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615.12

Verordnung über den Tierschutz

(Tierschutzverordnung)

Vom 10.03.2009 (Stand 01.07.2010)

Präambel

Der Regierungsrat des Kanton Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] beschliesst:

Art. 1 Aufsicht

Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (kurz: Direktion) übt die Aufsicht über die an den Kanton übertragenen Vollzugsaufgaben der Tierschutzgesetzgebung aus.

Art. 2 Vollzug

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt nimmt sämtliche Befugnisse und Aufgaben der Tierschutzgesetzgebung wahr, sofern die Gesetzgebung keine abweichende Regelung vorsieht.

Die kantonale Fachstelle ist das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen.

Die Gemeinden überprüfen im Rahmen des Vollzugs des kantonalen Hundegesetzes den Sachkundenachweis der Hundehaltenden bezüglich: *

  1. der Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden;
  2. der Kontrolle des Hundes in Alltagssituationen.

Der Gemeinderat regelt das Verfahren. *

Art. 3 Kantonale Kommission für Tierversuche

Es gelten die Bestimmungen der Vereinbarung vom 4. November 1997[2] über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau.

Art. 4 Baubewilligungsgesuche

Baugesuche, welche Tierhaltungen betreffen, sind der Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten. Auflagen der Fachstelle sind bindend.

Art. 5 Zielvereinbarungen, Mitwirkung von Organisationen und Firmen

Zielvereinbarungen und der Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Organisationen und Firmen bedürfen der Zustimmung der Direktion.

Art. 6 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte überwachen die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.

Sie sind verpflichtet, Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung unverzüglich der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu melden.

Art. 7 Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen

Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen über Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind, umgehend der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen.

Art. 8 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 2009 in Kraft.

Egress

GS 36.0972

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.03.2009 01.03.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0972
18.05.2010 01.07.2010 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 37.115
18.05.2010 01.07.2010 § 2 Abs. 4 eingefügt GS 37.115

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 10.03.2009 01.03.2009 Erstfassung GS 36.0972
§ 2 Abs. 3 18.05.2010 01.07.2010 eingefügt GS 37.115
§ 2 Abs. 4 18.05.2010 01.07.2010 eingefügt GS 37.115