Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (kurz: Direktion) übt die Aufsicht über die an den Kanton übertragenen Vollzugsaufgaben der Tierschutzgesetzgebung aus.
615.12
Verordnung über den Tierschutz
(Tierschutzverordnung)
Präambel
Der Regierungsrat des Kanton Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] beschliesst:
Art. 1 Aufsicht
Art. 2 Vollzug
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt nimmt sämtliche Befugnisse und Aufgaben der Tierschutzgesetzgebung wahr, sofern die Gesetzgebung keine abweichende Regelung vorsieht.
Die kantonale Fachstelle ist das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen.
Die Gemeinden überprüfen im Rahmen des Vollzugs des kantonalen Hundegesetzes den Sachkundenachweis der Hundehaltenden bezüglich: *
- der Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden;
- der Kontrolle des Hundes in Alltagssituationen.
Der Gemeinderat regelt das Verfahren. *
Art. 3 Kantonale Kommission für Tierversuche
Es gelten die Bestimmungen der Vereinbarung vom 4. November 1997[2] über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau.
Art. 4 Baubewilligungsgesuche
Baugesuche, welche Tierhaltungen betreffen, sind der Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten. Auflagen der Fachstelle sind bindend.
Art. 5 Zielvereinbarungen, Mitwirkung von Organisationen und Firmen
Zielvereinbarungen und der Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Organisationen und Firmen bedürfen der Zustimmung der Direktion.
Art. 6 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte überwachen die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.
Sie sind verpflichtet, Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung unverzüglich der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu melden.
Art. 7 Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen
Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen über Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind, umgehend der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen.
Art. 8 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 2009 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 10.03.2009 | 01.03.2009 | Erlass | Erstfassung | GS 36.0972 |
| 18.05.2010 | 01.07.2010 | § 2 Abs. 3 | eingefügt | GS 37.115 |
| 18.05.2010 | 01.07.2010 | § 2 Abs. 4 | eingefügt | GS 37.115 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.03.2009 | 01.03.2009 | Erstfassung | GS 36.0972 |
| § 2 Abs. 3 | 18.05.2010 | 01.07.2010 | eingefügt | GS 37.115 |
| § 2 Abs. 4 | 18.05.2010 | 01.07.2010 | eingefügt | GS 37.115 |