- Einzeleintritt normal: 8 Fr.
- Einzeleintritt reduziert: 6 Fr.
601.116
Tarifordnung Römerstadt Augusta Raurica
Präambel
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, gestützt auf § 5 Absatz 5 der Dienstordnung vom 21. November 1995[1] des Amts für Kultur beschliesst:
1 Eintrittspreise
Art. 1 Eintritt Dauer- und Sonderausstellungen (Römermuseum)
Art. 2 Reduzierter Eintritt
Reduzierter Eintritt wird gewährt für (mit Nachweis):
- Gruppen ab 10 Personen, pro Person
- AHV-Bezügerinnen und Bezüger
- Militärdienstleistende
- Personen unter 18 Jahren mit Ausweis
- Personen in Ausbildung unter 26 Jahren mit Ausweis
Art. 3 Freier Eintritt
Freien Eintritt geniessen (mit Nachweis):
- Kinder (unter 6 Jahren)
- IV-Bezügerinnen und Bezüger sowie deren Begleitperson
- Inhaberinnen und Inhaber von Museumspässen und Ausweisen, die zum freien Eintritt berechtigen (gemäss aktuell gültiger Tarifliste z.B. Oberrheinischer Museums-Pass, Basel Card)
- Mitglieder museumszugewandter Institutionen (ICOM, VMS, Stiftung Pro Augusta Raurica, Baselland Tourismus)
- Bevölkerung Augst und Kaiseraugst mit Ausweis (inkl. Gäste)
- Medienschaffende mit Ausweis
- Lehrerinnen und Lehrer für die Unterrichtsvorbereitung
- Kinder mit Familienpass Region Basel
- Begleitpersonen (max. 5) von Gruppen von Kindern und Jugendlichen
- Gruppen in Ausbildung aus den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau
- Museumspersonal mit Ausweis
- Mitarbeitende Baselland und Basel Tourismus
- Mitarbeitende der Römerstadt Augusta Raurica mit Angehörigen/Freunden
Art. 4 Spezielle Arrangements
Die Tarife für spezielle Arrangements (z.B. Familienpass, Basel Card, Ferienpass, Stiftung Pro Augusta Raurica, etc.) richten sich nach der aktuell gültigen Tarifliste.
2 Museumspädagogische Angebote
Art. 5 Führungen für Gruppen
Gebühren für gebuchte Führungen von Gruppen:
- Stadtführung: 245 Fr. (Schulen 200 Fr.)
- Frühöffnung: 50 Fr. (1 Std. nur im Zusammenhang mit einer Führung)
- Spätöffnung: 300 Fr. (bis 2 Std.)
- Führung Geschäftsleitung: 350 Fr. (1 Std.)
Gebühren für öffentliche Führungen:
- Erwachsene: 16 Fr. (Erwachsene ab 18 Jahren)
- Kinder: 8 Fr. (Personen unter 18 Jahren mit Ausweis;
- Personen in Ausbildung unter 26 Jahren mit Ausweis)
Die Gebühren für die Führungen unter Absatz 1 und 2 sind zusätzlich zu den Eintrittspreisen zu bezahlen.
Art. 6 Weitere Veranstaltungen und museumspädagogische Angebote
Die Museumsleitung bestimmt fallweise und aufwandsbezogen die Tarife für Publikumsveranstaltungen und weitere museumspädagogische Angebote.
Art. 7 Annulationsgebühren
Bei Annulationen gebuchter museumspädagogischer Angebote entfallen folgende Gebühren:
- 0 - 2 Tage vorher: 100% der Kosten
- 3 - 7 Tage vorher: 50% der Kosten
- 8 - 15 Tage vorher: 50 Fr.
3 Anlässe in der Römerstadt
Art. 8 Tarife
Freigelände:
- Private Veranstaltung: frei
- Kommerzielle Veranstaltung: 2'000 Fr.
- Apéro durch autorisierten Caterer: frei
Römerhaus:
- Private Veranstaltung: 1'500 Fr.
- Kommerzielle Veranstaltung: 2'500 Fr.
Monumente im Freigelände:
- Private Veranstaltungen: bis 1 Stunde frei
- Private Veranstaltungen: 300 Fr.
- Kommerzielle Veranstaltung: 2'500 Fr.
Zur Grundgebühr hinzu kommen die Benutzungsgebühren für technische Einrichtungen sowie für Kosten für Dienstleistungen des Museumsbetriebspersonals (z.B. Hausdienst, Sonderöffnung, Auf-/Abbau, Aufräum- und Reinigungsarbeiten) nach Stundenaufwand gemäss der jeweils aktuellen Tarifliste.
Art. 9 Informationspflicht
Die Gesuchstellerinnen und -steller haben die Museumsleitung über Subventionen bzw. Sponsoren für die geplante Veranstaltung zu informieren.
Art. 10 Anlässe des Kantons
Offizielle Anlässe kantonaler Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind für diese kostenlos (Einladung der Landeskanzlei, des Regierungsrates usw.).
Art. 11 Annulationsgebühren
Bei Annulationen gebuchter museumspädagogischer Angebote entfallen folgende Gebühren:
- 0 - 2 Tage vorher: 100% der Kosten
- 3 - 7 Tage vorher: 50% der Kosten
- 8 - 15 Tage vorher: 50 Fr.
4 Ausnahmen
Art. 12 Reduktion oder Erlass
Sämtliche Gebühren können in begründeten Fällen (wirtschaftliche Lage, Zweck einer Veranstaltung) reduziert oder ganz gelassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion oder Erlass.
Eine Reduktion oder ein Erlass ist ausgeschlossen, wenn eine Nutzerin oder ein Nutzer von dritter Seite Zuwendungen (insbesondere Sponsoring) für eine Veranstaltung erhalten hat.
Zuständig für den Entscheid ist die Museumsleitung.
5 Schlussbestimmungen
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 08.06.2012 | 01.01.2013 | Erlass | Erstfassung | GS 37.0989 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 08.06.2012 | 01.01.2013 | Erstfassung | GS 37.0989 |