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640.41

Verordnung für die Musikschule

Vom 13.05.2003 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Musikschulen.

Art. 2 Schultermine

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljahres sowie die Schulferien fest.

Die Termine werden mindestens 18 Monate vor Beginn des Schuljahres allen Schulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.

Art. 3 Schulfreie Tage

Neben den öffentlichen Ruhetagen sind schulfrei:

  1. der 2. Januar und der 24. Dezember;
  2. die Samstage vor den Schulferien;
  3. der Samstag des Semesterwechsels.

An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss Stundenplan unterrichtet.

Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ruhetagen einzelne Tage für alle öffentlichen Schulen des Kantons für schulfrei erklären.

Art. 4 Schuleinstellungen

Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zuständig:

  1. die Schulleitung bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen sowie bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule;
  2. die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und überkantonaler Bedeutung;
  3. der kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.

Die Schulleitung meldet dem Schulrat und dem Amt für Volksschulen beabsichtigte Schuleinstellungen bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule. *

Art. 5 Absenzen- und Hausordnung

Die Schulleitung erlässt eine Absenzen- und bei Bedarf eine Hausordnung.

Diese sind vorgängig dem Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des Hauswarts einzuholen.

2 Unterrichtsbedingungen

Art. 6 Unterrichtsort

Die Musikschule wird in der Regel in der für den Wohnort der Musikschülerinnen und Musikschüler zuständigen Musikschule besucht.

Musikschülerinnen und Musikschüler können im Rahmen des interkommunalen Austauschs einer anderen als der für den Wohnort zuständigen Musikschule zugewiesen werden..

Die entsprechende Kostenabgeltung zwischen den beteiligten Musikschulen errechnet sich aus dem Durchschnitt der Vollkostenrechnung aller Musikschulen und wird jährlich überprüft. Sie wird mindestens alle 4 Jahre nach Rücksprache mit den Gemeinden von der Fachstelle Musikschulen des Amts für Volksschulen überprüft und gegebenenfalls angepasst. *

Art. 7 Unterrichtszeiten

An den Musikschulen kann von Montag bis Samstag unterrichtet werden.

Eine Lektion Gruppenunterricht dauert 50 Minuten.

Im Instrumentalbereich dauert eine Lektion Einzelunterricht mindestens 40 Minuten.

Die Musikschulen können im Einzelunterricht Teillektionen von mindestens 25 Minuten Dauer anbieten.

3 Aufnahme in die Musikschule

Art. 8 Information durch die Schulleitung

Die Schulleitung informiert die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Musikschülerinnen und Musikschüler sowie die Schulen in ihrem Einzugsgebiet über:

  1. die Aufnahmebedingungen für den Musikunterricht;
  2. ihre Rechte und Pflichten;
  3. die Beiträge der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Musikschülerinnen und Musikschüler an den Musikunterricht;
  4. die von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Musikschülerinnen und Musikschülern einzuhaltenden An-, Ab- und Ummeldetermine.

Die Schulleitung informiert die Schulen in ihrem Einzugsgebiet über ihr Angebot.

Art. 9 Zuteilung der Musikschülerinnen und Musikschüler

Die Schulleitung teilt die Musikschülerinnen und Musikschüler den Musiklehrerinnen und Musiklehrern der Musikschule zu.

Sie berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche von Musikschülerinnen und Musikschülern, Erziehungsberechtigten und Musiklehrerinnen und Musiklehrern.

Art. 10 Kostenbeitrag an den Musikunterricht

Der Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Musikschülerinnen und Musikschülern basiert auf den von den einzelnen Musikschulen berechneten Gesamtkosten.

4 Angebote

Art. 11 Unterrichtsangebot

Das gesamte Unterrichtsangebot der Musikschulen umfasst:

  1. die musikalischen Aufbaukurse und die musiktheoretischen Fächer;
  2. die Streichinstrumente Violine, Viola, Violoncello und Kontrabass;
  3. die Tasteninstrumente Klavier, Cembalo, Kirchenorgel, Akkordeon sowie elektronische Tasteninstrumente;
  4. die Blasinstrumente Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Saxophon, Trompete, Posaune, Althorn,, Waldhorn, Euphonium und Tuba;
  5. die Zupfinstrumente Gitarre, Harfe, E-Gitarre und E-Bass;
  6. die Schlaginstrumente des klassischen Schlagzeuginstrumentarium und Drum-Set;
  7. den Sologesang;
  8. Ensemble-, Chor- und Orchesterunterricht.

Die Gemeinden haben an ihren Musikschulen aus dem Unterrichtsangebot gemäss Abs. 1 mindestens 15 Instrumente, Sologesang sowie Chor- und Ensembleunterricht anzubieten. *

Der von der Musikschule des Wohnorts nicht angebotene Unterricht kann an einer anderen Musikschule im Kanton oder an der Musikakademie Basel besucht werden.

Art. 11a * Spezielle Förderung

Die Musikschulen können im Einzelfall besonders begabte Musikschülerinnen und Musikschüler speziell fördern. Die spezielle Förderung findet in Absprache mit der Volksschule statt.

Das Amt für Volksschulen regelt die Einzelheiten für die Ausrichtung von Beiträgen im Rahmen des Förderprogramms «Junge Talente Musik» gemäss der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik» vom 15. Juni 2022[2] in einem Reglement. *

5 Aufgaben der Schulen

5.1 Schulprogramm

Art. 12 Inhalt

Die Musikschulen definieren im Schulprogramm ihre Leitsätze und Zielsetzungen und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen wollen.

Das Schulprogramm gibt neben den in den §§ 59 und 60d des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[3] vorgesehenen Bereichen insbesondere Auskunft über:

  1. das künstlerische Konzept der Musikschule;
  2. die Zusammenarbeit innerhalb der Schule, mit den Behörden und anderen Schulen;
  3. die Bereiche der internen Evaluation;
  4. die Fort- und Weiterbildung der Musiklehrerinnen und Musiklehrer;
  5. das Vorgehen in Konfliktfällen;
  6. die Aufnahmebestimmungen;
  7. die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogik und der Gleichstellung der Geschlechter;
  8. das Konzept zur Förderung von besonders begabten Musikschülerinnen und Musikschülern;
  9. die Klärung der Rollen, Kompetenzen und Zuständigkeiten in der Schule.

5.2 Qualität und Aufsicht *

5.2.1. Qualitätsentwicklung und -sicherung *

Art. 13 Auftrag und Umsetzung *

Die Qualitätsentwicklung und -sicherung richtet sich nach § 60a ff. des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[4]*

Art. 14 Inhalt der internen Evaluation *

Die interne Evaluation auf der Ebene der Schule als Organisation hat zum Ziel, Grundlagen zur Verbesserung der Abläufe, der Strukturen und der Schulkultur zu erhalten und Rechenschaft zu geben. Sie umfasst insbesondere: *

  1. die Überprüfung des Schulprogramms und dessen Realisierung;
  2. die im Unterricht erzielten Schulleistungen der Musikschülerinnen und Musikschüler;
  3. die Arbeit der Schulleitung.

Die interne Evaluation auf der Ebene des Unterrichts hat zum Ziel, Grundlagen zur Sicherung und Steigerung der Unterrichtsqualität der einzelnen Musiklehrerinnen und Musiklehrer zu erhalten. *

Art. 15 Durchführung und Massnahmen *

Die Musikschülerinnen und Musikschüler, Erziehungsberechtigten, das nichtunterrichtende Schulpersonal, die Behörden und die abnehmenden Schulen und Institutionen werden in angemessener Form in die interne Evaluation einbezogen.

… *

… *

Die Schulleitung erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats die Massnahmen und unterbreitet sie diesem zur Genehmigung. Diese fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein. *

Die Musiklehrerinnen und Musiklehrer reflektieren ihren Unterricht regelmässig unter Einbezug der Ergebnisse der internen Evaluation auf Ebene des Unterrichts und passen ihren Unterricht aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse an. *

5.2.2. Aufsicht *

Art. 15a * Auftrag und Umsetzung

Die Aufsicht richtet sich nach den §§ 61a und 61b des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[5].

Das Amt für Volksschulen hat im Rahmen der Aufsicht insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Es befragt die Schulen regelmässig zu massgeblichen, den kantonalen Bildungsauftrag betreffenden Bereichen.
  2. Es wertet die Ergebnisse der Befragungen zusammen mit vorliegenden Kennzahlen aus.
  3. Es kann zusätzlich den Vollzug kantonaler Vorgaben untersuchen, die mit der Erfüllung des Bildungsauftrags im Zusammenhang stehen.
  4. Es gibt periodisch Audits in Auftrag, die unter Einbezug der Beteiligten vor Ort ein Bild der Qualität der Arbeit an der Schule vermitteln. Sie zieht hierfür aussenstehende Expertinnen und Experten bei und kann Aufträge an Dritte erteilen.
  5. Es kann eine vertiefte Analyse in Auftrag geben, wenn die Funktion der Schule in einem oder mehreren Bereichen nicht gegeben oder gefährdet ist oder aber gefährdet sein könnte.

Art. 15b * Massnahmen

Die Schulleitung wertet die Ergebnisse der Aufsichtsprozesse aus. Sie erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats und unter Einbezug der Mitarbeitenden und gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Amt für Volksschulen geeignete Massnahmen, um die Erkenntnisse und Anforderungen aus den Aufsichtsprozessen angemessen umzusetzen, und unterbreitet diese dem Schulrat.

Die vom Schulrat beschlossenen Massnahmen fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein und werden vom Amt für Volksschulen begleitet.

Art. 15c * Inhalte der Befragungen im Rahmen der Aufsicht

Das Amt für Volksschulen führt die Befragungen im Rahmen der Aufsicht insbesondere zu folgenden Bereichen durch:

  1. zu Schul- und Personalführung;
  2. zum Schulprogramm, inklusive Schulentwicklungsplanung;
  3. zur Qualitätsentwicklung und -sicherung.

Es gibt der Schule eine schriftliche Rückmeldung, gegebenenfalls verbunden mit Handlungsempfehlungen.

5.3 5.3 … *

6 Schulbeteiligte

6.1 Musikschülerinnen und Musikschüler

Art. 19 Beurteilung

Die Musiklehrerinnen und Musiklehrer beurteilen zuhanden der Schulleitung jährlich die Fortschritte, welche die Musikschülerinnen und Musikschüler im Musikunterricht erreichen.

Art. 20 Absenzen

Absehbare und begründete Absenzen sind von den Musikschülerinnen und Musikschülern frühzeitig den Musiklehrerinnen und Musiklehrern zu melden.

Über nicht vorhersehbare Absenzen haben sie die Musiklehrerinnen und Musiklehrer umgehend zu informieren.

Bei krankheitsbedingten Absenzen von längerer Dauer kann der Schulrat einen Teil des Kursgeldes zurückerstatten lassen. *

Art. 21 Beurlaubung

Die Schulleitung kann Musikschülerinnen und Musikschüler aus besonderen Gründen auf Gesuch vom Musikunterricht beurlauben.

Bei Beurlaubungen von längerer Dauer kann die Schulleitung einen Teil des Kursgeldes zurückerstatten lassen. *

6.2 Erziehungsberechtigte

Art. 22 Unterrichtsbesuch

Die Erziehungsberechtigten können nach vorheriger Absprache mit der Musiklehrerin oder dem Musiklehrer den Musikunterricht ihrer Kinder besuchen.

Art. 23 Informationspflicht

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Musiklehrerin oder den Musiklehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.

6.3 Musiklehrerinnen und Musiklehrer

Art. 24 Zusammensetzung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents

Der Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent setzt sich aus allen an der Musikschule angestellten Musiklehrerinnen und Musiklehrern zusammen.

Musiklehrerinnen und Musiklehrer mit Pensen an mehreren Schulen nehmen in der Regel am Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent derjenigen Schule teil, an welcher sie das grösste Pensum unterrichten. *

Art. 25 Aufgaben des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents

Die Aufgaben des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents richten sich nach § 74 Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[6]. Zudem hat er folgende Aufgaben: *

  1. Er nimmt zuhanden des Schulrats Stellung zur Organisation der Schulleitung.
  2. Er nimmt zu schulinternen Erlassen Stellung.
  3. Er wählt die Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat und seine Vertretung bei der Anstellung von Schulleitungsmitgliedern.
  4. Er wählt seine Ansprechperson gegenüber der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer.

Er bespricht seine Aufgabenerfüllung und die Beteiligung der Schulleitung an den Konventen vorgängig mit dieser. *

Art. 26 Geschäftsordnung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents

Der Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsordnung.

Diese regelt insbesondere:

  1. die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;
  2. weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;
  3. die Leitung und das Protokoll;
  4. den Beizug allfälliger weiterer Personen, insbesondere des nichtunterrichtenden Schulpersonals;
  5. die Wahl seiner Vertretung im Schulrat sowie im Anstellungsverfahren der Schulleitungsmitglieder; die Vertretung besteht aus höchstens 2 Personen;
  6. die Wahl seiner Ansprechperson gegenüber der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer.

7 Leitung *

7.1 Schulleitung

Art. 27 * Amtsauftrag

Der Auftrag der Schulleitungen richtet sich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[7] sowie nach § 2 der Verordnung für die Schulleitungen und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003[8].

Zudem sind die Schulleitungen für die künstlerischen Belange ihrer Musikschule zuständig.

Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Musikschulen auskunftspflichtig.

Art. 29 * Pflichtenheft

Das Pflichtenheft der Schulleitungen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[9] sowie nach § 20 der Verordnung für die Schulleitungen und die Schulsekretariate vom 13. Mai 2003[10].

Der Aufgabenkatalog kann ergänzt werden und wird dem Bedarf entsprechend ressourciert.

Art. 30 Schulleitungskonferenz

Die Schulleitungen der Musikschulen bilden eine Schulleitungskonferenz.

Sie dient der Zusammenarbeit und der Orientierung der Schulleitungen zu geplanten und laufenden Aktivitäten und hat folgende Aufgaben: *

  1. Sie nimmt zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen die Musikschule betreffenden Erlassen Stellung.
  2. Sie wählt einen Konferenzvorstand, der aus maximal 7 Mitgliedern besteht. Dabei beachtet sie eine regional angemessene Vertretung.
  3. Sie erlässt in Absprache mit dem Amt für Volksschulen eine Geschäftsordnung, wobei mindestens 4 Konferenzen im Jahr vorgesehen sind.

Eine Vertretung des Amts für Volksschulen nimmt an den Konferenzen teil. *

Der Konferenzvorstand hat folgende Aufgaben: *

  1. Er orientiert die Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten und unterstützt sie in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksschulen bei der operativen Umsetzung des Bildungsauftrags.
  2. Er bestimmt ein Präsidium aus maximal 3 seiner Vorstandsmitglieder.
  3. Er teilt seinen Mitgliedern die ihm zu Verfügung stehende Schulleitungszeit als Entlastungslektionen zulasten des Kantons zu.

7.2 Schulrat

Art. 31 * Aufgaben

Die Aufgaben des Schulrats richten sich nach § 82 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[11].

Zudem schlägt er den zuständigen Behörden der Trägergemeinden die Höhe der Beiträge von Erziehungsberechtigten bzw. von volljährigen Musikschülerinnen und Musikschülern an den Musikunterricht vor.

Art. 32 Vertretung der Musiklehrerinnen und Musiklehrer

Die Vertretung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents im Schulrat besteht aus 1–2 Personen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 33 Unterrichtsbesuche

Die Mitglieder des Schulrats können bei Musiklehrerinnen und Musiklehrern ihrer Musikschule nach vorheriger Absprache Unterrichtsbesuche durchführen.

Sie verschaffen sich dabei einen Einblick in die Arbeit der Musikschule und ihrer Musiklehrerinnen und Musiklehrer.

7.3 Amt für Volksschulen *

Art. 34 * Aufgaben

Das Amt für Volksschulen ist zuständig für alle Belange der Musikschulen, die durch Gesetz und die Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.

Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Koordination und Beratung zu musikschulübergreifenden Themen;
  2. die Beteiligung an musikschulübergreifenden Projekten;
  3. die Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der Schulleitungen;
  4. die Beurteilungen der Musikschulleitungen im Unterricht zuhanden des Schulrats;
  5. das Führen von regelmässigen Entwicklungsgesprächen;
  6. die Koordination des Fachs Musik an den Volksschulen sowie die Förderung der Zusammenarbeit der Musikschulen mit den Volksschulen;
  7. die Sicherstellung und Begleitung von Prozess-, Themen- und Betriebsevaluationen.

8 Disziplinarwesen

Art. 35 Massnahmen bei leichten Disziplinarverstössen

Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Musikschülerinnen und Musikschülern sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein.

Die Musiklehrerinnen und Musiklehrer der Musikschule können bei leichten Verstössen von Musikschülerinnen und Musikschülern gegen die Vorschriften der Musikschule und die Disziplin folgende Disziplinarmassnahmen ergreifen:

  1. kurzzeitige Wegweisung aus dem Unterricht;
  2. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit den volljährigen Musikschülerinnen und Musikschülern.

Art. 36 Massnahmen bei schweren Disziplinarverstössen

Die Schulleitung kann bei schweren Verstössen von Musikschülerinnen und Musikschülern gegen die Vorschriften der Musikschule und die Disziplin folgende Disziplinarmassnahmen ergreifen:

  1. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit den volljährigen Musikschülerinnen und Musikschülern;
  2. Androhung des Ausschlusses aus der Musikschule;
  3. Ausschluss aus der Musikschule.

Vor Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Bst. b und c werden die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Musikschülerinnen und Musikschüler angehört. Der Entscheid wird ihnen schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

9 Schlussbestimmungen

Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. Verordnung über die Kommission für Musikerziehung vom 2. Mai 1990[12];
  2. Richtlinien für die Beitragsleistung an Jugendmusikschulen vom 26. Mai 1964[13];
  3. Verordnung über Staatsbeiträge an Jugendmusikschulen vom 10. April 1973[14];
  4. Verordnung über die Dienstverhältnisse in den Jugendmusikschulen vom 10. April 1973[15];
  5. Richtlinien über die Anstellungsverhältnisse der Jugendmusik-Schulleiter vom 25. September 1973[16].

Art. 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

Egress

GS 34.1037

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.05.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung GS 34.1037
10.01.2006 01.08.2006 § 6 Abs. 3 geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 11 Abs. 2 geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 11a eingefügt GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 20 Abs. 3 geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 21 Abs. 2 geändert GS 35.866
10.01.2006 01.08.2006 § 24 Abs. 2 geändert GS 35.866
08.07.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 2 geändert wg. GS 2014.073
08.07.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 3 geändert wg. GS 2014.073
08.07.2014 01.08.2014 § 30 Abs. 4 geändert wg. GS 2014.073
08.07.2014 01.08.2014 Titel 7.3 geändert wg. GS 2014.073
08.07.2014 01.08.2014 § 34 totalrevidiert wg. GS 2014.073
23.08.2016 01.08.2016 § 28 Abs. 3 aufgehoben GS 2016.036
19.12.2023 01.08.2024 § 4 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 4 Abs. 1, Bst. b. aufgehoben GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 4 Abs. 2 eingefügt GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 12 Abs. 2 totalrevidiert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 Titel 5.2 geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 Titel 5.2.1. eingefügt GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 13 Titel geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 13 Abs. 1 geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 14 Titel geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 14 Abs. 1 geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 14 Abs. 1, Bst. b. aufgehoben GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 14 Abs. 2 eingefügt GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 15 Titel geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 15 Abs. 2 aufgehoben GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 15 Abs. 3 aufgehoben GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 15 Abs. 4 geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 15 Abs. 5 eingefügt GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 Titel 5.2.2. eingefügt GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 15a eingefügt GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 15b eingefügt GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 15c eingefügt GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 Titel 5.3 aufgehoben GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 16 aufgehoben GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 17 aufgehoben GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 18 aufgehoben GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 21 Abs. 2 geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 25 Abs. 1 geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 25 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 25 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 25 Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 25 Abs. 2 eingefügt GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 26 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 26 Abs. 2, Bst. f. eingefügt GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 Titel 7 geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 27 totalrevidiert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 28 aufgehoben GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 29 totalrevidiert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 30 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 31 totalrevidiert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 34 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 2024.003
25.06.2024 01.08.2024 § 11a Abs. 2 eingefügt GS 2024.035

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.05.2003 01.08.2003 Erstfassung GS 34.1037
§ 4 Abs. 1, Bst. a. 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 4 Abs. 1, Bst. b. 19.12.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2024.003
§ 4 Abs. 2 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003
§ 6 Abs. 3 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 11 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 11a 10.01.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.866
§ 11a Abs. 2 25.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024.035
§ 12 Abs. 2 19.12.2023 01.08.2024 totalrevidiert GS 2024.003
Titel 5.2 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
Titel 5.2.1. 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003
§ 13 19.12.2023 01.08.2024 Titel geändert GS 2024.003
§ 13 Abs. 1 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 14 19.12.2023 01.08.2024 Titel geändert GS 2024.003
§ 14 Abs. 1 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 14 Abs. 1, Bst. b. 19.12.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2024.003
§ 14 Abs. 2 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003
§ 15 19.12.2023 01.08.2024 Titel geändert GS 2024.003
§ 15 Abs. 2 19.12.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2024.003
§ 15 Abs. 3 19.12.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2024.003
§ 15 Abs. 4 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 15 Abs. 5 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003
Titel 5.2.2. 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003
§ 15a 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003
§ 15b 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003
§ 15c 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003
Titel 5.3 19.12.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2024.003
§ 16 19.12.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2024.003
§ 17 19.12.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2024.003
§ 18 19.12.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2024.003
§ 20 Abs. 3 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 21 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 21 Abs. 2 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 24 Abs. 2 10.01.2006 01.08.2006 geändert GS 35.866
§ 25 Abs. 1 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 25 Abs. 1, Bst. b. 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 25 Abs. 1, Bst. c. 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 25 Abs. 1, Bst. d. 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 25 Abs. 2 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003
§ 26 Abs. 2, Bst. e. 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 26 Abs. 2, Bst. f. 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003
Titel 7 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 27 19.12.2023 01.08.2024 totalrevidiert GS 2024.003
§ 28 19.12.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2024.003
§ 28 Abs. 3 23.08.2016 01.08.2016 aufgehoben GS 2016.036
§ 29 19.12.2023 01.08.2024 totalrevidiert GS 2024.003
§ 30 Abs. 2 08.07.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.073
§ 30 Abs. 2, Bst. c. 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 30 Abs. 3 08.07.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.073
§ 30 Abs. 4 08.07.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.073
§ 31 19.12.2023 01.08.2024 totalrevidiert GS 2024.003
Titel 7.3 08.07.2014 01.08.2014 geändert wg. GS 2014.073
§ 34 08.07.2014 01.08.2014 totalrevidiert wg. GS 2014.073
§ 34 Abs. 2, Bst. e. 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003