Die Tarifordnung regelt die grundsätzlichen Bedingungen für die Nutzung des Angebots der Kantonsbibliothek.
Die Geschäftsleitung der Kantonsbibliothek erlässt ausführende Nutzungsbedingungen.
604.111
gestützt auf § 21 der Verordnung über die Kulturförderung vom 20. Dezember 2016[1],
Die Tarifordnung regelt die grundsätzlichen Bedingungen für die Nutzung des Angebots der Kantonsbibliothek.
Die Geschäftsleitung der Kantonsbibliothek erlässt ausführende Nutzungsbedingungen.
Die Kantonsbibliothek ist öffentlich und allen zugänglich.
Die Öffnungszeiten werden in den Nutzungsbedingungen festgelegt. Dabei kann auch der Zutritt ausserhalb der bedienten Zeiten vorgesehen sein («Open Library»).
Die Nutzung des Angebots der Kantonsbibliothek setzt eine Mitgliedschaft voraus.
Die Mitgliedschaft wird durch eine Einschreibung und die Bezahlung der Abonnementsgebühren gemäss § 5 Abs. 1 begründet. Sie wird grundsätzlich jährlich nach der Begleichung der Abonnementsgebühren erneuert.
Einschreiben kann sich jede natürliche und juristische Person.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Altersjahr benötigen für die Einschreibung die Einwilligung eines Elternteils bzw. der gesetzlichen Vertretung.
Beim Einschreiben ist dem Bibliothekspersonal ein amtlicher Ausweis vorzulegen.
Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Die Inhaberin oder der Inhaber haftet für die damit getätigten Ausleihen sowie für die damit verursachten Gebühren.
Es können folgende Mitgliedschaftsarten mit folgenden Gebühren vorgesehen werden:
Die Details zu den einzelnen Mitgliedschaften werden in den Nutzungsbedingungen geregelt.
Die Leitung der Kantonsbibliothek kann in den Nutzungsbedingungen auch reduzierte Preise vorsehen.
Es werden folgende weiteren Gebühren erhoben:
Es werden folgende Mahngebühren erhoben:
Für Ersatzbeschaffungen von Medien und Gegenständen wird neben dem Kaufpreis eine Bearbeitungsgebühr von CHF 10.– erhoben. Eine Ersatzbeschaffung durch die Benutzerin oder den Benutzer selber ist nicht möglich.
Art und Anzahl der ausleihbaren Medien richten sich nach dem jeweils gelösten Abonnement und werden in den Nutzungsbedingungen geregelt.
Kinder und Jugendliche können nur Medien mit entsprechender Altersfreigabe ausleihen.
Die Leihfristen werden in den Nutzungsbedingungen geregelt.
Nicht reservierte Medien können vor Ablauf der Leihfrist 3-mal verlängert werden.
Für ältere oder wertvolle Werke sowie für Medien aus der kantonalen Sammlung bestehen Nutzungseinschränkungen.
Die ausgeliehenen Medien sind bis spätestens zum Ablauf der jeweiligen Ausleihfrist zurückzugeben.
Bei Überschreitung der Ausleihfrist ergeht eine Mahnung, und es ist eine Gebühr gemäss § 5 Abs. 5 geschuldet. Dies gilt unabhängig vom Erhalt der Mahnung.
Es werden maximal 3 Mahnungen mit entsprechenden Fristen ausgesprochen. Die Mahnfristen werden in den Nutzungsbedingungen geregelt.
Werden die Medien nicht spätestens innert der 3. Mahnfrist zurückgegeben, gelten sie als verloren. Die Benutzerin oder der Benutzer schuldet der Kantonsbibliothek in diesem Fall die Kosten für eine Ersatzbeschaffung sowie Bearbeitungsgebühren gemäss § 5 Abs. 6.
Die Rückgabe des Mediums hebt die Zahlungspflicht gemäss Abs. 4 nicht auf.
Die ausgeliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln.
Wer Medien ausleiht, ist verpflichtet, sich bei der Ausgabe vom ordnungsgemässen Zustand und der Vollständigkeit der Medien zu überzeugen.
Die Kantonsbibliothek erhebt von den Benutzerinnen und Benutzern folgende Personendaten:
Zudem werden folgende Informationen erhoben:
Die Daten werden ausschliesslich im Zusammenhang mit der Nutzung der Bibliothek bearbeitet.
Die Daten gemäss Abs. 2 werden wie folgt gelöscht:
Die Daten gemäss Abs. 1 werden gelöscht, wenn während 3 Jahren keine Mitgliedschaft mehr besteht. Vorbehalten bleibt der Fall, dass ausgeliehene Medien nicht zurückgegeben worden sind oder Gebührenzahlungen ausstehend sind.
Die Kantonsbibliothek stellt in ihren Räumlichkeiten einen kostenlosen Internetzugang zur Verfügung.
Es ist untersagt, das Internet für strafbare Handlungen zu nutzen.
Die Nutzung der öffentlichen Bibliotheksräume, insbesondere hinsichtlich Essen, Trinken und Rauchen, wird in den Nutzungsbedingungen geregelt.
Tiere haben keinen Zutritt zu den Bibliotheksräumen. Ausgenommen sind Assistenzhunde.
Personen, deren Schulden für Gebühren und Ersatzanschaffungen den nachfolgend festgelegten maximalen Betrag übersteigen, können bis zu deren Begleichung keine Ausleihen machen:
Nach einer erfolglosen 3. Mahnung ist die Benutzerin oder der Benutzer unabhängig von der Höhe der ausstehenden Forderungen bis zur Begleichung sämtlicher Ausstände von der weiteren Bibliotheksnutzung ausgeschlossen.
Die Leitung der Kantonsbibliothek kann zudem Personen, die wiederholt gegen die Tarifordnung und die Nutzungsbedingungen verstossen oder das Internet missbräuchlich nutzen, vorübergehend oder dauerhaft von der Bibliotheksnutzung (inkl. Internet) ausschliessen. Dasselbe gilt bei einem Diebstahl oder einer Sachbeschädigung an Bibliotheksbeständen und -einrichtungen.
Wer sich in den Räumlichkeiten der Bibliothek ungebührlich verhält, kann von den Mitarbeitenden der Kantonsbibliothek weggewiesen werden. Die Geschäftsleitung der Kantonsbibliothek kann zusätzlich ein Hausverbot aussprechen.
Die Leitung der Kantonsbibliothek bestimmt fallweise und aufwandsbezogen die Tarife für Publikumsveranstaltungen und weitere bibliothekspädagogische Angebote.
Die Kantonsbibliothek lehnt jede Haftung für Schäden ab, die durch die Nutzung von Bibliotheksmedien an benutzereigenen Abspielgeräten oder Computern entstanden sein könnten.
Die Ansätze für die Gebühren gemäss § 5 Abs. 1 Bst. a und d gelten ab dem 1. Januar 2025. Bis dahin gelten für die betreffenden Abonnemente die bisherigen Gebührenansätze gemäss der Bibliotheksordnung vom 7. Juni 2012.
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 01.10.2024 | 08.10.2024 | Erlass | Erstfassung | GS 2024.042 |
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.10.2024 | 08.10.2024 | Erstfassung | GS 2024.042 |