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604.111

Tarifordnung für die Kantonsbibliothek Baselland

Vom 01.10.2024 (Stand 08.10.2024)

Präambel

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 21 der Verordnung über die Kulturförderung vom 20. Dezember 2016[1],

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Die Tarifordnung regelt die grundsätzlichen Bedingungen für die Nutzung des Angebots der Kantonsbibliothek.

Die Geschäftsleitung der Kantonsbibliothek erlässt ausführende Nutzungsbedingungen.

Art. 2 Zugangsberechtigung

Die Kantonsbibliothek ist öffentlich und allen zugänglich.

Art. 3 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden in den Nutzungsbedingungen festgelegt. Dabei kann auch der Zutritt ausserhalb der bedienten Zeiten vorgesehen sein («Open Library»).

2 Nutzung des Ausleihangebots

Art. 4 Mitgliedschaft, Einschreibung

Die Nutzung des Angebots der Kantonsbibliothek setzt eine Mitgliedschaft voraus.

Die Mitgliedschaft wird durch eine Einschreibung und die Bezahlung der Abonnementsgebühren gemäss § 5 Abs. 1 begründet. Sie wird grundsätzlich jährlich nach der Begleichung der Abonnementsgebühren erneuert.

Einschreiben kann sich jede natürliche und juristische Person.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Altersjahr benötigen für die Einschreibung die Einwilligung eines Elternteils bzw. der gesetzlichen Vertretung.

Beim Einschreiben ist dem Bibliothekspersonal ein amtlicher Ausweis vorzulegen.

Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Die Inhaberin oder der Inhaber haftet für die damit getätigten Ausleihen sowie für die damit verursachten Gebühren.

Art. 5 Mitgliedschaftsarten und Gebühren

Es können folgende Mitgliedschaftsarten mit folgenden Gebühren vorgesehen werden:

  1. Standard-Abonnement ab dem 25. Altersjahr sowie juristische Personen: pro Jahr CHF 55.–;
  2. Standard-Abonnement vom 20. bis zum vollendeten 24. Altersjahr: pro Jahr CHF 35.–;
  3. Standard-Abonnement bis zum 20. Altersjahr: kostenlos;
  4. Schnupper-Abonnement: für 4 Monate CHF 15.–;
  5. Gold-Abonnement (Gönnerinnen und Gönner): pro Jahr CHF 150.–;
  6. Aubora-Abonnement: pro Jahr CHF 40.–;
  7. Aubora-Schnupper-Abonnement: für 1 Monat kostenlos;
  8. Open Library: pro Jahr CHF 15.–;
  9. Einzelausleihe: pro Medium CHF 5.–.

Die Details zu den einzelnen Mitgliedschaften werden in den Nutzungsbedingungen geregelt.

Die Leitung der Kantonsbibliothek kann in den Nutzungsbedingungen auch reduzierte Preise vorsehen.

Es werden folgende weiteren Gebühren erhoben:

  1. Ausstellen eines Bibliotheksausweises: CHF 5.–;
  2. Ausstellen eines Ersatzausweises: CHF 5.–;
  3. Reservation eines Mediums: CHF 1.–;
  4. Anschaffungswunsch: CHF 1.–;
  5. Express-Magazinbestellung: CHF 1.–;
  6. Fernleihe Inland: Bücher: pro Medium CHF 12.–;
  7. Fotokopien: pro 20 Seiten CHF 8.–;
  8. Kopien resp. Printouts A4/A3: pro Kopie CHF –.20/–.30.

Es werden folgende Mahngebühren erhoben:

  1. Erinnerung vor Ablauf der Leihfrist: unentgeltlich;
  2. 1. Mahnung: pro Medium CHF 1.–;
  3. 2. Mahnung: pro Medium CHF 5.–;
  4. 3. Mahnung per Einschreiben: pro Medium CHF 10.–.

Für Ersatzbeschaffungen von Medien und Gegenständen wird neben dem Kaufpreis eine Bearbeitungsgebühr von CHF 10.– erhoben. Eine Ersatzbeschaffung durch die Benutzerin oder den Benutzer selber ist nicht möglich.

Art. 6 Ausleihen

Art und Anzahl der ausleihbaren Medien richten sich nach dem jeweils gelösten Abonnement und werden in den Nutzungsbedingungen geregelt.

Kinder und Jugendliche können nur Medien mit entsprechender Altersfreigabe ausleihen.

Art. 7 Leihfristen, Verlängerungen, Nutzungseinschränkungen

Die Leihfristen werden in den Nutzungsbedingungen geregelt.

Nicht reservierte Medien können vor Ablauf der Leihfrist 3-mal verlängert werden.

Für ältere oder wertvolle Werke sowie für Medien aus der kantonalen Sammlung bestehen Nutzungseinschränkungen.

Art. 8 Mahnungen

Die ausgeliehenen Medien sind bis spätestens zum Ablauf der jeweiligen Ausleihfrist zurückzugeben.

Bei Überschreitung der Ausleihfrist ergeht eine Mahnung, und es ist eine Gebühr gemäss § 5 Abs. 5 geschuldet. Dies gilt unabhängig vom Erhalt der Mahnung.

Es werden maximal 3 Mahnungen mit entsprechenden Fristen ausgesprochen. Die Mahnfristen werden in den Nutzungsbedingungen geregelt.

Werden die Medien nicht spätestens innert der 3. Mahnfrist zurückgegeben, gelten sie als verloren. Die Benutzerin oder der Benutzer schuldet der Kantonsbibliothek in diesem Fall die Kosten für eine Ersatzbeschaffung sowie Bearbeitungsgebühren gemäss § 5 Abs. 6.

Die Rückgabe des Mediums hebt die Zahlungspflicht gemäss Abs. 4 nicht auf.

Art. 9 Sorgfaltspflicht

Die ausgeliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln.

Wer Medien ausleiht, ist verpflichtet, sich bei der Ausgabe vom ordnungsgemässen Zustand und der Vollständigkeit der Medien zu überzeugen.

Art. 10 Umgang mit Personendaten

Die Kantonsbibliothek erhebt von den Benutzerinnen und Benutzern folgende Personendaten:

  1. Name und Vorname;
  2. Geburtsdatum;
  3. Wohnadresse;
  4. Telefonnummer;
  5. E-Mail-Adresse;
  6. Sprache.

Zudem werden folgende Informationen erhoben:

  1. Ausleihen (Angaben zu Titel) und Reservierungen;
  2. pendente Mahnungen, offene Gebühren und erfolgte Zahlungen;
  3. Bemerkungen und Nachrichten an Benutzerinnen und Benutzer.

Die Daten werden ausschliesslich im Zusammenhang mit der Nutzung der Bibliothek bearbeitet.

Die Daten gemäss Abs. 2 werden wie folgt gelöscht:

  1. Die Ausleihdaten und die Daten zu Reservierungen werden 30 Tage nach der Rückgabe des Mediums gelöscht. Vorbehalten bleibt der Fall, dass sich die Benutzerin oder der Benutzer für die Speicherung der getätigten Ausleihen (Ausleihhistorie) entschieden hat.
  2. Informationen zu erfolgten Zahlungen werden 5 Jahre nach der Bezahlung gelöscht.
  3. Bemerkungen und Nachrichten an die Benutzerin oder den Benutzer werden nach der Erledigung des Falls gelöscht.

Die Daten gemäss Abs. 1 werden gelöscht, wenn während 3 Jahren keine Mitgliedschaft mehr besteht. Vorbehalten bleibt der Fall, dass ausgeliehene Medien nicht zurückgegeben worden sind oder Gebührenzahlungen ausstehend sind.

3 Weiteres

Art. 11 Internetznutzung

Die Kantonsbibliothek stellt in ihren Räumlichkeiten einen kostenlosen Internetzugang zur Verfügung.

Es ist untersagt, das Internet für strafbare Handlungen zu nutzen.

Art. 12 Nutzung der öffentlichen Bibliotheksräume

Die Nutzung der öffentlichen Bibliotheksräume, insbesondere hinsichtlich Essen, Trinken und Rauchen, wird in den Nutzungsbedingungen geregelt.

Tiere haben keinen Zutritt zu den Bibliotheksräumen. Ausgenommen sind Assistenzhunde.

Art. 13 Nutzungsausschluss und Hausverbot

Personen, deren Schulden für Gebühren und Ersatzanschaffungen den nachfolgend festgelegten maximalen Betrag übersteigen, können bis zu deren Begleichung keine Ausleihen machen:

  1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Altersjahr: CHF 5.–;
  2. Jugendliche und junge Erwachsene vom 16. bis zum vollendeten 24. Altersjahr: CHF 10.–;
  3. Erwachsene ab dem 25. Altersjahr: CHF 20.–;
  4. juristische Personen: CHF 50.–.

Nach einer erfolglosen 3. Mahnung ist die Benutzerin oder der Benutzer unabhängig von der Höhe der ausstehenden Forderungen bis zur Begleichung sämtlicher Ausstände von der weiteren Bibliotheksnutzung ausgeschlossen.

Die Leitung der Kantonsbibliothek kann zudem Personen, die wiederholt gegen die Tarifordnung und die Nutzungsbedingungen verstossen oder das Internet missbräuchlich nutzen, vorübergehend oder dauerhaft von der Bibliotheksnutzung (inkl. Internet) ausschliessen. Dasselbe gilt bei einem Diebstahl oder einer Sachbeschädigung an Bibliotheksbeständen und -einrichtungen.

Wer sich in den Räumlichkeiten der Bibliothek ungebührlich verhält, kann von den Mitarbeitenden der Kantonsbibliothek weggewiesen werden. Die Geschäftsleitung der Kantonsbibliothek kann zusätzlich ein Hausverbot aussprechen.

Art. 14 Veranstaltungen

Die Leitung der Kantonsbibliothek bestimmt fallweise und aufwandsbezogen die Tarife für Publikumsveranstaltungen und weitere bibliothekspädagogische Angebote.

Art. 15 Haftungsausschluss

Die Kantonsbibliothek lehnt jede Haftung für Schäden ab, die durch die Nutzung von Bibliotheksmedien an benutzereigenen Abspielgeräten oder Computern entstanden sein könnten.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

Die Ansätze für die Gebühren gemäss § 5 Abs. 1 Bst. a und d gelten ab dem 1. Januar 2025. Bis dahin gelten für die betreffenden Abonnemente die bisherigen Gebührenansätze gemäss der Bibliotheksordnung vom 7. Juni 2012.

Egress

GS 2024.042

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.10.2024 08.10.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.042

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.10.2024 08.10.2024 Erstfassung GS 2024.042