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615.11

Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes

Vom 22.05.2007 (Stand 01.06.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 24 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988[1], § 5 Absatz 3 des Finanzhaushaltgesetzes vom 18. Juni 1987[2] und § 65 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 25. September 1997[3], beschliesst:

1 Vergütungen

Art. 1 Nicht tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen

... *

Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion bestimmt im Einzelfall, ob die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher und die Jagdberechtigten eine Vergütung erhalten.

Für namentlich nicht erwähnte Personen mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben legt die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion die Vergütung im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Personalamt fest.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, die mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben vorübergehend beauftragt werden, verrichten diese Tätigkeiten als zur Aufgabe gehörend im Rahmen ihres Dienstverhältnisses.

Der Ersatz von Auslagen richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über den Auslagenersatz.

Art. 2 Mitglieder der Tierversuchskommission

Die Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung vom 4. November 1997[4] über die gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau.

Art. 5 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

... *

Der Ersatz von Auslagen richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über den Auslagenersatz.

... *

2 Gebühren

Art. 6 Bewilligungen

Die Gebühren betragen für die Bewilligung:

  1. zur Vornahme der künstlichen Besamung im eigenen Bestand: 75 Fr.
  2. zur Ausübung der Tätigkeit als Besamungstechniker: 250 Fr.
  3. zur Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen: 250 Fr.
  4. für das Treiben einer Wanderschafherde: 200 Fr.
  5. für bewilligungspflichtige private Tierhaltungen: 100 Fr.
  6. für bewilligungspflichtige gewerbsmässige Tierhaltungen: 250 Fr.
  7. für den gewerbsmässigen Tierhandel, exkl. Viehhandelspatent: 250 Fr.
  8. für bewilligungspflichtige Tierausstellungen: 50 bis 250 Fr.
  9. für Tierversuche ohne Kommissionsentscheid aufgrund von neuen Gesuchen oder Fortsetzungsgesuchen: 600 Fr.
  10. für Tierversuche mit Kommissionsentscheid aufgrund von neuen Gesuchen oder Fortsetzungsgesuchen: 800 Fr.
  11. für Tierversuche ohne Kommissionsentscheid aufgrund von Ergänzungsgesuchen: 100 Fr.
  12. für Tierversuche mit Kommissionsentscheid aufgrund von Ergänzungsgesuchen: 300 Fr.
  13. nicht namentlich aufgeführte Bewilligungen nach Zeitaufwand, pro Stunde: 140 Fr.
  14. für einen Schlachtbetrieb: 250 Fr.

Art. 7 Veterinärzertifikate

Für Veterinärzertifikate betragen die Gebühren für:

  1. Tiere und tierische Produkte nach Zeitaufwand, pro Stunde: 140 Fr.; mindestens jedoch: 50 Fr.
  2. die Bestätigung und Beglaubigung von vorbereiteten Zertifikaten: 50 Fr.
  3. Eintragungen im Heimtierausweis: 25 Fr.

Art. 8 Anderweitige Verrichtungen

Gebühren werden nach Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von 140 Franken verrechnet für:

  1. Abklärung von Quarantänemöglichkeiten
  2. Kontrolle der Einhaltung der Einfuhrbestimmungen (Quarantäne)
  3. Angeforderte Kontrollen und Expertisen
  4. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben
  5. Nachkontrolle von verfügten Auflagen
  6. verursachter Verwaltungsaufwand, der über das übliche Mass hinausgeht.

Die Gebühr für Verfügungen setzt sich zusammen aus:

  1. dem Aufwand für Augenscheine vor Ort und Sachverhaltsabklärungen pro Stunde: 140 Fr.
  2. einer Entscheidgebühr von: 100 bis 300 Fr.

Art. 9 Viehhandel

Viehhändlerinnen und Viehhändler haben folgende Gebühren zu entrichten:

  1. Eine Patentgebühr für den Handel:
  1. mit Pferden, Maultieren, Eseln und Rindvieh über 3 Monate: 220 Fr.
  2. mit Schafen, Ziegen, Schweinen und Rindvieh unter 3 Monaten: 110 Fr.
  3. für die unter Punkt 1 und 2 aufgeführten Tiergattungen: 330 Fr.
  1. Eine Umatzgebühr gemäss den Eintragungen in die Viehhandelskontrolle für:
  1. über ein Jahr alte Einhufer je: 5.50 Fr.
  2. Einhufer bis zum Alter von 1 Jahr je: 2.75 Fr.
  3. Rindvieh über 3 Monate je: 55 Rp.
  4. Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe, Ziegen, Zucht- und Mastschweine) je: 30 Rp.
  5. Ferkel und Faselschweine je: 15 Rp.
  1. Eine Kanzleigebühr von: 50 Fr.

Art. 9a * Schutzimpfung gegen die Blauzungenkrankheit

Die Gebühren für die Schutzimpfung gegen die Blauzungenkrankheit betragen pro Tier:

  1. für die Erstimpfung: 3 Fr.
  2. für Folgeimpfungen: 1.50 Fr.

Art. 9b * Schlachttieruntersuchung und Fleischkontrolle

Die Gebühren für die Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb und die Fleischkontrolle betragen je Tierart und Schlachttag und Betrieb:

  1. Grundtaxe pro Betrieb: 20 Fr.
  2. sowie
  1. Tiere der Rindergattung älter als 6 Wochen und Pferde: für die ersten 25 Tiere: 12 Fr.; für jedes weitere Tier: 9 Fr
  2. Tiere der Rindergattung, die höchstens 6 Wochen alt sind, Schafe, Ziegen, Schweine, Zuchtschalenwild, anderes Wild und anderes Schlachtvieh: für die ersten 50 Tiere: 8 Fr.; für jedes weitere Tier: 6 Fr.
  3. Hausgeflügel, Hauskaninchen, Federwild und Hasen: für jedes Tier: 20 Rp.

In diesen Ansätzen ist die Schlachttieruntersuchung inbegriffen.

Die Kosten für die Untersuchung auf Trichinen werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand betragen je Tierart und Untersuchungstag die Gebühren:

  1. Grundtaxe pro Betrieb: 20 Fr.
  2. Je Schlachttier beträgt die Gebühr:
  1. Schweine und Zuchtschalenwild inkl. Laufvögel: pro Tier: 6 Fr., maximal jedoch: 30 Fr.
  2. Hausgeflügel und Hauskaninchen: pro Tier: 20 Rp., maximal jedoch: 30 Fr.

In Grossbetrieben mit Schlachtzahlen, die eine permanente Anwesenheit der Fleischkontrollorgane erfordern und bei welchen die Gebühren für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischkontrolle den tatsächlichen Aufwand erheblich überschreiten, werden die anfallenden Gesamtkosten nach effektivem Aufwand berechnet.

3 Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 2. Dezember 1997[5] über die Vergütungen und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2007 in Kraft.

Egress

GS 36.0119

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.05.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0119
09.09.2008 01.06.2008 § 6 Abs. 1, Bst. n. eingefügt GS 36.759
09.09.2008 01.06.2008 § 9a eingefügt GS 36.759
09.09.2008 01.06.2008 § 9b eingefügt GS 36.759
12.03.2013 01.06.2013 § 1 Abs. 1 aufgehoben wg. GS 38.90
12.03.2013 01.06.2013 § 3 aufgehoben wg. GS 38.90
12.03.2013 01.06.2013 § 4 aufgehoben wg. GS 38.90
12.03.2013 01.06.2013 § 5 Abs. 1 aufgehoben wg. GS 38.90
12.03.2013 01.06.2013 § 5 Abs. 3 aufgehoben wg. GS 38.90

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.05.2007 01.07.2007 Erstfassung GS 36.0119
§ 1 Abs. 1 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.90
§ 3 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.90
§ 4 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.90
§ 5 Abs. 1 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.90
§ 5 Abs. 3 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.90
§ 6 Abs. 1, Bst. n. 09.09.2008 01.06.2008 eingefügt GS 36.759
§ 9a 09.09.2008 01.06.2008 eingefügt GS 36.759
§ 9b 09.09.2008 01.06.2008 eingefügt GS 36.759