Lehrer für die Unterrichtsvorbereitung
  5. Inhaberinnen und Inhaber von Museumspässen und Ausweisen, die zum freien Eintritt berechtigen (gemäss aktuell gültiger Tarifliste z.B. Oberrheinischer Museums-Pass, Colour Key)
  6. Mitglieder museumszugewandter Institutionen (ICOM, VMS, Freundeskreis Museum BL, Stiftung Museen Baselland, Baselland Tourismus)
  7. Medienschaffende
  8. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Rahmen ihres Fachgebietes
  9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hauptabteilung Archäologie und Museum sowie ihre Angehörigen/Freunde

Art. 4 Spezielle Arrangements

Die Tarife für spezielle Arrangements (z.B. Familienpass, Basel Card, Ferienpass, Mein Museum, etc.) richten sich nach der aktuell gültigen Tarifliste.

2 Museumspädagogische Angebote

Art. 5 Führungen für Gruppen

Generell 160 Fr. Schulklassen BL und BS frei.

Die Gebühren für die Führung sind zusätzlich zu den Eintrittspreisen zu bezahlen.

Art. 6 Weitere Veranstaltungen und museumspädagogische Angebote

Die Museumsleitung bestimmt fallweise und aufwandsbezogen die Tarife für Publikumsveranstaltungen und museumspädagogische Angebote.

3 Miete des Kultursaales

Art. 7 Bewilligung

Der Kultursaal im Erdgeschoss des Museum.BL kann - nach Bedarf mit seinen technischen Einrichtungen - auf Gesuch hin gemietet werden. Es besteht kein Anspruch auf Miete.

Veranstaltungen des Museum.BL, andere öffentliche kulturelle und gemeinnützige Anlässe sowie Veranstaltungen von Behörden geniessen - in dieser Reihenfolge - in der Regel Vorrang vor kommerziellen Anlässen.

Über die Bewilligung von Mietgesuchen entscheidet die Museumsleitung.

Art. 8 Tarife

Als Grundgebühr ist zu entrichten:

  1. 300 Fr.
  2. ...
  3. für kommerzielle Veranstaltungen: 1'000 Fr.

Zur Grundgebühr hinzu kommen die Benutzungsgebühren für technische Einrichtungen sowie Kosten für Dienstleistungen des Museumsbetriebspersonals (z.B. Hausdienst, Sonderöffnung, Auf-/Abbau-, Aufräum- und Reinigungsarbeiten) nach Stundenaufwand gemäss der jeweils aktuellen Tarifliste.

Art. 9 * Informationspflicht

Die Gesuchstellerinnen und -steller haben die Museumsleitung über Subventionen bzw. Sponsoren für die geplante Veranstaltung zu informieren.

Art. 10 * Anlässe des Kantons

Offizielle Anlässe kantonaler Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind für diese kostenlos (Einladung der Landeskanzlei, des Regierungsrates usw.).

4 Ausnahmen

Art. 11 Reduktion oder Erlass

Sämtliche Gebühren können in begründeten Fällen (wirtschaftliche Lage, Zweck einer Veranstaltung) reduziert oder ganz erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion oder Erlass.

Eine Reduktion oder ein Erlass ist ausgeschlossen, wenn eine Nutzerin oder ein Nutzer von dritter Seite Zuwendungen (insbesondere Sponsoring) für eine Veranstaltung erhalten hat.

Zuständig für den Entscheid ist die Museumsleitung.

5 Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Entscheid vom 28. Juni 2002[2] der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betreffend Eintrittspreise und Tarife zur Vermietung des Kultursaales im Kantonsmuseum wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Tarifordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2011 in Kraft.

Egress

GS 37.0623

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.07.2011 01.07.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0623
08.06.2012 01.01.2013 § 1 totalrevidiert GS 37.983
08.06.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 37.983
08.06.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 37.983
08.06.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1, Bst. b. aufgehoben GS 37.983
08.06.2012 01.01.2013 § 9 totalrevidiert GS 37.983
08.06.2012 01.01.2013 § 10 totalrevidiert GS 37.983

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 07.07.2011 01.07.2011 Erstfassung GS 37.0623
§ 1 08.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.983
§ 3 Abs. 2, Bst. e. 08.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.983
§ 8 Abs. 1, Bst. a. 08.06.2012 01.01.2013 geändert GS 37.983
§ 8 Abs. 1, Bst. b. 08.06.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 37.983
§ 9 08.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.983
§ 10 08.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.983