Der Kanton fördert und unterstützt Sporttätigkeiten von Verbänden, Vereinen und öffentlich-rechtlichen Institutionen, die zur Erhaltung und Steigerung der sportlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit, der Lebensqualität und des Wohlbefindens aller Altersgruppen führen.
630.11
Verordnung über die Sportförderung
Präambel
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und das Gesetz vom 7. März 1991[2] über die Sportförderung,
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Form der Unterstützung
Der Kanton unterstützt Sporttätigkeiten in Form von Kursen, Lagern, Veranstaltungen und Projekten.
Art. 3 Angebot
Der Kanton führt eigene Sporttätigkeiten und Anlässe durch, insbesondere:
- die Feriensportwochen für Kinder und Jugendliche;
- den Baselbieter Team-OL;
- den Familiensporttag;
- das Aktionsprogramm BLyb SPORTlich;
- das Spiel ohne Grenzen;
- den School Dance Award;
- die Verleihung der Baselbieter Sportpreise;
- das Förderprogramm Talent Eye;
- das Förderprogramm Kinder- und Jugendsport Baselland (KJSBL).
Art. 4 Aus-, Fort- und Weiterbildung
Der Kanton stellt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, Swiss Olympic, den Partnerkantonen, den Sportverbänden und anderen Institutionen die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Sportleiterinnen und -leitern sowie Sportfunktionären sicher.
Er kann zudem Aus-, Fort- und Weiterbildungen im Bereich der Sportförderung und des Sportmanagements anbieten.
Art. 5 Beratung
Der Kanton bietet im Breiten- und Leistungssport Beratungsleistungen für Sportvereine, Sportverbände, Gemeinden, Jugendorganisationen, Schulen sowie Sportlerinnen und Sportler an.
Art. 6 Vermittlung
Der Kanton orientiert die Bevölkerung über die Sportangebote und die öffentlich zugängliche Sportinfrastruktur.
Der Kanton stellt Sportveranstalterinnen und -veranstaltern mobile Sportinfrastrukturen und Sportmaterial zur Verfügung.
Art. 7 Fachkommission für Sportfragen
Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission für Sportfragen (Sportkommission).
Sie besteht aus maximal 11 Mitgliedern und setzt sich aus Vertretungen des öffentlich-rechtlichen und des privatrechtlichen Sports zusammen. Sie umfasst:
- 1 Vertretung des Sportamts;
- 1 Vertretung der Gesundheitsförderung (Amt für Gesundheit der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion);
- 3 Vertretungen der IG Baselbieter Sportverbände;
- 1 Vertretung des Basellandschaftlichen Vereins für Sport in der Schule (BLVSS);
- 1 Vertretung der Vereinigung Basellandschaftlicher Sportjournalisten;
- bis zu 4 weitere Mitglieder, die in Ergänzung zu den unter a–e genannten Mitgliedern eine ausgewogene Vertretung aller Sportbereiche, insbesondere von Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport, Breiten- und Leistungssport sowie Bau und Betrieb von Sportanlagen gewährleisten.
Die Geschäftsführung obliegt dem Sportamt.
Im Übrigen konstituiert sich die Sportkommission selbst.
Die Sportkommission berät den Regierungsrat, die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sowie das Sportamt.
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann weitere Fachgruppen bilden und diesen weitere Aufgaben übertragen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 09.02.2021 | 01.03.2021 | Erlass | Erstfassung | GS 2021.009 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 09.02.2021 | 01.03.2021 | Erstfassung | GS 2021.009 |