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615.111

Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau

Vom 04.11.1997 (Stand 01.01.1998)

Präambel

Das Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt, die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 18 Abs. 2 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978[1] (TSchG) sowie die einschlägigen kantonalen Verordnungen der Vertragskantone,

vereinbaren:

Anhänge

Art. 1 Ziel und Zweck

Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau setzen eine gemeinsame Tierversuchskommission, kurz TVK BS/BL/AG, ein.

Diese stellt eine einheitliche Beurteilung der Bewilligungsanträge für Tierversuche und der Versuchstierhaltungen in den drei Kantonen sicher.

Art. 2 Zusammensetzung, Anzahl Mitglieder der Kommission

Die TVK BS/BL/AG besteht aus 8 Fachleuten. Sie setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der medizinischen Fakultät und der philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät sowie je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Industrie.

Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau werden in der Kommission durch je eine Fachperson der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Industrie vertreten, der Kanton Basel-Stadt durch je eine Fachperson der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Industrie sowie je eine Fachperson der medizinischen und der philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät.

Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau sowie das Sanitätsdepartement Basel-Stadt schlagen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ihre Vertreterinnen bzw. ihre Vertreter in der Kommission zur Wahl vor.

Der Regierungsrat des Kanton Basel-Stadt wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt deren Präsidentin bzw. deren Präsident.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons Aargau erwahren diese Wahl.

Art. 3 Kommissionstätigkeit

Die Kommissionstätigkeit richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Tierschutzverordnung des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1981[2] sowie dem gestutzt darauf erlassenen Reglement für die Kommission für Tierversuche des Sanitätsdepartements Basel-Stadt vom 21. März 1995. Änderungen an diesen Erlassen bedürfen der Zustimmung der Kantone BL und AG, sofern diese die gemeinsame TVK BS/BL/AG betreffen.

Die Bewilligungsperioden und Kommissionssitzungen sind zwischen den zuständigen Behörden der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone zu koordinieren.

Art. 4 Entschädigung der Kommissionsmitglieder

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Kanton Basel-Stadt.

Art. 5 Kostenverteilung

Die Kostenverteilung für die gemeinsame Kommissionstätigkeit wird zwischen dem Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt, der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau einvernehmlich geregelt.

Art. 6 Aufsicht über die Kommission

Das Sanitätsdepartement Basel-Stadt übt die unmittelbare Aufsicht über die TVK BS/BL/AG aus.

Art. 7 Inkrafttreten und Kündigung

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Sie kann von jedem Kanton mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf jeweils Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf Ende des Jahres 2002, gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Kalenderjahr.

Egress

GS 32.940

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.11.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung GS 32.940

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 04.11.1997 01.01.1998 Erstfassung GS 32.940