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Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion bestimmt im Einzelfall, ob die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher und die Jagdberechtigten eine Vergütung erhalten.
Für namentlich nicht erwähnte Personen mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben legt die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion die Vergütung im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Personalamt fest.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, die mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben vorübergehend beauftragt werden, verrichten diese Tätigkeiten als zur Aufgabe gehörend im Rahmen ihres Dienstverhältnisses.
Der Ersatz von Auslagen richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über den Auslagenersatz.