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630.11

Verordnung über die Sportförderung

Vom 09.02.2021 (Stand 01.03.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und das Gesetz vom 7. März 1991[2] über die Sportförderung,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton fördert und unterstützt Sporttätigkeiten von Verbänden, Vereinen und öffentlich-rechtlichen Institutionen, die zur Erhaltung und Steigerung der sportlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit, der Lebensqualität und des Wohlbefindens aller Altersgruppen führen.

Art. 2 Form der Unterstützung

Der Kanton unterstützt Sporttätigkeiten in Form von Kursen, Lagern, Veranstaltungen und Projekten.

Art. 3 Angebot

Der Kanton führt eigene Sporttätigkeiten und Anlässe durch, insbesondere:

  1. die Feriensportwochen für Kinder und Jugendliche;
  2. den Baselbieter Team-OL;
  3. den Familiensporttag;
  4. das Aktionsprogramm BLyb SPORTlich;
  5. das Spiel ohne Grenzen;
  6. den School Dance Award;
  7. die Verleihung der Baselbieter Sportpreise;
  8. das Förderprogramm Talent Eye;
  9. das Förderprogramm Kinder- und Jugendsport Baselland (KJSBL).

Art. 4 Aus-, Fort- und Weiterbildung

Der Kanton stellt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, Swiss Olympic, den Partnerkantonen, den Sportverbänden und anderen Institutionen die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Sportleiterinnen und -leitern sowie Sportfunktionären sicher.

Er kann zudem Aus-, Fort- und Weiterbildungen im Bereich der Sportförderung und des Sportmanagements anbieten.

Art. 5 Beratung

Der Kanton bietet im Breiten- und Leistungssport Beratungsleistungen für Sportvereine, Sportverbände, Gemeinden, Jugendorganisationen, Schulen sowie Sportlerinnen und Sportler an.

Art. 6 Vermittlung

Der Kanton orientiert die Bevölkerung über die Sportangebote und die öffentlich zugängliche Sportinfrastruktur.

Der Kanton stellt Sportveranstalterinnen und -veranstaltern mobile Sportinfrastrukturen und Sportmaterial zur Verfügung.

Art. 7 Fachkommission für Sportfragen

Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission für Sportfragen (Sportkommission).

Sie besteht aus maximal 11 Mitgliedern und setzt sich aus Vertretungen des öffentlich-rechtlichen und des privatrechtlichen Sports zusammen. Sie umfasst:

  1. 1 Vertretung des Sportamts;
  2. 1 Vertretung der Gesundheitsförderung (Amt für Gesundheit der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion);
  3. 3 Vertretungen der IG Baselbieter Sportverbände;
  4. 1 Vertretung des Basellandschaftlichen Vereins für Sport in der Schule (BLVSS);
  5. 1 Vertretung der Vereinigung Basellandschaftlicher Sportjournalisten;
  6. bis zu 4 weitere Mitglieder, die in Ergänzung zu den unter a–e genannten Mitgliedern eine ausgewogene Vertretung aller Sportbereiche, insbesondere von Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport, Breiten- und Leistungssport sowie Bau und Betrieb von Sportanlagen gewährleisten.

Die Geschäftsführung obliegt dem Sportamt.

Im Übrigen konstituiert sich die Sportkommission selbst.

Die Sportkommission berät den Regierungsrat, die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sowie das Sportamt.

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann weitere Fachgruppen bilden und diesen weitere Aufgaben übertragen.

Egress

GS 2021.009

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.02.2021 01.03.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.009

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.02.2021 01.03.2021 Erstfassung GS 2021.009