Zweck des Eigentumserwerbs sind eine Entflechtung der Eigentumsverhältnisse an den Schulbauten sowie die Schaffung klarer Verantwortlichkeitsverhältnisse zwischen den Gemeinden und dem Kanton.
Es werden folgende Eigentumsübertragungen beziehungsweise Eigentumsentflechtungen unterschieden:
- Schulbauten im Eigentum einer Gemeinde gehen in das Eigentum des Kantons über;
- Schulbauten im Eigentum des Kantons gehen in das Eigentum einer Gemeinde über;
- Schulbauten im Eigentum einer Gemeinde, für welche der Kanton in der Vergangenheit Annuitäten entrichtet hat, gehen in das Eigentum des Kantons über;
- Schulbauten im Eigentum einer Gemeinde, für welche der Kanton in der Vergangenheit Annuitäten entrichtet hat, verbleiben im Eigentum der jeweiligen Gemeinde.