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640.21

Verordnung über die schulische Laufbahn

(Laufbahnverordnung)

Vom 11.06.2013 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 88 Bst. f des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[1],

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeines

1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Beurteilung, die Beförderung, das Zeugnis und den Übertritt in den schulischen Angeboten der Primarstufe, der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II.

Vorbehalten sind bundesrechtliche Regelungen für die Sekundarstufe II sowie spezialrechtliche Regelungen für die berufliche Grundbildung.

Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind die Abschlussprüfungen der weiterführenden Schulen sowie der Berufsbildung auf der Sekundarstufe II.

Art. 2 Bildungsabschlüsse

Es können folgende Bildungsabschlüsse erworben werden:

  1. Volksschulabschluss;
  2. Eidgenössisches Berufsattest;
  3. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis;
  4. Berufsmaturität;
  5. Fachmittelschulausweis;
  6. Fachmaturität;
  7. Gymnasiale Maturität.

Art. 3 Grundlegende Begriffe

Beurteilung heisst, die Lernleistung bzw. den Kompetenzstand und das schulische Verhalten der Schülerinnen und Schüler anhand von Bezugsnormen vergleichend zu beschreiben und zu bewerten.

Fächer sind in der Stundentafel ausgewiesene Lerngebiete oder Teilbildungsbereiche.

Im Lehrplan werden Bildungsziele mit Orientierungspunkten sowie Kompetenzen mit den entsprechenden Anforderungsprofilen in den einzelnen Fächern umschrieben.

Unter Lern- und Arbeitsverhalten werden das Lernen, die Mitwirkung im Unterricht und die Bearbeitung von Hausaufgaben und Lernaufträgen ausserhalb der Unterrichtszeit verstanden.

Unter Sozialverhalten wird der Umgang mit Mitschülerinnen und Mitschülern, Lehrerinnen und Lehrern und weiteren an der Schule Beteiligten verstanden.

Unter Persönlichkeitsentwicklung wird der Prozess beim Aufbau von Selbst- und Sozialkompetenzen verstanden. Persönlichkeitsentwicklung zeigt sich im beobachtbaren Verhalten, das in den Abs. 4 und 5 beschrieben wird.

Art. 4 Arten von Bezugsnormen

Die individuelle Bezugsnorm stellt den Lernzuwachs bzw. die Kompetenzentwicklung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers fest.

Die lernzielorientierte Bezugsnorm vergleicht die Lernleistung bzw. den Kompetenzstand mit den vorgegebenen Bildungszielen und Orientierungspunkten des jeweiligen Lehrplans.

Die Bezugsnorm der Vergleichsgruppe vergleicht die Lernleistung bzw. den Kompetenzstand mit den erreichten Leistungen bzw. Kompetenzen anderer Schülerinnen und Schüler der Klasse, anderer Klassen oder des Schuljahrgangs.

Art. 5 Formen der Beurteilung

Die Leistungsbeurteilung misst anhand der Bezugsnormen die Lernleistungen bzw. den Kompetenzstand der Schülerin oder des Schülers. In bezeichneten, schulischen Beurteilungssituationen bildet sie die Grundlage für das Zeugnis und den Beförderungsentscheid. *

Die Gesamtbeurteilung umfasst eine Gesamtwertung unter Einbezug des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens, der Persönlichkeitsentwicklung und der persönlichen und situativen Lernvoraussetzungen im Hinblick auf die mutmassliche weitere Entwicklung der Schülerin oder des Schülers und die Anforderungen der weiterführenden Ausbildungen.

Die Selbsteinschätzung ist die Fähigkeit der Schülerin oder des Schülers, eigene Stärken, Schwächen, Neigungen und Begabungen zu erkennen.

Die allgemeine Lerndiagnostik ist die praxisnahe Rückmeldung, welche die Lehrerinnen und Lehrer den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten zur Unterstützung des Lernens geben.

Art. 6 Leistungserhebungen

Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf die Lernziele und Kompetenzen werden insbesondere durch schriftliche und mündliche Prüfungen, durch schriftliche, gestalterische und praktische Arbeiten sowie durch mündliche und praktische Beiträge erhoben.

Die Grundsätze für digitale Leistungserhebungen sind in den Reglementen zur Leistungsbeurteilung festgelegt und werden an den Schulen in entsprechenden Richtlinien konkretisiert. *

Die Leistungserhebung kann einzeln oder in Gruppen durchgeführt werden.

Die Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über die Form der Leistungserhebung, die Lernziele und die Grundsätze der Beurteilung.

Die Leistungserhebung wird in Worten, mit Prädikaten, Noten oder einer anderen Bewertungsform dokumentiert.

Art. 7 Vergleichsarbeiten

Vergleichsarbeiten sind Leistungserhebungen nach lernziel- oder kompetenzorientierten Bezugsnormen, die mit den erreichten Leistungen bzw. dem Kompetenzstand einer Vergleichsgruppe ausgewertet werden können.

Durchführung und Bewertung liegen in der Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer.

Art. 8 Checks

Checks sind Leistungstests im Rahmen des Bildungsraums Nordwestschweiz. Sie dienen der individuellen Förderung und als Orientierungshilfe. Die Checks auf der Sekundarstufe I sind überdies Bestandteil des Abschlusszertifikats. *

Die Checks finden in der 3. und 5. Klasse Primarschule sowie in der 2. und 3. Klasse Sekundarschule statt. *

Die Checks sind obligatorisch. *

Die Auswertung erfolgt durch eine unabhängige Stelle.

… *

Das Nähere regelt das Reglement.

Art. 9 Leistungsbeurteilung im Zeugnis

Die Leistungsbeurteilung im Zeugnis erfolgt in Noten oder Prädikaten.

Die Noten haben folgende Bedeutung:

  1. Note 6: sehr gut;
  2. Note 5: gut;
  3. Note 4: genügend;
  4. Note 3: ungenügend;
  5. Note 2: schwach;
  6. Note 1: sehr schwach.

Prädikate für die Leistungsbeurteilung sind:

  1. «Hohe Anforderungen erfüllt»;
  2. «Erweiterte Anforderungen erfüllt»;
  3. «Grundanforderungen erfüllt»;
  4. «Grundanforderungen nicht» bzw. «teilweise erfüllt».

Art. 10 Unredlichkeiten und verspätete Abgabe

Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei der Benutzung oder der versuchten Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln oder der Aneignung von fremdem geistigem Eigentum, kann die Lehrerin oder der Lehrer die erreichte Note oder das erreichte Prädikat für die Prüfung, die Klausur oder Arbeit bis zur tiefst möglichen Bewertung reduzieren oder eine Wiederholung der Leistungserhebung anordnen.

Die verspätete Abgabe von Arbeiten kann mit einem Abzug von 1 Notenpunkt oder mit einer Verminderung des Prädikats um 1 Stufe geahndet werden.

1.2 Zeugnis und Beförderungsentscheid

Art. 11 Zeugnis

Das Zeugnis gibt die während eines Schuljahres oder eines Semesters von der Schülerin oder dem Schüler erbrachten Leistungen wieder. Es enthält folgende Angaben:

  1. die Noten oder Prädikate der Leistungsbeurteilung in den Beförderungsfächern sowie in weiteren Fächern mit Leistungsbeurteilung;
  2. einen Hinweis auf die Beurteilung nach erweiterten bzw. reduzierten individuellen Lernzielen;
  3. einen Hinweis auf die Inanspruchnahme von Massnahmen der integrativen Speziellen Förderung mit individuellen Lernzielen, der separativen Speziellen Förderung und der Sonderschulung;
  4. den Beförderungsentscheid;
  5. Bestätigung des Besuchs von nichtbeurteilten Freifächern;
  6. einen Hinweis auf den Besuch von Unterricht zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur;
  7. die unentschuldigten Absenzen in Lektionen im Zeugnis der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II;
  8. einen Vermerk im Zeugnis bei Verkürzung der Beurteilungsperiode um mehr als 10 % der gesamten Unterrichtszeit.

Bei Inanspruchnahme von Massnahmen der separativen Speziellen Förderung, der Speziellen Förderung mit erweiterten bzw. reduzierten individuellen Lernzielen oder der Sonderschulung wird dem Zeugnis ein Lernbericht beigelegt. *

Leistungserhebungen nach dem Notenabschluss werden für die Leistungsbeurteilung in der folgenden Beurteilungsperiode berücksichtigt.

Die Notensetzung erfolgt in ganzen und halben Noten.

Ergibt der Durchschnitt aller Noten der Leistungsbeurteilung nach der vollen Zahl einen Wert von 1 Viertel (0,25) oder 3 Vierteln (0,75), ist dieser auf die nächst höhere Zeugnisnote aufzurunden.

Das Zeugnis wird der Schülerin oder dem Schüler spätestens am Ende der zweitletzten, im Gymnasium spätestens am Ende der letzten Woche der Beurteilungsperiode abgegeben. *

Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bestätigen durch ihre Unterschrift, dass sie das Zeugnis zur Kenntnis genommen haben. Wird die Unterschrift verweigert, lautet der Vermerk im Zeugnis «Kenntnisnahme verweigert».

Die austretende Schülerin oder der austretende Schüler erhält das Zeugnis, wenn er oder sie allen Verpflichtungen gegenüber der Schule nachgekommen ist.

Bei Austritten während der Beurteilungsperiode wird ein Zeugnis ausgestellt, wenn eine Beurteilung möglich ist. Ansonsten wird eine Bestätigung des Unterrichtsbesuchs ausgestellt. Es erfolgt kein Beförderungsentscheid.

Art. 12 Nicht absolvierte Leistungserhebungen

Nicht absolvierte Leistungserhebungen sind nach Möglichkeit und im Ermessen der Lehrerin oder des Lehrers vor dem Notenabschluss nachzuholen.

Ist die Beurteilung mit Noten oder Prädikaten im Zeugnis aufgrund zu wenig absolvierter Leistungserhebungen nicht möglich, setzt die Schulleitung den Umfang und den Zeitpunkt der nachzuholenden Leistungserhebungen fest.

Das Zeugnis wird bis zum Vorliegen der Resultate der nachzuholenden Leistungserhebungen oder bis zur gesetzten Frist einbehalten.

Werden die Leistungserhebungen nicht nachgeholt, wird ein Zeugnis mit dem Vermerk «keine Leistungsbeurteilung gemäss § 12 Abs. 4» ausgestellt. Es erfolgt die Nichtbeförderung.

Art. 13 Beförderungsentscheid

Der Beförderungsentscheid ergeht aufgrund der während der Beurteilungsperiode erbrachten Leistungen in den Beförderungsfächern und bestimmt als Bestandteil des Zeugnisses den weiteren Verlauf der Schullaufbahn.

Beförderungsentscheide bei Semesterpromotion sind «definitiv befördert», «provisorisch befördert» und «nicht befördert».

Beförderungsentscheide bei Jahrespromotion sind «befördert» und «nicht befördert».

Art. 14 Zwischenbericht

Bei provisorischer Beförderung sowie bei provisorischer Aufnahme wird den Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler ein Zwischenbericht in der Mitte der Beurteilungsperiode abgegeben.

Art. 15 Zuständigkeit

Der Klassenkonvent bestätigt die Zeugnisnoten bzw. die Prädikate und fällt den Beförderungsentscheid.

Die Mitsprache- und Entscheidkompetenz steht denjenigen Lehrerinnen und Lehrern zu, die die Schülerin oder den Schüler in der Beurteilungsperiode unterrichtet haben.

Bei der Inanspruchnahme von Spezieller Förderung und Sonderschulung werden zudem die für die Schülerin oder für den Schüler zuständigen Personen mit einem erweiterten pädagogischen, sozialpädagogischen oder pädagogisch-therapeutischen Auftrag beigezogen. *

Art. 16 Information

Die Erziehungsberechtigten einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers oder die Schülerin oder der Schüler erhalten auf Verlangen von den unterrichtenden Personen und Personen mit einem erweiterten pädagogischen, sozialpädagogischen oder pädagogisch-therapeutischen Auftrag Auskunft über die Leistungsbeurteilung, das Zustandekommen der Noten und Prädikate sowie über die Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens.

Bei provisorischem Beförderungsentscheid, Nichtbeförderung oder Austritt erhalten die Eltern von volljährigen Schülerinnen und Schülern oder die Inhaber oder Inhaberinnen eines erwachsenenschutzrechtlichen Mandats, das die persönliche Fürsorge umfasst, auf Verlangen Auskunft gemäss Abs. 1.

Art. 17 Reglemente

Auf Antrag des Amts für Volksschulen, der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen und der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) erlässt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Reglemente zur Leistungsbeurteilung, insbesondere über die Art, Durchführung und Gewichtung der Leistungserhebungen, je für die einzelnen Bereiche. *

1.3 Individuelle Beurteilung

Art. 18 Massnahmen zum Nachteilsausgleich

Besteht ein Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäss § 5b Bildungsgesetz vom 6. Juni 2020[2], werden die äusseren Bedingungen, die Form oder auch die Aufgabenstellung der Leistungserhebung so verändert, dass der störungs- oder behinderungsbedingte Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird. *

Die Anforderungen der Leistungserhebung müssen für alle Schülerinnen und Schüler gleichwertig sein.

Die Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung muss durch den Schulpsychologischen Dienst oder die Kinder- und Jugendpsychiatrie indiziert und spätestens alle 3 Jahre oder beim Stufenübertritt überprüft werden. *

Die Schulleitung legt jährlich auf Antrag des Klassenkonvents oder von sich aus und unter Berücksichtigung allfälliger spezieller Vorgaben des Bundes die Massnahmen zum Nachteilsausgleich fest. *

In der dualen Berufsbildung legt die Prüfungsleitung in Rücksprache mit der zuständigen Lehraufsicht und unter Berücksichtigung allfälliger spezieller Vorgaben des Bundes die Massnahmen zum Nachteilsausgleich fest.

Die Schulleitung bzw. die Prüfungsleitung kann die indizierende Fachstelle für die Festlegung der Massnahme beiziehen. *

Art. 19 Leistungserhebung und -beurteilung bei individuellen Lernzielen *

Mit der Anordnung von individuellen Lernzielen im Rahmen der Speziellen Förderung oder der Sonderschulung legt die Schulleitung auf Antrag des Klassenkonvents oder von sich aus fest, wie in den Fächern oder Fachbereichen, für die individuelle Lernziele festgelegt wurden, die Leistungserhebungen und deren Beurteilung an die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler angepasst werden. *

Reduzierte individuelle Lernziele können nur in der Primarstufe, im Leistungszug A der Sekundarstufe I sowie in der Sonderschulung angeordnet werden. In diesem Fall gelten die Lernziele gemäss Lehrplan als nicht erreicht. *

Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit Noten oder Prädikaten unter Berücksichtigung der individuellen Lernziele. Der Vermerk im Zeugnis lautet «Leistungsbeurteilung gemäss § 19, reduzierte individuelle Lernziele» bzw. «Leistungsbeurteilung gemäss § 19, erweiterte individuelle Lernziele». *

… *

… *

Art. 21 Beförderung oder Nichtbeförderung, Übertritte und Wechsel des Leistungszugs bei individuellen Lernzielen

Bei Schülerinnen und Schülern mit reduzierten individuellen Lernzielen erfolgt die Beförderung oder Nichtbeförderung an der Volksschule sowie der Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I aufgrund der individuellen Leistungsbeurteilung, der Gesamtbeurteilung sowie im Hinblick auf die Entwicklungsperspektiven. Eine Rückversetzung ist in der Regel nicht möglich. *

Für den Übertritt an eine weiterführende Schule oder in die duale Berufsbildung gelten grundsätzlich die allgemeinen Übertrittsbedingungen ohne Berücksichtigung der individuellen Lernziele.

… *

Bei besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern mit erweiterten individuellen Lernzielen gelten die regulären Verfahren für die Beförderung und Nichtbeförderung, die Übertritte und den Wechsel des Leistungszugs in der Sekundarstufe I. *

Art. 22 Überspringen eines Schuljahres

Eine besonders leistungsfähige Schülerin oder ein besonders leistungsfähiger Schüler kann ein Schuljahr überspringen.

Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler richten ein schriftliches Gesuch an den Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin.

Die Schulleitung entscheidet über das Gesuch auf Antrag der Klassenlehrerin bzw. des Klassenlehrers oder des Klassenkonvents.

Das Überspringen der 6. Klasse der Primarschule oder der 3. Klasse der Sekundarstufe I bedingt eine Empfehlung der Klassenlehrerin bzw. des Klassenlehrers oder des Klassenkonvents. *

Das Überspringen der 6. Klasse der Primarschule bedingt zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung der Übertrittsprüfung. *

Die Verkürzung der dualen beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung.

Art. 23 Umgang mit fehlenden sprachlichen Voraussetzungen

Für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, die beim Eintritt in die Volksschule noch nicht 3 Jahre im deutschen Sprachgebiet wohnhaft gewesen sind oder die über wenig Deutschkenntnisse verfügen, entscheidet der Klassenkonvent nach dem 1. Schuljahr im deutschen Sprachgebiet über die Beförderung aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers ohne Prädikate und Noten. Der Vermerk im Zeugnis lautet «Beförderungsentscheid gemäss § 23 Abs. 1». *

In den beiden folgenden Schuljahren entscheidet der Klassenkonvent auf der Grundlage des Berichts zum Sprachstand Deutsch als Zweitsprache, ob das Zeugnis aufgrund einer Gesamtbeurteilung oder mittels Prädikaten und Noten erfolgt. Bei der Gesamtbeurteilung erfolgt diese gemäss Abs. 1. *

Für den Übertritt an eine weiterführende Schule oder in die duale Berufsbildung mit Berufsmaturität gelten die allgemeinen Übertrittsbedingungen. Die Abs. 1 und 2 kommen in der Regel nicht zur Anwendung. Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH kann auf Empfehlung der Schulleitung der Sekundarstufe I aus triftigen Gründen Ausnahmen bewilligen. Sie teilt die Ausnahmebewilligung der aufnehmenden Schule mit. *

Schülerinnen und Schüler am Gymnasium und an der Fachmittelschule, die gemäss dem Reglement über die Förderung zugezogener Schülerinnen und Schüler in den Sprachen Deutsch und Französisch einen Förderunterricht während maximal 2 Schuljahren besuchen, wird die Note des Fachs, in der Förderunterricht besucht wird, im Zeugnis nicht angerechnet. Der Vermerk im Zeugnis lautet «keine Anrechnung der Note gemäss § 23 Abs. 4».

Im letzten Unterrichtsjahr eines Fachs werden keine Ausnahmeregelungen bewilligt.

Art. 24 Leistungsstörungen

Die Schulleitung kann auf Antrag des Klassenkonvents aufgrund von vorübergehenden Umständen, welche die Schülerin oder den Schüler im Lernen erheblich behindern, nötigenfalls auf der Grundlage der Abklärung durch eine Fachstelle, von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen. Der Vermerk im Zeugnis lautet «Leistungsbeurteilung gemäss § 24 Abs. 1».

Beim Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I und von der Sekundarstufe I in die Sekundarstufe II sowie im letzten Unterrichtsjahr eines Fachs kommt Abs. 1 in der Regel nicht zur Anwendung. Die Schulleitung der abgebenden Schule kann aus triftigen Gründen Ausnahmen bewilligen. Der Vermerk im Zeugnis lautet «Leistungsbeurteilung gemäss § 24 Abs. 2». *

2 Regelungen zu den einzelnen Schulstufen und Übertritte

2.1 Primarstufe

2.1.1 Inhalte und Formen der Beurteilung

Art. 25 Inhalte der Beurteilung im Kindergarten

Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage des Lehrplans im Sinne einer beschreibenden Leistungsbeurteilung, der allgemeinen Lerndiagnostik und der Gesamtbeurteilung. *

Art. 26 Formen der Beurteilung im Kindergarten

In der Mitte jeden Schuljahres führt die Lehrerin oder der Lehrer mit den Erziehungsberechtigten ein Standortgespräch auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung, der Gesamtbeurteilung, der allgemeinen Lerndiagnostik und der Selbsteinschätzung. Im Standortgespräch erfolgt eine Empfehlung für die weitere schulische Laufbahn. *

Über das Standortgespräch wird eine Aktennotiz erstellt. *

Am Ende der Kindergartenzeit wird eine Bestätigung des Unterrichtsbesuchs ausgestellt. Diese enthält einen Hinweis auf die Inanspruchnahme von Massnahmen der Sonderschulung. *

Art. 27 Inhalte der Beurteilung in der Primarschule

Die Beurteilung umfasst die Leistungsbeurteilung und die Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers.

Art. 28 Formen der Beurteilung in der Primarschule

In der Mitte jeden Schuljahres führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ein Standortgespräch mit den Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung, der Gesamtbeurteilung, der allgemeinen Lerndiagnostik und der Selbsteinschätzung durch.

Ist das Erreichen der Grundanforderungen in den Fächern Deutsch und Mathematik bis Ende der 2. Klasse ernsthaft gefährdet, führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer Ende der 1. Klasse ein zusätzliches Standortgespräch mit den Erziehungsberechtigten durch. *

In der 3. und in der 6. Klasse fliessen die Ergebnisse aus den Checks, in der 5. und 6. Klasse zudem die Überlegungen zur beruflichen Orientierung der Schülerin oder des Schülers, in das Standortgespräch mit ein.

Über das Gespräch wird eine Aktennotiz erstellt. Diese enthält Aussagen zur schulischen Leistung sowie eine Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens. Das Amt für Volksschulen legt die Beurteilungskriterien fest.

Am Ende der 1. Klasse erstellt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer einen ressourcenorientierten Lernbericht auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung, der Gesamtbeurteilung und der allgemeinen Lerndiagnostik. *

In der 2. Klasse wird die Leistung in allen Fächern gemäss Anhang mit Prädikaten bewertet. *

In der 3. bis 6. Klasse wird die Leistung gemäss Anhang wie folgt bewertet:

  1. mit Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG);
  2. mit Prädikaten in den übrigen Fächern.

2.1.2 Beförderung

Art. 29 Zeugnis und Beförderungsentscheid

Im Kindergarten und in der 1. Klasse der Primarschule erfolgt kein Beförderungsentscheid. *

In der Primarschule erfolgt der Entscheid über die Beförderung oder Nichtbeförderung jährlich Ende Schuljahr mit dem Zeugnis.

Art. 30 Beförderung in der 2. Klasse der Primarschule *

Die Beförderung erfolgt, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik die Grundanforderungen erfüllt hat.

Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler in den Fächern Deutsch oder Mathematik die Grundanforderungen nicht oder nur teilweise, findet zwischen den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ein Gespräch über die weitere schulische Förderung mit oder ohne Beförderung statt.

Eine einvernehmliche Lösung ist anzustreben.

Kommt das Gespräch trotz Einladung nicht zustande oder kann keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet der Klassenkonvent über die Beförderung. *

Art. 31 Beförderung in der 3. bis 6. Klasse der Primarschule

Die Beförderung in der 3. bis 5. Klasse erfolgt, wenn der Durchschnitt der 3 Noten aus den Fächern Deutsch, Mathematik sowie NMG mindestens 4.0 beträgt.

Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler den erforderlichen Notendurchschnitt nicht, findet zwischen den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ein Gespräch über die weitere schulische Förderung statt.

Eine einvernehmliche Lösung ist anzustreben.

Kommt das Gespräch trotz Einladung nicht zustande oder kann keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet der Klassenkonvent über die Beförderung. *

In der 6. Klasse erfolgt kein Beförderungsentscheid.

Art. 32 Wiederholung eines Schuljahres

Wird eine Schülerin oder ein Schüler nicht befördert, muss das Schuljahr wiederholt werden.

Art. 33 Wiederholte Nichtbeförderung

Erfüllt die Schülerin oder der Schüler ein 2. Mal die Beförderungsbedingungen nicht, führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über Massnahmen der Speziellen Förderung oder der Sonderschulung durch. *

… *

An der Primarschule kann höchstens einmal ein Schuljahr wiederholt werden. *

Art. 34 Freiwillige Wiederholung eines Schuljahres

Die freiwillige Wiederholung kann im Kindergarten und an der Primarschule bis und mit 5. Klasse auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten von der Schulleitung bewilligt werden.

Die freiwillige Wiederholung der 6. Klasse der Primarschule ist in der Regel nicht möglich. Die Schulleitung kann Ausnahmen nur mit der entsprechenden Empfehlung der zuständigen Fachstelle bewilligen.

2.2 Übertritt aus der Primarstufe

Art. 35 Übertrittsverfahren

Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bespricht in der 6. Klasse der Primarschule mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen des jährlichen Standortgesprächs den Übertritt und unterbreitet ihren oder seinen Vorschlag für die Zuweisung der Schülerin oder des Schülers zum Leistungszug A, E oder P der Sekundarstufe I aufgrund des Zwischenstands in der Leistungsbeurteilung in allen Fächern und der Gesamtbeurteilung.

Sie oder er kann bei laufenden Massnahmen der Integrativen Speziellen Förderung mit individuellen Lernzielen oder bei einer Beschulung in einer Kleinklasse nach Rücksprache mit der schulischen Heilpädagogin oder dem schulischen Heilpädagogen eine Empfehlung für die weitere Spezielle Förderung abgeben. *

Besteht zwischen der Leistungsbeurteilung und der Gesamtbeurteilung eine Diskrepanz, welche zu einer von der Leistungsbeurteilung abweichenden Zuweisungsempfehlung führt, unterbreitet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ihren bzw. seinen schriftlich begründeten Zuweisungsvorschlag vorgängig der Schulleitung zur Genehmigung. *

Im Anschluss an das Gespräch händigt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Erziehungsberechtigten den schriftlichen Zuweisungsvorschlag inklusiv einer allfälligen Empfehlung zur Speziellen Förderung aus. *

Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Zuweisungsvorschlag einverstanden, erheben sie diesen mit ihrer Unterschrift zum Antrag an die Schulleitung der Primarstufe. *

Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Zuweisungsvorschlag nicht einverstanden, melden sie das Kind zur Übertrittprüfung an. *

Sind die Erziehungsberechtigten mit den empfohlenen Massnahmen der Speziellen Förderung auf der Sekundarstufe I einverstanden, erheben sie diese mit ihrer Unterschrift zum Antrag an die Schulleitung der Sekundarstufe I. *

Art. 36 Durchführung der Übertrittsprüfung

Die Übertrittsprüfung wird vom Amt für Volksschulen im 3. Quartal der 6. Klasse durchgeführt.

Die Notenskala der Übertrittsprüfung wird anhand der Leistungen der Vergleichsgruppe gebildet.

Die Übertrittsprüfung umfasst eine schriftliche Deutschprüfung und eine schriftliche Mathematikprüfung.

Für die Aufnahme in den Leistungszug P muss ein Durchschnitt von mindestens 5.25 und für die Aufnahme in den Leistungszug E ein Durchschnitt von mindestens 4.50 erreicht werden.

Art. 37 Übertrittsentscheid

Die Schulleitung der Primarstufe weist Schülerinnen und Schüler, die keine Übertrittsprüfung zu absolvieren haben, entsprechend dem Antrag der Erziehungsberechtigten dem Leistungszug A, E oder P der Sekundarstufe I zu.

Schülerinnen und Schüler, welche die Übertrittsprüfung absolviert haben, weist das Amt für Volksschulen aufgrund des Prüfungsergebnisses gemäss § 36 Abs. 4 dem Leistungszug A, E oder P der Sekundarstufe I zu.

Für Schülerinnen und Schüler, deren Prüfungsergebnis auf einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen als der Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers hinweist, richtet sich der Entscheid des Amts für Volksschulen nach dem Vorschlag.

Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Übertrittsprüfung teilgenommen haben und für die keine Zuweisung durch die Schulleitung der Primarstufe zustande gekommen ist, weist das Amt für Volksschulen gemäss Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers dem Leistungszug A, E oder P der Sekundarstufe I zu.

Beschwerden gegen Entscheide betreffend die Übertrittsprüfungen haben keine aufschiebende Wirkung.

2.3 Sekundarstufe I

2.3.1 Inhalte und Formen der Beurteilung

Art. 38 Inhalte der Beurteilung

Die Beurteilung umfasst die Leistungsbeurteilung und die Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers.

Art. 39 Formen der Beurteilung

In der Mitte jeden Schuljahres führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ein Standortgespräch mit den Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung, der Gesamtbeurteilung, der allgemeinen Lerndiagnostik und der Selbsteinschätzung durch.

In Absprache mit der Schulleitung kann die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer das Standortgespräch an eine Stellvertretung delegieren.

In den Standortgesprächen wird zudem die berufliche Orientierung thematisiert.

Über das Gespräch wird jeweils eine Aktennotiz erstellt. Diese enthält Aussagen zur schulischen Leistung sowie eine Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens. Das Amt für Volksschulen legt die Beurteilungskriterien fest.

Die Leistung in den promotionsrelevanten Fächern gemäss Anhang wird in Form von Noten beurteilt. Die Leistung in Freifächern wird nicht beurteilt.

2.3.2 Beförderung

Art. 40 Zeugnis und Beförderungsentscheid

Am Ende der 1. und der 2. Klasse wird ein Zeugnis mit Entscheid über die Beförderung oder Nichtbeförderung ausgestellt.

Am Ende des 1. Semesters der 3. Klasse wird ein Zeugnis ohne Beförderungsentscheid ausgestellt. *

Am Ende des 2. Semesters der 3. Klasse wird ein Zeugnis ohne Beförderungsentscheid ausgestellt. Dieses umfasst die bewerteten Leistungsbeurteilungen des ganzen Schuljahres. *

Art. 41 Voraussetzungen der Beförderung

Die Beförderung erfolgt, wenn in den promotionsrelevanten Fächern gemäss Anhang die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. höchstens 3 Noten unter 4;
  2. mindestens doppelt so viele Pluspunkte (Summe der Abweichungen aller Zeugnisnoten über 4 von der Note 4) als Minuspunkte (Summe der Abweichungen aller Zeugnisnoten unter 4 von der Note 4).

Art. 42 Nichtbeförderung

Wenn im Zeugnis am Ende der 1. Klasse die Beförderungsbedingungen nicht erfüllt sind, erfolgt der Übertritt aus dem Leistungszug P definitiv in die 2. Klasse des Leistungszugs E und aus dem Leistungszug E definitiv in die 2. Klasse des Leistungszugs A. Wiederholungen der 1. Klasse in den Leistungszügen E und P sind in der Regel nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung auf Antrag des Klassenkonvents. *

Erfüllt die Schülerin oder der Schüler am Ende der 2. Klasse die Beförderungsbedingungen nicht, wird grundsätzlich die 2. Klasse im gleichen Leistungszug wiederholt. Ein freiwilliger Wechsel aus dem Leistungszug P in die 3. Klasse des Leistungszugs E bzw. aus dem Leistungszug E in die 3. Klasse des Leistungszugs A ist möglich. *

Erfüllt die Schülerin oder der Schüler im Leistungszug A die Beförderungsbedingungen nicht, führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über Massnahmen der Speziellen Förderung oder der Sonderschulung durch. *

Eine einvernehmliche Lösung ist anzustreben. *

Kommt das Gespräch trotz Einladung nicht zustande oder kann keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet der Klassenkonvent über die Beförderung. *

Art. 43 Wiederholte Nichtbeförderung

Die Schülerin oder der Schüler, die oder der im gleichen Leistungszug zum 2. Mal nicht befördert wird, tritt ohne Wiederholung in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen über.

Beim Leistungszug A entscheidet die Schulleitung nach entsprechender Abklärung durch die zuständige Fachstelle und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten über Massnahmen der Speziellen Förderung. Kommt kein Einvernehmen zustande, erfolgt eine 2. Wiederholung. *

Art. 44 Freiwillige Wiederholung

Die freiwillige Wiederholung gilt als Nichtbeförderung.

Die freiwillige Wiederholung kann auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten von der Schulleitung in der Regel auf Schuljahresbeginn bewilligt werden.

Die freiwillige Wiederholung der 3. Klasse ist nicht zulässig. Die Schulleitung kann Ausnahmen aufgrund von fehlenden sprachlichen Voraussetzungen im Sinne von § 23 Abs. 2 oder vorübergehenden Leistungsstörungen im Sinne von § 24 Abs. 1 bewilligen. *

Art. 45 Wechsel des Leistungszugs

Die Schülerin oder der Schüler kann ohne Wiederholung in den Leistungszug mit den nächsthöheren Anforderungen übertreten, wenn folgende 3 Bedingungen erfüllt sind: *

  1. Empfehlung des Klassenkonvents aufgrund der Gesamtbeurteilung gemäss § 5 Abs. 2;
  2. Durchschnitt aller promotionsrelevanten Fächer von mindestens 5.0;
  3. in der 1. Klasse eine Punktesumme (Summe aller Zeugnisnoten) von mindestens 40 für die einfach zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und Englisch sowie die doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Biologie;
  4. in der 2. Klasse eine Punktesumme (Summe aller Zeugnisnoten) von mindestens 40 für die einfach zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Französisch, Englisch, Biologie und Chemie sowie die doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik;

Die Schülerin oder der Schüler kann mit Wiederholung in den Leistungszug mit den nächsthöheren Anforderungen übertreten, wenn mindestens 2 Bedingungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind. *

Der Wechsel des Leistungszugs erfolgt in der Regel jeweils auf Schuljahresbeginn.

Die Schulleitung entscheidet auf Gesuch der Erziehungsberechtigten über den Wechsel des Leistungszugs.

Beim Wechsel eines Leistungszugs oder der Wahlpflicht werden die erforderlichen Kenntnisse vorausgesetzt.

2.3.3 Volksschulabschluss und Abschlusszertifikat

Art. 46 Volksschulabschluss

Das Zeugnis am Ende der 3. Klasse der Sekundarstufe I gibt Auskunft über die Erfüllung der Mindestanforderungen am Ende der Volksschule.

In den Leistungszügen E und P gelten die grundlegenden Anforderungen nach Absolvierung der 3. Klasse als erfüllt.

Im Leistungszug A gelten die grundlegenden Anforderungen als erfüllt, wenn im Zeugnis am Ende der 3. Klasse in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurchschnitt von 4.0 erreicht wird.

Bei Schülerinnen und Schülern mit reduzierten individuellen Lernzielen entscheidet der Klassenkonvent, ob die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

Sind im Zeugnis am Ende der 3. Klasse die grundlegenden Anforderungen für den Volksschulabschluss nicht erfüllt, wird die 3. Klasse einmal wiederholt, sofern keine Anschlusslösung in der beruflichen Grundbildung oder einem Brückenangebot vorliegt.

Über Ausnahmen zu Abs. 4 entscheidet das Amt für Volksschulen auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.

Art. 47 Abschlusszertifikat

Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Volksschule ein Abschlusszertifikat.

Dieses enthält:

  1. die Ergebnisse des Checks S2 in der 2. Klasse der Sekundarstufe I;
  2. die Noten des Zeugnisses am Ende des Schuljahres der 3. Klasse in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch sowie die Durchschnittsnote der Fächer Biologie und Physik;
  3. das Ergebnis der Projektarbeit des 2. Semesters der 3. Klasse der Sekundarstufe I;
  4. das Ergebnis des Checks S3 in der 3. Klasse der Sekundarstufe I.

2.4 Übertritt aus der Sekundarstufe I

Art. 48 Übertritt in die duale berufliche Grundbildung

Der Übertritt in den schulischen Teil der beruflichen Grundbildung setzt das Durchlaufen der Sekundarstufe I und das Vorliegen eines von der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH genehmigten Lehrvertrages voraus. *

Art. 48bis * Ein- und Übertritt in das Integrationsangebot zur Vorbereitung auf die Sekundarstufe II (IAV Sek II)

Jugendliche können in das IAV Sek II aufgenommen werden, wenn:

  1. sie 16- oder 17-jährig (Stichdatum: 31. Juli) sind und
  2. sie fremdsprachig sind und noch nicht über einen Sprachstand in Deutsch von mindestens A2 gemäss GER (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen) verfügen und daher den Volksschulabschluss nicht erhalten.

Art. 48ter * Zugangsverfahren

Die Bewerbung für den Besuch des Integrationsangebots zur Vorbereitung auf die Sekundarstufe II erfolgt durch das Online-Tool der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH, Koordinationsstelle Brückenangebote.

Die Koordinationsstelle Brückenangebote erlässt den Zulassungsentscheid.

Art. 48a * Ein- und Übertritt in ein Brückenangebot

Jugendliche können in das schulische oder das kombinierte Brückenangebotsprofil aufgenommen werden, wenn sie: *

  1. die Sekundarschule im Leistungszug A oder E durchlaufen haben und bei Eintritt ins Brückenangebot noch nicht 20 Jahre alt sind;
  2. die Sekundarschule im letzten Schuljahr regelmässig besucht haben;
  3. belegen können, dass sie sich in mehreren ihrem schulischen Potenzial entsprechenden Berufen erfolglos um eine Lehrstelle bemüht haben.

Jugendliche können in das integrative Brückenangebotsprofil aufgenommen werden, wenn sie:

  1. auf der Sekundarstufe I beschult worden sind und nicht mehr beschult werden können oder im Integrationsangebot zur Vorbereitung auf die Sekundarstufe II (IAV Sek II) beschult worden sind und
  2. nachweislich über einen Sprachstand in Deutsch von mindestens A2 gemäss GER verfügen, aber noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse für eine duale Berufsbildung verfügen (B1 gemäss GER).

Weiter können sie aufgenommen werden, wenn sie: *

  1. spät eingereist und bei Beginn des Brückenangebots noch nicht 25 Jahre alt sind;
  2. über einen Sprachstand in Deutsch von mindestens A2 gemäss GER verfügen;
  3. über schulische Grundlagen, insbesondere in Mathematik, die den Einstieg in ein Brückenangebot oder in eine berufliche Grundbildung ermöglichen, verfügen;
  4. Lern- und Leistungsbereitschaft sowie Arbeitsmotivation mitbringen und sie nicht mehr in die Volksschule eintreten können.

In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. Zur Klärung des Sachverhalts können der Schulpsychologische Dienst oder die Kinder- und Jugendpsychiatrie beigezogen werden.

Die Jugendlichen müssen über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen. *

Art. 48b * Zugangsverfahren

Die Bewerbung für den Besuch eines Brückenangebots erfolgt durch das Online-Tool der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH, Koordinationsstelle Brückenangebote, während dem Bewerbungszeitfenster für das darauffolgende Schuljahr. *

Die Bewerbung für den Besuch eines Brückenangebotes im integrativen Profil ist unterjährig möglich und erfolgt durch das Online-Tool der Koordinationsstelle Brückenangebote. *

Die Koordinationsstelle Brückenangebote prüft die Bewerbung individuell und erlässt den Zulassungsentscheid. *

Sie kann für die Entscheidungsfindung kantonale Beratungsstellen wie den Schulpsychologischen Dienst oder die Kinder- und Jugendpsychiatrie beiziehen.

Sie kann die Zulassung in ein Brückenangebot an Bedingungen knüpfen. *

Die Zuteilung in die einzelnen Brückenangebote ist Sache der Koordinationsstelle Brückenangebote und der Schulleitung des Zentrums für Brückenangebote. *

Bei den kombinierten Brückenangeboten, die gemeinsam mit Betrieben geführt werden, wird ein Brückenpraktikumsvertrag abgeschlossen. Die Bestimmungen für die 2- bis 4-jährigen beruflichen Grundbildungen gelten sinngemäss. *

Art. 48c * Ein- und Übertritt in Angebote der Berufsintegration

Jugendliche und junge Erwachsene werden in ein Angebot der Berufsintegration aufgenommen, wenn sie:

  1. Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben;
  2. noch nicht 25 Jahre alt sind;
  3. die Volksschule durchlaufen haben;
  4. noch nicht in eine berufliche Grundbildung oder eine weiterführende Schule eingetreten sind und in kein Brückenangebot aufgenommen werden können;
  5. vorzeitig aus einem Angebot der Sekundarstufe II ausgeschieden sind oder
  6. die Weiterführung der beruflichen Grundbildung aufgrund einer Mehrfachproblematik ernsthaft gefährdet ist.

Über Ausnahmen entscheidet die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH. *

Besteht ein Anspruch auf erstmalige berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung, sind die Angebote der Berufsintegration subsidiär.

Art. 48d * Zugangsverfahren

Die Anmeldung für die Berufsintegration erfolgt bei der Anlauf- und Aufnahmestelle des Zentrums Berufsintegration.

Die Anlauf- und Aufnahmestelle des Zentrums Berufsintegration weist zu seinen Angeboten zu oder empfiehlt der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH, Abteilung Berufsintegration, die Zuweisung zu speziellen Programmen gemäss § 3b Abs. 2 der Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009[3]*

Die Inanspruchnahme der einzelnen Angebote richtet sich nach dem individuellen Bedarf der Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.

Der Zugang erfolgt subsidiär zu Leistungen der Invalidenversicherung.

Art. 48e * Spezielle Bestimmungen zur Erkennung des Bedarfs an unterstützenden Massnahmen

Schülerinnen und Schüler mit hohem Risiko, am Übergang in die Sekundarstufe II zu scheitern, werden dem Zentrum Berufsintegration von der jeweiligen Fachperson Berufswegbereitung nach dem 1. Semester des letzten Sekundarschuljahres zur Früherkennung gemeldet. *

Schülerinnen und Schüler, die am Ende des letzten Schuljahres keine Anschlusslösung in die Sekundarstufe II haben, werden dem Zentrum Berufsintegration von der jeweiligen Fachperson Berufswegbereitung der Sekundarstufe I gemeldet. *

Die Meldung gemäss den Absätzen 1 und 2 hat mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers zu erfolgen.

Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Massnahmen, deren Anschlusslösung in die Sekundarstufe II unklar ist, ist ab dem Fachkonvent im zweitletzten Schuljahr der Sekundarstufe I bei Bedarf die jeweils zuständige Stelle der Dienststelle BMH beizuziehen. *

Art. 51 Übertritte aus dem Leistungszug E in die weiterführenden Schulen

Die Aufnahme in die Maturitätsabteilung des Gymnasiums setzt voraus:

  1. einen Durchschnitt der Zeugnisnoten aller promotionsrelevanten Fächer von mindestens 5.0;
  2. eine Punktesumme von mindestens 40.5 aus den einfach zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Englisch, Französisch, Biologie und Physik sowie den doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik.

Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule setzt voraus:

  1. einen Durchschnitt der Zeugnisnoten aller promotionsrelevanten Fächer von mindestens 4.5;
  2. eine Punktesumme von mindestens 36.5 aus den einfach zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Englisch, Französisch, Biologie und Physik sowie den doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik.

Die Aufnahme in die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule setzt zudem das vorgängige Absolvieren einer von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angebotenen, berufs- und schulwahlbezogenen Neigungs- und Eignungsabklärung voraus. *

… *

Werden die beiden Bedingungen gemäss den Abs. 1 und 2 in beiden Zeugnissen der 3. Klasse der Sekundarschule erreicht, erfolgt die Aufnahme an die Maturitätsabteilung des Gymnasiums und die Fachmittelschule definitiv. Die Aufnahme erfolgt provisorisch, wenn am Ende des 1. Semesters im Zeugnis beide Bedingungen und am Ende des 2. Semesters 1 Bedingung erreicht wird. *

Die Aufnahme an die Wirtschaftsmittelschule erfolgt definitiv, sofern die beiden Bedingungen gemäss Abs. 2 am Ende des 1. Semesters und mindestens 1 Bedingung am Ende des 2. Semesters erreicht werden. *

Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule erfolgt bei Erfüllung beider Bedingungen gemäss Abs. 2 im 1. oder 2. Zeugnis definitiv. *

Art. 53 Übertritte aus dem Leistungszug P in die weiterführenden Schulen *

Die Aufnahme in die Maturitätsabteilung des Gymnasiums setzt voraus:

  1. einen Durchschnitt der Zeugnisnoten aller promotionsrelevanten Fächer von mindestens 4.0;
  2. eine Punktesumme von mindestens 34.5 aus den einfach zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Englisch, Französisch, Biologie und Physik sowie den doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik.

Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule setzt voraus:

  1. einen Durchschnitt der Zeugnisnoten aller promotionsrelevanten Fächer von mindestens 4.0;
  2. eine Punktesumme von mindestens 32.5 aus den einfach zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Englisch, Französisch, Biologie und Physik sowie den doppelt zählenden Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik.

Die Aufnahme in die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule setzt zudem das vorgängige Absolvieren einer von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angebotenen, berufs- und schulwahlbezogenen Neigungs- und Eignungsabklärung voraus. *

Werden die beiden Bedingungen gemäss den Abs. 1 und 2 in beiden Zeugnissen der 3. Klasse der Sekundarschule erreicht, erfolgt die Aufnahme an die Maturitätsabteilung des Gymnasiums und die Fachmittelschule definitiv. Die Aufnahme erfolgt provisorisch, wenn am Ende des 1. Semesters im Zeugnis beide Bedingungen und am Ende des 2. Semesters 1 Bedingung erreicht wird. *

Die Aufnahme an die Wirtschaftsmittelschule erfolgt definitiv, sofern die beiden Bedingungen gemäss Abs. 2 am Ende des 1. Semesters und mindestens 1 Bedingung am Ende des 2. Semesters erreicht werden. *

Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule erfolgt bei Erfüllung beider Bedingungen gemäss Abs. 2 im 1. oder 2. Zeugnis definitiv. *

2.5 Übertritt aus den Brückenangeboten

Art. 55a * Übertritt aus den Brückenangeboten

Der Übertritt in den schulischen Teil der beruflichen Grundbildung setzt das Vorliegen eines von der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH genehmigten Lehrvertrags voraus.

Der Übertritt aus schulischen und kombinierten Brückenangeboten in die weiterführenden Schulen und Berufsmaturitätsschulen richtet sich nach den Voraussetzungen für den Übertritt aus der Sekundarstufe I.

Sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt, bewilligt die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH den Übertritt aus schulischen und kombinierten Brückenangeboten in die Fach-, Wirtschafts- bzw. Informatikmittelschule, sofern kumulativ:

  1. eine Empfehlung des Klassenkonvents sowie der Schulleitung des Anbieters des Brückenangebots vorliegt,
  2. die Schülerin oder der Schüler eine von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angebotene, berufs- und schulwahlbezogene Neigungs- und Eignungsabklärung absolviert hat,
  3. die Schülerin oder der Schüler die kantonale Leistungsabklärung erfolgreich bestanden hat.

Sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt, kann der Übertritt aus schulischen und kombinierten Brückenangeboten in die Berufsmaturitätsschule während der Lehre in der betrieblich organisierten Grundbildung auf Empfehlung des Klassenkonvents und der Schulleitung des Brückenangebots im Einzelfall nach Ermessen durch die Schulleitung der aufnehmenden Schule bewilligt werden.

Die Lernenden der kantonalen Brückenangebote erhalten am Ende des Brückenjahres einen Leistungsnachweis über ihre fachlichen und überfachlichen Kompetenzen und allfällige weitere Kompetenznachweise.

Der Übertritt von Lernenden mit ungenügenden Deutschkenntnissen aus dem integrativen Brückenangebot in ein reguläres Bildungsangebot der Sekundarstufe II erfolgt auf Gesuch hin im Einzelfall nach Ermessen der Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH.

2.6 Sekundarstufe II

2.6.1 Inhalte und Formen der Beurteilung

Art. 57 Inhalte der Beurteilung an der Fachmittelschule und an der Maturitätsabteilung des Gymnasiums *

Die Beurteilung umfasst die Leistungsbeurteilung und die Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers.

Art. 58 Formen der Beurteilung an der Fachmittelschule und an der Maturitätsabteilung des Gymnasiums *

Die Leistung in den promotionsrelevanten Fächern gemäss Anhang wird in Form von Noten beurteilt. Die Leistung in Freifächern kann beurteilt werden.

Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer führt in der Mitte jeden Schuljahres ein Standortgespräch mit den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung in den einzelnen Fächern durch. Im Standortgespräch wird zusätzlich die weitere Laufbahn thematisiert. *

In Absprache mit der Schulleitung kann die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer das Standortgespräch an eine Stellvertretung delegieren.

Über das Gespräch wird eine Aktennotiz erstellt. Diese enthält Aussagen zur schulischen Leistung und kann mit einer Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens ergänzt werden. Die zuständige Dienststelle legt die Beurteilungskriterien fest.

2.6.2 Beförderung

Art. 59 Zeugnis und Beförderungsentscheid

An der Fachmittelschule und an der Maturitätsabteilung des Gymnasiums gilt die Jahrespromotion. *

An der Wirtschaftsmittelschule und an der Berufsmaturitätsschule gilt die Semesterpromotion.

Im letzten Schuljahr bzw. im letzten Semester erfolgt ein Zeugnis ohne Beförderungsentscheid.

Die für den Beförderungsentscheid massgeblichen Fächer werden im Anhang ausgewiesen.

Art. 60 Beförderung an der Maturitätsabteilung des Gymnasiums *

Die Beförderung erfolgt, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. höchstens 3 Noten unter 4;
  2. mindestens doppelt so viele Pluspunkte (Summe der Abweichungen aller Noten über 4 von der Note 4) als Minuspunkte (Summe der Abweichungen aller Noten unter 4 von der Note 4).

Erfolgt die Aufnahme an die Maturitätsabteilung des Gymnasiums provisorisch, ist eine Repetition am Ende des 1. Schuljahres nicht möglich. Bei Nichtbeförderung erfolgt der Austritt aus der Schule. *

Art. 60a * Beförderung an der Fachmittelschule

Die Beförderung an der Fachmittelschule erfolgt, wenn die 3 folgenden Bedingungen erfüllt sind: 

  1. höchstens 3 Noten unter 4;
  2. der Durchschnitt aus allen Noten beträgt mindestens 4.0;
  3. die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten beträgt nicht mehr als 2.0 Punkte.

Erfolgt die Aufnahme an die Fachmittelschule provisorisch, ist eine Repetition am Ende des 1. Schuljahres nicht möglich. Bei Nichtbeförderung erfolgt der Austritt aus der Schule. 

Art. 61 Beförderung an der Wirtschaftsmittelschule

Die definitive Beförderung an der Wirtschaftsmittelschule erfolgt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: *

  1. die Promotionsbedingungen gemäss Art. 17 der Verordnung vom 24. Juni 2009[4] über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) sind erfüllt;
  2. in den Fächern der Berufsmaturität, dem Fach Information, Kommunikation, Technologie (IKT) und den weiteren Fächern der schulisch organisierten Grundbildung (SOG flexibel) sind insgesamt höchstens 3 Noten unter 4, davon nicht mehr als 2 Noten in den unterrichteten Berufsmaturitätsfächern;
  1. *
  2. *
  3. *
  1. die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten beträgt nicht mehr als 2.0 Punkte.

Wer die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, wird provisorisch befördert.

… *

Art. 62 Beförderung an der Berufsmaturitätsschule

Die Beförderung an den Berufsmaturitätsschulen richtet sich nach Art. 17 der Verordnung vom 24. Juni 2009[5] über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV). *

… *

… *

Art. 63 Nichtbeförderung

Die Nichtbeförderung erfolgt, wenn die Bedingungen der Beförderung nicht erreicht werden.

An der Fachmittelschule und an der Maturitätsabteilung des Gymnasiums kann bei Nichtbeförderung das Schuljahr wiederholt werden, wenn im Zeugnis die Summe der Minuspunkte (Summe der Abweichungen aller Noten unter 4 von der Note 4) um höchstens 2 Punkte grösser ist als die Summe aller Pluspunkte (Summe der Abweichungen aller Noten über 4 von der Note 4). Wird diese Bedingung nicht erfüllt, erfolgt der Austritt aus der Schule. *

Der Eintritt in die Wiederholungsklasse erfolgt definitiv.

An der Wirtschaftsmittelschule kann bei Nichtbeförderung das Schuljahr wiederholt werden. Die Wiederholung richtet sich nach Art. 17 der Berufsmaturitätsverordnung[6]*

Die Wiederholung des letzten Schuljahres wird in der jeweiligen Prüfungsverordnung geregelt.

An den Berufsmaturitätsschulen ist die Wiederholung eines Schuljahres nach Art. 17 der Berufsmaturitätsverordnung[7] nicht möglich. *

Art. 64 Wiederholte Nichtbeförderung

Mit der 2. Nichtbeförderung erfolgt der Austritt aus der Schule.

Art. 65 Nicht erbrachte Leistungen

Fehlt eine Leistung, die Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist, kann die Schulleitung eine Nichtbeförderung verfügen. Vorgängig gibt sie soweit möglich angemessen Gelegenheit, die versäumten Leistungen nachzuholen. *

Wird die Leistung in der von der Schulleitung gesetzten Frist oder bis zum Abgabetermin der Zeugnisse nicht erbracht, wird ein Zeugnis mit dem Vermerk «Nichtbeförderung gemäss § 65 Abs. 2» ausgestellt.

Liegt die von der Schulleitung gesetzte Frist nach dem Abgabetermin der Zeugnisse, wird die Abgabe des Zeugnisses bis Fristende ausgestellt.

Art. 66 Freiwillige Wiederholung

Die freiwillige Wiederholung gilt als Nichtbeförderung.

Die freiwillige Wiederholung kann auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers von der Schulleitung in der Regel auf Semester- oder Schuljahresbeginn bewilligt werden.

Die Aufnahme in die Wiederholungsklasse erfolgt definitiv.

Eine Nichtbeförderung am Ende des freiwillig wiederholten Schuljahres hat den Austritt gemäss § 64 zur Folge.

An der Berufsmaturitätsschule ist die freiwillige Wiederholung nicht möglich.

2.7 Besondere Aufnahme- und Übertrittsregelungen

Art. 67 Besondere Übertrittsregelungen

Die Schulleitungen der aufnehmenden Schulen entscheiden bei Übertritten, die weder durch diese Verordnung noch durch die Reglemente der Dienststellen bestimmt sind.

Beim Übertritt aus einer Privatschule in die öffentliche Sekundarschule erfolgt der Entscheid aufgrund einer durch das Amt für Volksschulen durchgeführten Leistungsabklärung. *

Ist voraussehbar, dass die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen an der Wirtschaftsmittelschule das Angebot an Praktikumsplätzen im 4. Ausbildungsjahr übersteigen wird, kann die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion die Zulassung beschränken und vom Bestehen eines Eignungsverfahrens abhängig machen.

Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH regelt für ihren Bereich: *

  1. das Eignungsverfahren für die Aufnahme an die Wirtschaftsmittelschule im Falle einer Zulassungsbeschränkung gemäss Abs. 2;
  2. die Übertritte aus ausserkantonalen Schulen;
  3. die Übertritte aus Privatschulen in öffentliche Schulen des Kantons;
  4. den Wechsel von und zu anderen Ausbildungsprofilen;
  5. den Übertritt aus der Maturitätsabteilung des Gymnasiums in die Fachmittelschule und umgekehrt;
  6. den Übertritt aus der Berufsmaturitätsschule in die Fachmittelschule und umgekehrt;
  7. den Übertritt aus der Maturitätsabteilung des Gymnasiums in die Berufsmaturitätsschule und Wirtschaftsmittelschule und umgekehrt;
  8. die Aufnahmebedingungen für die Berufsmaturität II.

Die Reglemente gemäss Abs. 3 unterliegen der Genehmigung durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

3 Schlussbestimmungen

Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 9. November 2004[8] über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt wird aufgehoben.

Art. 69 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 13. Mai 2003[9] für den Kindergarten und die Primarschule wird wie folgt geändert: ...[10]
2. Die Verordnung vom 13. Mai 2003[11] für die Sekundarschule wird wie folgt geändert: ...[12]
3. Die Verordnung vom 13. Mai 2003[13] über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule) wird wie folgt geändert: ...[14]
4. Die Verordnung vom 17. März 2009[15] für die Berufsbildung wird wie folgt geändert: ...[16]

Art. 70 Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt für Schülerinnen und Schüler bzw. für Lernende:

  1. die bei Inkrafttreten dieser Verordnung oder später den Kindergarten oder die Primarschule besuchen;
  2. die auf das Schuljahr 2016/2017 oder später in die Sekundarstufe I eintreten, wobei für die Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 in die Sekundarstufe I eingetreten sind, die §§ 47, 49, 51 und 53 sowie Anhang A2 in der Fassung vom 1.8.2017 gelten;
  3. die auf das Schuljahr 2019/20 in ein Brückenangebot eintreten;
  4. die auf das Schuljahr 2014/2015 oder später in die Sekundarstufe II eintreten, wobei die Übertrittsbedingungen aus der Sekundarstufe I erst für die Eintritte auf das Schuljahr 2019/2020 gelten und für die Promotion und die Nichtpromotion an der Wirtschaftsmittelschule für Schülerinnen und Schülerin, die im Schuljahr 2014/15 eingetreten sind, die §§ 61 und 63 Abs. 4 in der Version vom 11. Juni 2013[17] dieser Verordnung gelten;
  5. die auf das Schuljahr 2014/2015 in die Sekundarstufe I eintreten oder früher eingetreten sind und im Rahmen der Speziellen Förderung und Sonderschulung mit individuellen Lernzielen gefördert werden oder aufgrund einer Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung bei Leistungserhebungen benachteiligt sind. Für diese gelten die Bestimmungen zur individuellen Beurteilung in den §§ 18, 19, 20 und 21 ausser in Bezug auf den Übertritt in die Sekundarstufe II.

Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2014/15 in die Sekundarstufe I eingetreten sind, gelten die §§ 8 und 47 dieser Verordnung ab Schuljahr 2016/17 sinngemäss. *

In Abweichung von § 70 Abs. 1 Bst. d gelten für die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule die §§ 51 Abs. 2bis und 53 Abs. 2bis dieser Verordnung bereits für Eintritte auf das Schuljahr 2018/2019. *

Für Schülerinnen und Schüler, die bis und mit Schuljahr 2020/21 die BVS 2 besuchen, gilt § 67 Abs. 3 Bst. h in der Fassung vom 1. August 2018. *

Für Schülerinnen und Schüler, die bis und mit Schuljahr 2020/21 in die FMS eingetreten sind, gilt § 60 in der am 1. Januar 2021 gültigen Fassung. *

Für Schülerinnen und Schüler, die bis und mit dem Schuljahr 2022/2023 in die WMS eingetreten sind, gelten § 61 sowie Anhang 5a in der am 1. August 2022 geltenden Fassung. *

Die Verordnung vom 9. November 2004[18] über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ) gilt für Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Lernende, die: *

  1. auf das Schuljahr 2014/2015 in die Sekundarstufe I eintreten oder früher eingetreten sind (für die Sekundarstufe I) unter Vorbehalt von § 70 Abs. 1bis;
  2. auf das Schuljahr 2013/2014 in die Sekundarstufe II eintreten oder früher eingetreten sind (für die Sekundarstufe II);
  3. auf die Schuljahre 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 in die Sekundarstufe II übertreten (für die Übertrittsbedingungen, unter Vorbehalt von § 70 Absatz 1ter), wobei die Aufnahme an die Wirtschaftsmittelschule bei Erfüllung der Bedingungen in den §§ 41, 42, 42a und 42b VO BBZ in einem der beiden Zeugnisse definitiv erfolgt.

Bei Remotionen oder anderen Verzögerungen der schulischen Laufbahn sowie bei Beschleunigungen derselben kommen die Bestimmungen für die entsprechende Jahrgangsstufe zur Anwendung.

Art. 70a * Spezialbestimmungen für die Beurteilung und die Übertritte für das Schuljahr 2019/2020

In Abweichung zu den Bestimmungen dieser Verordnung gilt  für das Schuljahr 2019/2020 Folgendes:

  1. Für das Zeugnis am Ende des Schuljahres 2019/2020 sind grundsätzlich die bis zum 16. März 2020 erbrachten und beurteilten Leistungen ausschlaggebend. Sämtliche Zeugnisse werden mit einem Verweis auf die verkürzte Beurteilungsperiode gemäss § 11 Abs. 1 Bst. h mit dem Vermerk «COVID-19» ausgestellt.
  2. Sollte der reguläre Schulbetrieb bis spätestens Mitte Mai wiederaufgenommen werden, können für das Zeugnis ausschlaggebende, beurteilte Leistungen erhoben werden. Diesfalls legen die zuständigen Dienststellen die maximal möglichen Leistungserhebungen bis Ende Schuljahr schulstufenspezifisch fest.
  3. Leistungserhebungen bzw. Lernkontrollen während der Schulschliessung aufgrund von COVID-2019 finden nicht vor Ort an den Schulen statt. Sie fliessen in die Gesamtbeurteilung, jedoch grundsätzlich nicht in die Leistungsbeurteilung ein.
  4. Bei Nichterfüllung der Grundanforderungen bzw. Nichtbeförderung auf der Primarstufe gemäss den §§ 30 und 31 entscheidet der Klassenkonvent über die Beförderung unter Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung gemäss § 5 Abs. 2 während dem gesamten Schuljahr.
  5. Bei Nichtbeförderungen auf der Sekundarstufe I gemäss § 42 und Anträgen auf Ausnahmen bezüglich der Übertritte bezieht der Klassenkonvent für seine Antragsstellung insbesondere die Gesamtbeurteilung gemäss § 5 Abs. 2 während dem gesamten Schuljahr ein.
  6. In der 3. Klasse der Sekundarstufe I gelten die Leistungserhebungen für das Zeugnis des 1. Semesters sowie die Leistungserhebungen gemäss den Bst. a und b als Grundlage für die Berechnung der Noten im Zeugnis des 2. Semesters.
  7. Bei Schülerinnen und Schülern, die die Übertrittsbedingungen im 1. Semester nicht erreicht haben, entscheidet der Klassenkonvent, ob die Übertrittsbedingungen nach dem 2. Semester gegeben sind. Im Zeugnis wird ein Vermerk «Übertritt gemäss [[§ 70a Abs. 1 Bst. g».
  8. In den berufsbildenden Schulen gelten die Leistungserhebungen für das Zeugnis des 1. Semesters sowie die Leistungserhebungen gemäss den Bst. a und b als Grundlage für die Berechnung der Noten im Zeugnis des 2. Semesters.
  9. Bei Nichtbeförderungen auf der Sekundarstufe II gemäss §§ 63 und 64 kann die Schulleitung auf Antrag des Klassenkonvents insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung gemäss § 5 Abs. 2 während dem gesamten Schuljahr Ausnahmen bewilligen.
  10. Sind in Fächern, die einen Einfluss auf die Erfahrungsnoten oder den Abschluss der Sekundarstufe II haben, bis zum 16. März 2020 an den Gymnasien und Fachmittelschulen weniger als 4 und an den berufsbildenden Schulen weniger als 2 Noten generiert worden, kann die Schulleitung in Rücksprache mit der zuständigen Lehrerin oder dem zuständigen Lehrer die Durchführung der fehlenden Leistungserhebungen anordnen.
  11. Nicht absolvierte Leistungserhebungen, die einen Einfluss auf die Erfahrungsnoten oder den Abschluss der Maturität oder die Fachmittelschule haben, können nachgeholt werden, solange und soweit dies den Bundesvorgaben nicht widerspricht. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers.

Art. 71 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

Egress

GS 38.0147

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.06.2013 01.08.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0147
24.06.2014 01.08.2014 § 65 Abs. 1 geändert wg. GS 2014.063
10.03.2015 01.01.2015 § 51 Abs. 4 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 51 Abs. 5 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 53 Abs. 3 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 53 Abs. 4 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 54 Abs. 4 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 55 Abs. 1 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 56 Abs. 1 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1, Bst. b., 1. eingefügt GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1, Bst. b., 2. eingefügt GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1, Bst. b., 3. eingefügt GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 1, Bst. c. aufgehoben GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 61 Abs. 3 aufgehoben GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 1 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 1, Bst. a. aufgehoben GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 1, Bst. b. aufgehoben GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 1, Bst. c. aufgehoben GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 2 aufgehoben GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 62 Abs. 3 aufgehoben GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 63 Abs. 4 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.08.2015 § 63 Abs. 6 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 70 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 70 Abs. 2 geändert GS 2015.015
10.03.2015 01.01.2015 § 70 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2015.015
19.05.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 1 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 11 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 11 Abs. 1bis eingefügt GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 11 Abs. 5 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 15 Abs. 3 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 19 Titel geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 19 Abs. 1 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 19 Abs. 2 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 19 Abs. 3 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 19 Abs. 4 aufgehoben GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 19 Abs. 5 aufgehoben GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 20 aufgehoben GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 21 Abs. 1 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 21 Abs. 3 aufgehoben GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 21 Abs. 4 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 23 Abs. 1 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 23 Abs. 2 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 25 Abs. 1 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 30 Abs. 4 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 31 Abs. 4 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 33 Abs. 1 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 33 Abs. 2 aufgehoben GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 43 Abs. 2 geändert GS 2015.033
19.05.2015 01.08.2015 § 70 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2015.033
31.05.2016 01.08.2016 § 45 Abs. 1 geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 45 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 47 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 49 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 51 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 51 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 53 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 53 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 70 Abs. 1bis eingefügt GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 § 70 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2016.016
31.05.2016 01.08.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2016.016
16.08.2016 01.08.2016 § 8 Abs. 5 geändert GS 2016.034
25.04.2017 01.01.2017 § 11 Abs. 5 geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 22 Abs. 4 geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 22 Abs. 4bis eingefügt GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 45 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 45 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 45 Abs. 1, Bst. e. eingefügt GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 49 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 51 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 51 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 51 Abs. 2bis eingefügt GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 53 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 53 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 53 Abs. 2bis eingefügt GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 54 aufgehoben GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 70 Abs. 1ter eingefügt GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 70 Abs. 2 geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 § 70 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2017.026
25.04.2017 01.08.2017 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.026
19.06.2018 01.08.2018 § 45 Abs. 1, Bst. e. aufgehoben GS 2018.045
19.06.2018 01.08.2018 § 47 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2018.045
19.06.2018 01.08.2018 § 49 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2018.045
19.06.2018 01.08.2018 § 51 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2018.045
19.06.2018 01.08.2018 § 51 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2018.045
19.06.2018 01.08.2018 § 53 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2018.045
19.06.2018 01.08.2018 § 53 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2018.045
19.06.2018 01.08.2018 § 70 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2018.045
19.06.2018 01.08.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.045
19.02.2019 01.03.2019 § 8 Abs. 2 geändert GS 2019.009
19.02.2019 01.03.2019 § 8 Abs. 3 geändert GS 2019.009
04.06.2019 01.08.2019 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2019.026
18.06.2019 01.01.2020 § 48c eingefügt GS 2019.033
18.06.2019 01.01.2020 § 48d eingefügt GS 2019.033
18.06.2019 01.01.2020 § 48e eingefügt GS 2019.033
18.06.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 1, Bst. b. aufgehoben GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 48 Abs. 1 geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 48a eingefügt GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 48b eingefügt GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 49 aufgehoben GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 50 aufgehoben GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 51 Abs. 3 aufgehoben GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 51 Abs. 4 geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 52 aufgehoben GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 53 Titel geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 55 aufgehoben GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 56 aufgehoben GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 57 Titel geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 58 Titel geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 59 Abs. 1 geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 60 Titel geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 60 Abs. 2 geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 63 Abs. 2 geändert GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 67 Abs. 3, Bst. h. aufgehoben GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 § 70 Abs. 1quater eingefügt GS 2019.035
18.06.2019 01.01.2020 Anhang 4 aufgehoben GS 2019.035
27.03.2020 30.03.2020 § 70a eingefügt GS 2020.029
15.09.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 1 geändert GS 2020.071
15.09.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 5 aufgehoben GS 2020.071
15.09.2020 01.08.2020 § 40 Abs. 2 geändert GS 2020.071
15.09.2020 01.08.2020 § 40 Abs. 3 eingefügt GS 2020.071
15.09.2020 01.08.2020 § 47 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2020.071
15.12.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 1bis eingefügt GS 2020.120
22.06.2021 01.08.2021 § 11 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 11 Abs. 1bis geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 18 Abs. 1 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 18 Abs. 3 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 18 Abs. 4 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 18 Abs. 6 eingefügt GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 26 Abs. 1 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 26 Abs. 2 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 26 Abs. 3 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 33 Abs. 1 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 33 Abs. 3 eingefügt GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 42 Abs. 1 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 42 Abs. 2 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 42 Abs. 3 eingefügt GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 42 Abs. 4 eingefügt GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 42 Abs. 5 eingefügt GS 2021.058
29.06.2021 01.08.2021 Anhang 3a Inhalt geändert GS 2021.063
29.06.2021 01.08.2021 § 60 Titel geändert GS 2021.064
29.06.2021 01.08.2021 § 60 Abs. 2 geändert GS 2021.064
29.06.2021 01.08.2021 § 60a eingefügt GS 2021.064
29.06.2021 01.08.2021 § 70 Abs. 1quinquies eingefügt GS 2021.064
29.06.2021 01.08.2021 Anhang 3b Inhalt geändert GS 2021.064
14.12.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 48b Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 48c Abs. 2 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 48d Abs. 2 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 67 Abs. 3 geändert GS 2021.118
28.06.2022 01.08.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.070
28.06.2022 01.08.2022 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2022.070
28.06.2022 01.08.2022 Anhang 3b Inhalt geändert GS 2022.070
20.06.2023 01.08.2023 § 61 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2023.048
20.06.2023 01.08.2023 § 61 Abs. 1, Bst. b., 1. aufgehoben GS 2023.048
20.06.2023 01.08.2023 § 61 Abs. 1, Bst. b., 2. aufgehoben GS 2023.048
20.06.2023 01.08.2023 § 61 Abs. 1, Bst. b., 3. aufgehoben GS 2023.048
20.06.2023 01.08.2023 § 61 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2023.048
20.06.2023 01.08.2023 § 70 Abs. 1sexies eingefügt GS 2023.048
20.06.2023 01.08.2023 Anhang 5a Inhalt geändert GS 2023.048
21.05.2024 01.08.2024 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 17 Abs. 1 geändert GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 23 Abs. 3 geändert GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 24 Abs. 2 geändert GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 28 Abs. 1bis eingefügt GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 28 Abs. 3bis eingefügt GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 28 Abs. 4 geändert GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 29 Abs. 1 geändert GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 30 Titel geändert GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 35 Abs. 1bis eingefügt GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 35 Abs. 1ter eingefügt GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 35 Abs. 2 geändert GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 35 Abs. 3 geändert GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 35 Abs. 4 geändert GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 35 Abs. 5 eingefügt GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 44 Abs. 3 geändert GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 45 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 45 Abs. 2 geändert GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 51 Abs. 4 geändert GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 53 Abs. 3 geändert GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 58 Abs. 2 geändert GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 67 Abs. 1bis eingefügt GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 § 67 Abs. 3 geändert GS 2024.022
21.05.2024 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.022
25.06.2024 01.08.2024 § 48bis eingefügt GS 2024.034
25.06.2024 01.08.2024 § 48ter eingefügt GS 2024.034
25.06.2024 01.08.2024 § 48a Abs. 1 geändert GS 2024.034
25.06.2024 01.08.2024 § 48a Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2024.034
25.06.2024 01.08.2024 § 48a Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2024.034
25.06.2024 01.08.2024 § 48a Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2024.034
25.06.2024 01.08.2024 § 48a Abs. 2 totalrevidiert GS 2024.034
25.06.2024 01.08.2024 § 48a Abs. 2bis eingefügt GS 2024.034
25.06.2024 01.08.2024 § 48b Abs. 1 geändert GS 2024.034
25.06.2024 01.08.2024 § 48b Abs. 2 geändert GS 2024.034
25.06.2024 01.08.2024 § 48b Abs. 3 geändert GS 2024.034
25.06.2024 01.08.2024 § 48b Abs. 5 geändert GS 2024.034
25.06.2024 01.08.2024 § 48b Abs. 6 geändert GS 2024.034
25.06.2024 01.08.2024 § 48b Abs. 7 geändert GS 2024.034
14.01.2025 01.08.2025 § 51 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2025.002
14.01.2025 01.08.2025 § 51 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2025.002
14.01.2025 01.08.2025 § 51 Abs. 4 geändert GS 2025.002
14.01.2025 01.08.2025 § 51 Abs. 5 geändert GS 2025.002
14.01.2025 01.08.2025 § 51 Abs. 6 eingefügt GS 2025.002
14.01.2025 01.08.2025 § 53 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2025.002
14.01.2025 01.08.2025 § 53 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2025.002
14.01.2025 01.08.2025 § 53 Abs. 3 geändert GS 2025.002
14.01.2025 01.08.2025 § 53 Abs. 4 geändert GS 2025.002
14.01.2025 01.08.2025 § 53 Abs. 5 eingefügt GS 2025.002
24.06.2025 01.08.2025 § 48a Abs. 4 eingefügt GS 2025.036
24.06.2025 01.08.2025 § 48e Abs. 1 geändert GS 2025.036
24.06.2025 01.08.2025 § 48e Abs. 2 geändert GS 2025.036
24.06.2025 01.08.2025 § 48e Abs. 4 geändert GS 2025.036
24.06.2025 01.08.2025 § 55a totalrevidiert GS 2025.036
16.01.2026 01.08.2025 § 51 Abs. 5 geändert 2026.004
16.01.2026 01.08.2025 § 53 Abs. 4 geändert 2026.004

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.06.2013 01.08.2014 Erstfassung GS 38.0147
§ 2 Abs. 1, Bst. b. 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
§ 5 Abs. 1 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 5 Abs. 1 21.05.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.022
§ 6 Abs. 1bis 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.120
§ 8 Abs. 1 15.09.2020 01.08.2020 geändert GS 2020.071
§ 8 Abs. 2 19.02.2019 01.03.2019 geändert GS 2019.009
§ 8 Abs. 3 19.02.2019 01.03.2019 geändert GS 2019.009
§ 8 Abs. 5 16.08.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.034
§ 8 Abs. 5 15.09.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020.071
§ 11 Abs. 1, Bst. c. 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 11 Abs. 1, Bst. c. 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 11 Abs. 1bis 19.05.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015.033
§ 11 Abs. 1bis 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 11 Abs. 5 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 11 Abs. 5 25.04.2017 01.01.2017 geändert GS 2017.026
§ 15 Abs. 3 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 17 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 17 Abs. 1 21.05.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.022
§ 18 Abs. 1 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 18 Abs. 3 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 18 Abs. 4 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 18 Abs. 6 22.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.058
§ 19 19.05.2015 01.08.2015 Titel geändert GS 2015.033
§ 19 Abs. 1 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 19 Abs. 2 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 19 Abs. 3 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 19 Abs. 4 19.05.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.033
§ 19 Abs. 5 19.05.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.033
§ 20 19.05.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.033
§ 21 Abs. 1 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 21 Abs. 3 19.05.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.033
§ 21 Abs. 4 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 22 Abs. 4 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 22 Abs. 4bis 25.04.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.026
§ 23 Abs. 1 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 23 Abs. 2 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 23 Abs. 3 21.05.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.022
§ 24 Abs. 2 21.05.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.022
§ 25 Abs. 1 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 26 Abs. 1 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 26 Abs. 2 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 26 Abs. 3 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 28 Abs. 1bis 21.05.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024.022
§ 28 Abs. 3bis 21.05.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024.022
§ 28 Abs. 4 21.05.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.022
§ 29 Abs. 1 21.05.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.022
§ 30 21.05.2024 01.08.2024 Titel geändert GS 2024.022
§ 30 Abs. 4 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 31 Abs. 4 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 33 Abs. 1 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 33 Abs. 1 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 33 Abs. 2 19.05.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.033
§ 33 Abs. 3 22.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.058
§ 35 Abs. 1bis 21.05.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024.022
§ 35 Abs. 1ter 21.05.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024.022
§ 35 Abs. 2 21.05.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.022
§ 35 Abs. 3 21.05.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.022
§ 35 Abs. 4 21.05.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.022
§ 35 Abs. 5 21.05.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024.022
§ 40 Abs. 2 15.09.2020 01.08.2020 geändert GS 2020.071
§ 40 Abs. 3 15.09.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020.071
§ 42 Abs. 1 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 42 Abs. 2 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 42 Abs. 3 22.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.058
§ 42 Abs. 4 22.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.058
§ 42 Abs. 5 22.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.058
§ 43 Abs. 2 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 44 Abs. 3 21.05.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.022
§ 45 Abs. 1 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 45 Abs. 1, Bst. a. 21.05.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.022
§ 45 Abs. 1, Bst. c. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 45 Abs. 1, Bst. c. 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 45 Abs. 1, Bst. d. 25.04.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.026
§ 45 Abs. 1, Bst. e. 25.04.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.026
§ 45 Abs. 1, Bst. e. 19.06.2018 01.08.2018 aufgehoben GS 2018.045
§ 45 Abs. 2 21.05.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.022
§ 47 Abs. 2, Bst. a. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 47 Abs. 2, Bst. b. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 47 Abs. 2, Bst. b. 19.06.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.045
§ 47 Abs. 2, Bst. b. 15.09.2020 01.08.2020 geändert GS 2020.071
§ 47 Abs. 2, Bst. d. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 48 Abs. 1 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.035
§ 48 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 48bis 25.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024.034
§ 48ter 25.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024.034
§ 48a 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.035
§ 48a Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.034
§ 48a Abs. 1, Bst. a. 25.06.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.034
§ 48a Abs. 1, Bst. b. 25.06.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.034
§ 48a Abs. 1, Bst. c. 25.06.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.034
§ 48a Abs. 2 25.06.2024 01.08.2024 totalrevidiert GS 2024.034
§ 48a Abs. 2bis 25.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024.034
§ 48a Abs. 4 24.06.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.036
§ 48b 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.035
§ 48b Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 48b Abs. 1 25.06.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.034
§ 48b Abs. 2 25.06.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.034
§ 48b Abs. 3 25.06.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.034
§ 48b Abs. 5 25.06.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.034
§ 48b Abs. 6 25.06.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.034
§ 48b Abs. 7 25.06.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.034
§ 48c 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.033
§ 48c Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 48d 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.033
§ 48d Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 48e 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.033
§ 48e Abs. 1 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.036
§ 48e Abs. 2 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.036
§ 48e Abs. 4 24.06.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.036
§ 49 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
§ 49 Abs. 1, Bst. a. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 49 Abs. 1, Bst. a. 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 49 Abs. 1, Bst. a. 19.06.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.045
§ 50 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
§ 51 Abs. 1, Bst. b. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 51 Abs. 1, Bst. b. 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 51 Abs. 1, Bst. b. 19.06.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.045
§ 51 Abs. 1, Bst. b. 14.01.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.002
§ 51 Abs. 2, Bst. b. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 51 Abs. 2, Bst. b. 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 51 Abs. 2, Bst. b. 19.06.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.045
§ 51 Abs. 2, Bst. b. 14.01.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.002
§ 51 Abs. 2bis 25.04.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.026
§ 51 Abs. 3 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
§ 51 Abs. 4 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 51 Abs. 4 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.035
§ 51 Abs. 4 21.05.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.022
§ 51 Abs. 4 14.01.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.002
§ 51 Abs. 5 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 51 Abs. 5 14.01.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.002
§ 51 Abs. 5 16.01.2026 01.08.2025 geändert 2026.004
§ 51 Abs. 6 14.01.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.002
§ 52 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
§ 53 18.06.2019 01.01.2020 Titel geändert GS 2019.035
§ 53 Abs. 1, Bst. b. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 53 Abs. 1, Bst. b. 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 53 Abs. 1, Bst. b. 19.06.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.045
§ 53 Abs. 1, Bst. b. 14.01.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.002
§ 53 Abs. 2, Bst. b. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 53 Abs. 2, Bst. b. 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 53 Abs. 2, Bst. b. 19.06.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.045
§ 53 Abs. 2, Bst. b. 14.01.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.002
§ 53 Abs. 2bis 25.04.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.026
§ 53 Abs. 3 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 53 Abs. 3 21.05.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.022
§ 53 Abs. 3 14.01.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.002
§ 53 Abs. 4 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 53 Abs. 4 14.01.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.002
§ 53 Abs. 4 16.01.2026 01.08.2025 geändert 2026.004
§ 53 Abs. 5 14.01.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.002
§ 54 25.04.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017.026
§ 54 Abs. 4 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 55 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
§ 55 Abs. 1 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 55a 24.06.2025 01.08.2025 totalrevidiert GS 2025.036
§ 56 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
§ 56 Abs. 1 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 57 18.06.2019 01.01.2020 Titel geändert GS 2019.035
§ 58 18.06.2019 01.01.2020 Titel geändert GS 2019.035
§ 58 Abs. 2 21.05.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.022
§ 59 Abs. 1 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.035
§ 60 18.06.2019 01.01.2020 Titel geändert GS 2019.035
§ 60 29.06.2021 01.08.2021 Titel geändert GS 2021.064
§ 60 Abs. 2 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.035
§ 60 Abs. 2 29.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.064
§ 60a 29.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.064
§ 61 Abs. 1 10.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.015
§ 61 Abs. 1, Bst. a. 10.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.015
§ 61 Abs. 1, Bst. b. 10.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.015
§ 61 Abs. 1, Bst. b. 20.06.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.048
§ 61 Abs. 1, Bst. b., 1. 10.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015.015
§ 61 Abs. 1, Bst. b., 1. 20.06.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023.048
§ 61 Abs. 1, Bst. b., 2. 10.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015.015
§ 61 Abs. 1, Bst. b., 2. 20.06.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023.048
§ 61 Abs. 1, Bst. b., 3. 10.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015.015
§ 61 Abs. 1, Bst. b., 3. 20.06.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023.048
§ 61 Abs. 1, Bst. c. 10.03.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.015
§ 61 Abs. 1, Bst. d. 20.06.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.048
§ 61 Abs. 3 10.03.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.015
§ 62 Abs. 1 10.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.015
§ 62 Abs. 1, Bst. a. 10.03.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.015
§ 62 Abs. 1, Bst. b. 10.03.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.015
§ 62 Abs. 1, Bst. c. 10.03.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.015
§ 62 Abs. 2 10.03.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.015
§ 62 Abs. 3 10.03.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015.015
§ 63 Abs. 2 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.035
§ 63 Abs. 4 10.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.015
§ 63 Abs. 6 10.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.015
§ 65 Abs. 1 24.06.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.063
§ 67 Abs. 1bis 21.05.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024.022
§ 67 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 67 Abs. 3 21.05.2024 01.08.2024 geändert GS 2024.022
§ 67 Abs. 3, Bst. h. 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
§ 70 Abs. 1, Bst. b. 19.06.2018 01.08.2018 geändert GS 2018.045
§ 70 Abs. 1, Bst. d. 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 70 Abs. 1, Bst. e. 19.05.2015 01.08.2015 geändert GS 2015.033
§ 70 Abs. 1bis 31.05.2016 01.08.2016 eingefügt GS 2016.016
§ 70 Abs. 1ter 25.04.2017 01.08.2017 eingefügt GS 2017.026
§ 70 Abs. 1quater 18.06.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.035
§ 70 Abs. 1quinquies 29.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.064
§ 70 Abs. 1sexies 20.06.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.048
§ 70 Abs. 2 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 70 Abs. 2 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 70 Abs. 2, Bst. a. 31.05.2016 01.08.2016 geändert GS 2016.016
§ 70 Abs. 2, Bst. c. 10.03.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.015
§ 70 Abs. 2, Bst. c. 25.04.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.026
§ 70a 27.03.2020 30.03.2020 eingefügt GS 2020.029
Anhang 1 31.05.2016 01.08.2016 Inhalt geändert GS 2016.016
Anhang 1 25.04.2017 01.08.2017 Inhalt geändert GS 2017.026
Anhang 1 19.06.2018 01.08.2018 Inhalt geändert GS 2018.045
Anhang 1 28.06.2022 01.08.2022 Inhalt geändert GS 2022.070
Anhang 1 21.05.2024 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2024.022
Anhang 2 04.06.2019 01.08.2019 Inhalt geändert GS 2019.026
Anhang 2 28.06.2022 01.08.2022 Inhalt geändert GS 2022.070
Anhang 3a 29.06.2021 01.08.2021 Inhalt geändert GS 2021.063
Anhang 3b 29.06.2021 01.08.2021 Inhalt geändert GS 2021.064
Anhang 3b 28.06.2022 01.08.2022 Inhalt geändert GS 2022.070
Anhang 4 18.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.035
Anhang 5a 20.06.2023 01.08.2023 Inhalt geändert GS 2023.048