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640.211

Reglement über die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft

Vom 26.03.2022 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion,

gestützt auf § 17 der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 2013[1],

beschliesst auf Antrag des Amts für Volksschulen:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Leistungsbeurteilung an der Volksschule des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 2 Grundsätze

Die formative und summative Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler ist Teil des Berufsauftrags der Lehrerinnen und Lehrer. *

Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Bewertungen zu verantworten und müssen sie belegen können. Im Fall einer Beschwerde hat die Schülerin oder der Schüler die entsprechenden Originale beizubringen, sofern sie sich nicht bei der Lehrperson befinden. *

Die Lehrerinnen und Lehrer haben bei Leistungserhebungen eine repräsentative Auswahl des behandelten Stoffes zu berücksichtigen und deren Schwierigkeitsgrad gemäss den vorbereitenden Übungen im Unterricht entsprechend zu gestalten.

Sie verständigen sich innerhalb der Schule im Rahmen der Lehrpläne über Lernziele, Leistungsanforderungen und die damit verbundenen Aspekte der Beurteilung und nehmen ihre Verantwortung für die Förderung und Bewertung der Schülerinnen und Schüler wahr.

Sie geben den Schülerinnen und Schülern die Rahmenbedingungen für die Beurteilung der Leistungserhebungen zu Beginn der Beurteilungsperiode bekannt. *

Die Beurteilung muss transparent sein. *

Bei Beurteilung mit Prädikaten werden die Schülerinnen und Schüler über die folgenden Rahmenbedingungen informiert: *

  1. Kriterien, die der Beurteilung zu Grunde liegen («worauf kommt es an»);
  2. Bereiche, die für das Zeugnisprädikat berücksichtigt werden.

Bei Beurteilung mit Noten werden die Schülerinnen und Schüler über folgende Rahmenbedingungen informiert: *

  1. Kriterien, die der Beurteilung zu Grunde liegen («worauf kommt es an»);
  2. Gewichtung der einzelnen Noten in jedem Fach;
  3. Bereiche, die für die Zeugnisnote mitberücksichtigt werden;
  4. das Verfahren zur Errechnung der Zeugnisnote.

Art. 3 Bewertung

Bewertet werden überprüfbare Leistungen, insbesondere Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

Einsatz und Arbeitshaltung werden bei der Leistungsbeurteilung nicht bewertet, sie fliessen in die Gesamtbeurteilung ein. *

Disziplinarnoten sind nicht zulässig. *

… *

… *

Art. 4 Leistungserhebung

Folgende Arten von Leistungserhebungen bestehen:

  1. schriftlich;
  2. mündlich;
  3. gestalterisch;
  4. praktisch;
  5. sportlich.

Die verschiedenen Arten von Leistungserhebungen sind gleichwertig und grundsätzlich in allen Fächern zulässig. *

Die Bewertung einer repräsentativen Anzahl von mündlichen Leistungen ist in den Sprachen obligatorisch, für die anderen Fächer freiwillig. Die Dauer des Beobachtungszeitraums, die Bewertungskriterien und Form und Zeitpunkt der Rückmeldung und Bewertung sind den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Beurteilungsperiode bekanntzugeben. *

Es bestehen folgende Durchführungsformen von Leistungserhebungen:

  1. analog;
  2. digital.

Kommen digitale Tools zum Einsatz, die besondere Risiken mit sich bringen, müssen diese vorgängig den datenschutzrechtlichen Prüfprozess gemäss § 12 IDG[2] durchlaufen.

Die Schulen definieren im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts ihres Schulprogramms folgende Eckpfeiler für Leistungserhebungen:

  1. Prüfungsinhalte und Anforderungsniveau;
  2. Ausgestaltungsform der analogen Leistungserhebungen;
  3. Ausgestaltungsform der digitalen Leistungserhebungen;
  4. IT-Infrastruktur für die jeweiligen Prüfungsformen;
  5. alternative Leistungserhebung bei Störung der IT-Infrastruktur;
  6. Form der eidesstattlichen Erklärung für analoge und digitale Leistungserhebungen.

Art. 5 Gewichtung der Leistungserhebungen

Die Leistungserhebungen gemäss § 4 werden bewertet und können unterschiedlich gewichtet werden.

Vor Ansetzung der Leistungserhebung sind die Lernziele und die Gewichtung der Bewertung bekannt zu geben.

Art. 6 Anzahl Leistungserhebungen und Rahmenbedingungen *

Bei den Jahrespromotionen in der Primarschule entspricht die Mindestanzahl an ganzzählenden Leistungserhebungen in einem Fach der Anzahl Wochenlektionen. Ausnahmen beschliesst die Schulleitung. *

Bei den Jahrespromotionen in der 1. und 2. Klasse der Sekundarschule entspricht die Mindestanzahl an ganzzählenden Leistungserhebungen in einem Fach der Anzahl Wochenlektionen plus 2. Ausnahmen beschliesst die Schulleitung. *

Im Zeugnis des 1. Semesters der 3. Klasse der Sekundarschule entspricht die Mindestanzahl an ganzzählenden Leistungserhebungen in Fächern mit 2 Wochenlektionen der Anzahl 2. In den anderen Fächern ist die Mindestanzahl an ganzzählenden Leistungserhebungen 3. Ausnahmen beschliesst die Schulleitung. *

Im Zeugnis des 2. Semesters der 3. Klasse der Sekundarschule wird Abs. 1bis angewendet, wobei die Leistungsbeurteilungen der beiden Semester möglichst in gleichen Teilen in die Zeugnisnote einfliessen sollen. *

… *

An der Sekundarschule dürfen im Klassen- und Kursverbund pro Tag nicht mehr als 2, pro Woche nicht mehr als 5 Leistungserhebungen gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und b durchgeführt werden. *

An der Sekundarschule hat die Ankündigung von Leistungserhebungen spätestens 1 Woche vor dem Termin der Leistungserhebung zu erfolgen. Ausgenommen sind Zusatzarbeiten. *

Unangekündigte Leistungserhebungen sind zulässig. Die Anzahl unangekündigter Leistungserhebungen ist bei Schuljahresbeginn den Schülerinnen und Schülern bekanntzugeben. Sie dürfen insgesamt nicht mit mehr als 20 % in die Zeugnisnote einfliessen. *

Art. 6a * Verfahren zur Bestimmung der Zeugnisprädikate und zur Errechnung der Zeugnisnoten

Zeugnisprädikate geben den Kompetenzstand der Schülerinnen und Schüler am Ende der Beurteilungsperiode zusammenfassend wieder.

Der Durchschnitt aller Noten von Leistungserhebungen wird für die Zeugnisnote auf die nächste halbe Note gerundet; ergibt sich eine Viertelnote, so ist die Zeugnisnote aufzurunden.

Art. 7 Notenschluss

Der Notenschluss erfolgt in der Primarschule, in der 1. und 2. Klasse der Sekundarschule sowie im 2. Semester der 3. Klasse der Sekundarschule in der Regel am Ende der drittletzten Woche vor den Sommerferien. Ausnahmen, maximal 1 Woche abweichend zur Regelung, beschliesst die Schulleitung.

Der Notenschluss für das 1. Semester der 3. Klasse der Sekundarschule wird durch die Schulleitung einheitlich festgelegt und frühestens auf Freitag vor den Weihnachtsferien angesetzt.

Art. 9 Zeugnisabgabe

Die Zeugnisse werden in der Regel 1 Woche nach Notenschluss, jedoch spätestens am Ende der zweitletzten Woche vor Ende der Beurteilungsperiode (Semester oder Schuljahr), abgegeben. Im 2. Semester der 3. Klasse der Sekundarschule wird lediglich eine Kopie ausgehändigt. Ausnahmen beschliesst die Schulleitung. *

Das Zeugnis bzw. die Kopie des Zeugnisses ist innert Wochenfrist unterzeichnet zurückzugeben. Ausnahmen beschliesst die Klassenlehrperson.

Wird das Zeugnis nicht innert Frist oder ohne Unterschrift der Erziehungsberechtigten zurückgegeben, nimmt die Klassenlehrperson Kontakt mit den Erziehungsberechtigten auf.

Wird die Unterschrift verweigert, wird der Vermerk «Kenntnisnahme verweigert» im Zeugnis vermerkt.

Das Originalzeugnis am Ende des 2. Semesters der 3. Klasse der Sekundarschule wird unmittelbar vor den Sommerferien abgegeben, sofern die Schülerin oder der Schüler allen Verpflichtungen gegenüber der Schule nachgekommen ist.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

Für die Sekundarschule gilt das Reglement ab Schuljahr 2022/23.

Für die Primarschule gilt das Reglement nach einer 1-jährigen Übergangsdauer ab Schuljahr 2023/24.

Egress

GS 2022.072

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.03.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.072
22.08.2023 01.08.2023 § 2 Abs. 1 geändert GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 2 Abs. 2 geändert GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 2 Abs. 5 geändert GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 2 Abs. 6 eingefügt GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 2 Abs. 7 eingefügt GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 2 Abs. 8 eingefügt GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 3 Abs. 2 geändert GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 3 Abs. 2bis eingefügt GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 3 Abs. 3 aufgehoben GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 3 Abs. 4 aufgehoben GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 4 Abs. 1bis eingefügt GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 4 Abs. 1ter eingefügt GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 6 Titel geändert GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 6 Abs. 1 geändert GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 6 Abs. 1bis eingefügt GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 6 Abs. 2 geändert GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 6 Abs. 3 geändert GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 6 Abs. 4 aufgehoben GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 6a eingefügt GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 8 aufgehoben GS 2023.063
22.08.2023 01.08.2023 § 9 Abs. 1 geändert GS 2023.063
26.03.2025 01.08.2025 § 4 Abs. 1 totalrevidiert GS 2025.017
26.03.2025 01.08.2025 § 6 Titel geändert GS 2025.017
26.03.2025 01.08.2025 § 6 Abs. 1 geändert GS 2025.017
26.03.2025 01.08.2025 § 6 Abs. 5 eingefügt GS 2025.017
26.03.2025 01.08.2025 § 6 Abs. 6 eingefügt GS 2025.017
26.03.2025 01.08.2025 § 6 Abs. 7 eingefügt GS 2025.017

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.03.2022 01.08.2022 Erstfassung GS 2022.072
§ 2 Abs. 1 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063
§ 2 Abs. 2 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063
§ 2 Abs. 5 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063
§ 2 Abs. 6 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063
§ 2 Abs. 7 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063
§ 2 Abs. 8 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063
§ 3 Abs. 2 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063
§ 3 Abs. 2bis 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063
§ 3 Abs. 3 22.08.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023.063
§ 3 Abs. 4 22.08.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023.063
§ 4 Abs. 1 26.03.2025 01.08.2025 totalrevidiert GS 2025.017
§ 4 Abs. 1bis 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063
§ 4 Abs. 1ter 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063
§ 6 22.08.2023 01.08.2023 Titel geändert GS 2023.063
§ 6 26.03.2025 01.08.2025 Titel geändert GS 2025.017
§ 6 Abs. 1 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063
§ 6 Abs. 1 26.03.2025 01.08.2025 geändert GS 2025.017
§ 6 Abs. 1bis 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063
§ 6 Abs. 2 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063
§ 6 Abs. 3 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063
§ 6 Abs. 4 22.08.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023.063
§ 6 Abs. 5 26.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.017
§ 6 Abs. 6 26.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.017
§ 6 Abs. 7 26.03.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.017
§ 6a 22.08.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023.063
§ 8 22.08.2023 01.08.2023 aufgehoben GS 2023.063
§ 9 Abs. 1 22.08.2023 01.08.2023 geändert GS 2023.063