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640.211a

Reglement betreffend Durchführung der Leistungstests (Check P3, P6, S2 und S3) für die Volksschule Basel-Landschaft

Vom 25.08.2016 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 8 der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 2013[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Durchführung der kantonalen Leistungstests in der 3. und 6. Primarschulklasse (Check P3 und P6) sowie der 2. und 3. Sekundarschulklasse (Check S2 und S3) für die Volksschule des Kantons Basel-Landschaft sowie den Umgang mit den dabei anfallenden Daten.

Art. 2 Zweck

Die Checks sind Instrumente der Kompetenzbeurteilung, mit deren Hilfe Ergebnisse von Lernvorgängen gemessen und nutzbar gemacht werden können.

Sie dienen dem individualisierten Unterricht und den angepassten Lernarrangements.

Die Resultate der Checks stellen eine Orientierungshilfe für die Schullaufbahn und der beruflichen Zukunft der Schülerinnen und Schüler dar.

Die aus den Checks gewonnenen Daten dienen der internen und externen Evaluation und den damit verbundenen Zwecken der Qualitätssicherung.

Art. 3 Aufgabe der externen Fachstelle

Das Institut für Bildungsevaluation der Universität Zürich (externe Fachstelle) entwirft im Auftrag des Bildungsraums Nordwestschweiz (BRNW)[2] die Checks sowie die dazugehörenden Prüfungsmodalitäten und stellt eine kriterienorientierte Auswertung sicher.

Art. 4 Durchführung

Das Amt für Volksschulen informiert die Schulen jeweils im Voraus über den durchzuführenden Check und stellt Informationsmaterial für die Elternorientierung zur Verfügung.

Die Schulleitungen werden von der externen Fachstelle mit den Testunterlagen und den Durchführungsanweisungen für alle betroffenen Klassen bedient. Für die Anmeldung und Koordination der Durchführung sind die Schulleitungen verantwortlich.

Die Checks werden zu folgenden Zeitpunkten durchgeführt:

  1. Der Check P3 findet im 1. Semester der 3. Primarschulklasse papierbasiert statt.
  2. Der Check P6 findet im 1. Semester der 6. Primarschulklasse papierbasiert statt.
  3. Der Check S2 findet im 2. Semester der 2. Sekundarschulklasse papierbasiert und online statt.
  4. Der Check S3 findet im 2. Semester der 3. Sekundarschulklasse papierbasiert und online statt.

Folgende Fachbereiche werden geprüft:

  1. Check P3: Deutsch und Mathematik;
  2. Check P6: Deutsch, Mathematik und Französisch werden obligatorisch geprüft. Der Fachbereich Natur, Mensch und Gesellschaft kann auf Entscheid der Schulleitung geprüft werden;
  3. Check S2: Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch sowie Biologie und Chemie;
  4. Check S3: Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch sowie Biologie, Chemie oder Physik. Die Fachlehrperson entscheidet, welche 2 der 3 Fächer im Bereich der Naturwissenschaften geprüft werden bzw. werden die Fächer gemäss geltender Stundentafel geprüft (bis und mit Schuljahr 2019/20) bzw. Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch sowie Biologie und Physik (ab Schuljahr 2020/21).

Die Lehrerinnen und Lehrer führen den Check mit den jeweiligen Klassen durch.

Die Schulen können im Rahmen der Prozessoptimierung eine freiwillige Rückmeldung zur Durchführung ans Institut für Bildungsevaluation der Universität Zürich geben.

Art. 5 Durchführung bei Schülerinnen und Schülern mit Nachteilsausgleich oder mit individuellen Lernzielen

Schülerinnen und Schüler mit Nachteilsausgleich gemäss § 18 der Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom 11. Juni 2013[3] oder mit individuellen Lernzielen gemäss § 19 der Laufbahnverordnung nehmen an den Checks teil.

Für Schülerinnen und Schüler mit Nachteilsausgleich wird die Durchführung der Checks entsprechend der festgelegten Massnahmen angepasst; ihre Ergebnisse fliessen in den Klassendurchschnitt ein.

Die mit dem Vermerk individuelle Lernziele zum Check angemeldeten Schülerinnen und Schüler erhalten eine individuelle Standortbestimmung; ihre Ergebnisse fliessen nicht in den Klassendurchschnitt ein.

Art. 6 Korrektur und Auswertung

Die ausgefüllten Testbogen der Checks P3, P6, S2 und S3 werden von den Schulleitungen an die externe Fachstelle weitergeleitet. Die Checks werden durch die externe Fachstelle korrigiert.

Die Online-Tests der Checks S2 und S3 werden durch die externe Fachstelle korrigiert.

Die Auswertung durch die externe Fachstelle erfolgt anonymisiert.

Art. 7 Ergebnisse

Die Ergebnisse der Checks dienen insbesondere:

  1. der individuellen Standortbestimmung und Förderung der Schülerinnen und Schüler;
  2. der internen Evaluation und der damit verbundenen Unterrichtsentwicklung;
  3. der internen Evaluation und der damit verbundenen Schulentwicklung;
  4. als Information über die Wirksamkeit des kantonalen Bildungssystems;
  5. als Information für die Steuerung des kantonalen Bildungssystems.

Die individuellen Ergebnisse der Checks fliessen im Rahmen des Standortgesprächs als formative Beurteilung in die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler ein.

2 Zugang zu den Checkergebnissen

Art. 8 Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte

Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte erhalten von der zuständigen Klassenlehrerin bzw. vom zuständigen Klassenlehrer ihr individuelles Ergebnis mit Angabe des 4-kantonalen Durchschnitts aller Lernenden.

Art. 9 Lehrerinnen und Lehrer

Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer, die Lehrerinnen und Lehrer, welche die Schülerin oder den Schüler aktuell unterrichten sowie bei Inanspruchnahme von Spezieller Förderung oder Integrativer Sonderschulung die Personen mit erweitertem pädagogischem, sozialpädagogischem oder pädagogisch-therapeutischem Auftrag, erhalten von der externen Fachstelle Zugang:

  1. zu den individuellen Ergebnissen ihrer Schülerinnen und Schüler im von ihnen unterrichteten Fach mit Angabe des 4-kantonalen Durchschnitts;
  2. zum Durchschnitt ihrer Klasse im von ihnen unterrichteten Fach mit Angabe des 4-kantonalen Durchschnitts.

Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer, die Lehrerinnen und Lehrer sowie bei Inanspruchnahme von Spezieller Förderung oder Integrativer Sonderschulung die Personen mit erweitertem pädagogischem, sozialpädagogischem oder pädagogisch-therapeutischem Auftrag dürfen sich zur Erfüllung ihres Bildungsauftrags über die individuellen Ergebnisse ihrer Schülerinnen und Schüler nach Abs. 1 Bst. a untereinander austauschen.

Die Lehrerinnen und Lehrer dürfen sich im Rahmen der Unterrichts- und Schulentwicklung mit anderen Lehrerinnen und Lehrern sowie der Schulleitung ihrer Schule über die Ergebnisse der Checks nach Abs. 1 Bst. b austauschen.

Die Herausgabe von Ergebnissen an andere Personen oder Stellen ist untersagt.

Art. 10 Schulleitung

Die Schulleitung erhält:

  1. die errechneten Klassendurchschnitte jeder Klasse der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Schulen mit Angabe des 4-kantonalen Durchschnitts;
  2. die errechneten Schuldurchschnitte jeder in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Schule mit Angabe des 4-kantonalen Durchschnitts;
  3. Einsicht in die Ergebnisse einzelner Schülerinnen und Schüler ihrer Schule, wenn und soweit es zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Die Mittelwerte der Schulen werden anhand der Schülerinnen und Schüler und nicht anhand der Klassen berechnet.

Die Schulleitung informiert im Rahmen der internen Evaluation den Schulrat für die in dessen Zuständigkeitsbereich fallenden Schulen über die errechneten Schuldurchschnitte mit Angabe des 4-kantonalen Durchschnitts.

Die Schulleitungen dürfen sich im Rahmen der Schulentwicklung über die Ergebnisse der Checks nach Abs. 1 Bst. b austauschen.

Die Herausgabe von Ergebnissen an andere Personen oder Stellen ist untersagt.

Art. 10a * Amt für Daten und Statistik

Das Amt für Daten und Statistik erhält die für die Erstellung der Statistik der Checks in der Volksschule erforderlichen Daten.

Art. 11 Information der Öffentlichkeit

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion informiert die Öffentlichkeit über das kantonale Ergebnis (Durchschnitt) mit Angabe des 4-kantonalen Durchschnitts aller Lernenden.

3 Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement betreffend freiwilliger Durchführung des Leistungstests (Check P3) für die Volksschule Basel-Landschaft vom 28. Mai 2015 und das Reglement betreffend Durchführung des Leistungstests (Check P6) für die Volksschule Basel-Landschaft vom 28. Mai 2015 werden aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend per 1. August 2016 in Kraft.

Egress

GS 2025.045

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.08.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung GS 2025.045
27.08.2025 01.08.2025 § 10a eingefügt GS 2025.048

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.08.2016 01.08.2016 Erstfassung GS 2025.045
§ 10a 27.08.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.048