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640.43

Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung

Vom 26.06.2018 (Stand 01.03.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 88 Abs. 1 Bst. f des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bewilligung und die Aufsicht über die Privatschulen sowie über die private Schulung während der obligatorischen Schulzeit.

Abweichende und ergänzende Regelungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Private Schulung

Als «private Schulung» gilt die Beschulung der eigenen Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder eine von ihnen mit der Beschulung beauftragte Drittperson. 1 Familie kann sich maximal mit 1 weiteren Familie zusammenschliessen. *

2 Voraussetzungen der Bewilligung

Art. 3 Allgemeines

Die Bewilligung setzt die Einreichung eines Gesuchs an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft voraus.

Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

  1. das Leitbild der Schule, das aufzeigt, wie das Bildungsziel erreicht werden soll und von welchen zentralen Werten, sich die Schule bzw. die Erziehungsberechtigten leiten lassen;
  2. das organisatorische Konzept, das aufzeigt, wie die Schule organisiert ist, insbesondere wie der Schulbetrieb und die Zusammenarbeit mit allen Beteiligten funktioniert (z.B. Raum, Sicherheitskonzept, Personal, Umgang mit Absenzen, Schularzt, Kommunikation intern und extern);
  3. das pädagogische Konzept, das aufzeigt, wie und in welcher Form die Schule die Schülerinnen und Schüler ausbildet (z.B. pädagogisches Vorgehen, Stundentafel, Schulfächer, Anzahl Lektionen, Unterrichtszeiten);
  4. Angaben zur Qualitätssicherung und -entwicklung.

Art. 4 Grundausrichtung

Die Privatschulen und die Erziehungsberechtigten im Fall einer privaten Schulung gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler in ihrer Leistung, Persönlichkeitsbildung sowie körperlichen und seelischen Entwicklung in einer Weise gefördert werden, die mit der Bildung an einer öffentlichen Schule vergleichbar ist.

Sie bieten Gewähr, dass die Schülerinnen und Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt werden, die der christlichen, humanistischen und demokratischen Tradition in grundlegender Weise zuwiderlaufen.

Art. 5 Angaben zu den Gesuchstellenden

Die Gesuchstellenden geben bekannt:

  1. Angaben zur Person inkl. ausführende Organe bei juristischen Personen;
  2. Angaben zu Personen, die wesentliche Eigentumsrechte an der Trägerschaft innehaben;
  3. die Namen der Personen, die in der Schule pädagogische oder administrative Leitungsfunktionen ausüben;
  4. Verbindungen der Trägerschaft zu ideellen Vereinigungen.

Änderungen müssen dem Amt für Volksschulen gemeldet werden.

Von den Personen gemäss Abs. 1 Bst. c sind zusätzlich Sonderprivatauszüge gemäss Art. 371a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember1937[2] vorzulegen.

Es ist ein Businessplan mit Finanzierungsnachweis vorzulegen.

Art. 6 Personal

Die Schule verpflichtet sich, zur Mehrheit Lehrpersonen anzustellen, die über eine fachliche und pädagogische Ausbildung für die entsprechende Schulstufe oder ein von der Eidgenössischen Erziehungsdirektorenkonferenz anerkanntes und gleichwertiges Diplom verfügen. *

Die Schule verpflichtet sich weiter, von allen Personen, die regelmässig in Kontakt mit Schülerinnen und Schülern kommen, bei ihrer Anstellung einen Sonderprivatauszug gemäss Art. 371a Strafgesetzbuch[3] einzuholen.

Bei der privaten Schulung müssen die Erziehungsberechtigten selber oder die von ihnen angestellten Lehrpersonen über die Ausbildung gemäss Abs. 1 verfügen. Abs. 2 gilt sinngemäss.

Art. 7 Räumlichkeiten

Es müssen ausreichende, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Räume zur Verfügung stehen. Insbesondere ist der Zugang zur notwendigen Infrastruktur für den Fachunterricht (z.B. Sport, IT, Gestalten) zu gewährleisten.

Art. 8 Sicherheit

Die Privatschulen verfügen über ein Sicherheitskonzept.

Art. 9 Pädagogisches Konzept

Die Privatschulen und die Erziehungsberechtigten im Fall der privaten Schulung reichen Unterlagen über  pädagogisches Vorgehen, Zielsetzung, Niveaus, Schulfächer, Stundentafel, Umfang der Unterrichtszeit, Lernstandorientierung usw. ein. *

Sie gewährleisten einen Volksschulabschluss gemäss § 7a Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[4] und die Anschlussfähigkeit an eine weiterführende Ausbildung.

Umfasst das Angebot einer Privatschule nur einen Teil der Volksschule, gewährleistet sie die Anschlussfähigkeit an die öffentliche Schule bei einer ordentlichen Beendigung der Privatschule.

Art. 10 Teilnahme an Checks

Die Privatschulen verpflichten sich zur Teilnahme an einem der beiden Checks in der Sekundarschule gemäss § 8 der Verordnung über die schulische Laufbahn vom 11. Juni 2013[5] (S2 oder S3). *

Privatschulen, die kein Angebot auf der Sekundarstufe I haben, verpflichten sich zur Teilnahme am Check in der 5. Klasse Primarschule (P5) gemäss § 8 Laufbahnverordnung [6]*

Die Teilnahme an den obligatorischen Checks nach den Abs. 1 und 2 ist kostenlos. Eine Teilnahme an den übrigen Checks ist möglich, aber kostenpflichtig. *

Die Bestimmungen für die öffentlichen Schulen gelten sinngemäss.

Diese Regelung gilt nicht für die private Schulung.

Art. 11 Internationale Privatschulen

Internationale Privatschulen können bewilligt werden, sofern sie die Anschlussfähigkeit gemäss § 7a Bildungsgesetz oder an ausländische oder internationale Bildungsgänge gewährleisten.

Die Pflicht zur Teilnahme an den Checks gemäss § 10 dieser Verordnung entfällt.

Die Schule ist verpflichtet, einen ausreichenden Deutschunterricht sowie Angebote zur Vermittlung der sozialen und kulturellen Integration anzubieten.

Art. 12 Qualität

Die Privatschulen bzw. die Erziehungsberechtigten im Fall der privaten Schulung garantieren die Qualitätssicherung und -entwicklung.

3 Erteilung und Entzug der Bewilligung

Art. 13 Antragstellung

Für die Bewilligung ist das Amt für Volksschulen zuständig.

Der Antrag ist dem Amt für Volksschulen bis spätestens Ende Oktober für das darauffolgende Schuljahr einzureichen.

Art. 14 Erteilung der Bewilligung

Die Bewilligung ergeht in Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.

Sie kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Bewilligung wird pro Schulstufe erteilt.

Die Erstbewilligung für eine Privatschule erfolgt für 1 Schuljahr.

Die folgende Bewilligung erfolgt unbefristet.

In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Befristung verfügt werden. *

Bei der privaten Schulung erfolgt die Bewilligung jeweils befristet auf 1 Schuljahr.

Art. 15 Entzug der Bewilligung

Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, kann die Bewilligung mit angemessener Frist in der Regel auf das Ende eines Schuljahres entzogen oder geändert werden.

In wichtigen Fällen kann die Bewilligung jederzeit sofort entzogen oder geändert werden.

Dies gilt auch, wenn eine Privatschule oder die Erziehungsberechtigten im Fall der privaten Schulung ihren Melde- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.

4 Aufsicht

Art. 16 Amt für Volksschulen

Aufsichtsinstanz ist das Amt für Volksschulen.

Art. 17 Aufsicht über Privatschulen

Die Aufsicht umfasst ein periodisches Betriebsgespräch mindestens alle 4 Jahre.

Die Schulen sind verpflichtet, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren. Sie haben dem Amt für Volksschulen jederzeit Auskunft zu erteilen und Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

Das Amt für Volksschulen kann eine externe Evaluation der Privatschule anordnen.

Art. 18 Aufsicht über private Schulung

Dem Amt für Volksschulen ist halbjährlich eine Semesterplanung mit den Bildungsschwerpunkten und den Unterrichtsinhalten vorzulegen.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren. Sie haben dem Amt für Volksschulen jederzeit Auskunft zu erteilen und Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

Art. 19 Meldepflichten

Die Privatschulen und die Erziehungsberechtigten im Fall der privaten Schulung sind verpflichtet, wesentliche, die Bewilligung beeinflussende Änderungen der Aufsichtsinstanz zu melden.

Nimmt eine Privatschule Schülerinnen und Schüler auf oder entlässt sie solche, meldet sie dies den zuständigen Schulbehörden des Wohnorts der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers.

Bei der privaten Schulung gibt das Amt für Volksschulen der Schulleitung der Wohnsitzgemeinde Kenntnis von der Bewilligung.

Dies entbindet die Erziehungsberechtigten nicht von der Pflicht zur Abmeldung des Kindes an der jeweiligen öffentlichen Schule.

5 Schlussbestimmungen

Art. 20 Übergangsbestimmungen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung befristete Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zum zeitlichen Ablauf der Bewilligung.

Auf Antrag einer Privatschule kann eine befristete Bewilligung vorzeitig in eine unbefristete Bewilligung umgewandelt werden. 

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende unbefristete Bewilligungen sind innert nützlicher Frist nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen.

Die Teilnahme an den Checks S3 und P5 ist im Schuljahr 2018/19 noch freiwillig. *

Egress

GS 2018.049

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.06.2018 01.08.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.049
19.02.2019 01.03.2019 § 10 Abs. 1 geändert GS 2019.009
19.02.2019 01.03.2019 § 10 Abs. 2 geändert GS 2019.009
19.02.2019 01.03.2019 § 20 Abs. 4 geändert GS 2019.009
04.02.2025 01.03.2025 § 2 Abs. 1 geändert GS 2025.004
04.02.2025 01.03.2025 § 6 Abs. 1 geändert GS 2025.004
04.02.2025 01.03.2025 § 9 Abs. 1 geändert GS 2025.004
04.02.2025 01.03.2025 § 10 Abs. 1 geändert GS 2025.004
04.02.2025 01.03.2025 § 10 Abs. 3 geändert GS 2025.004
04.02.2025 01.03.2025 § 14 Abs. 5bis eingefügt GS 2025.004

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.06.2018 01.08.2018 Erstfassung GS 2018.049
§ 2 Abs. 1 04.02.2025 01.03.2025 geändert GS 2025.004
§ 6 Abs. 1 04.02.2025 01.03.2025 geändert GS 2025.004
§ 9 Abs. 1 04.02.2025 01.03.2025 geändert GS 2025.004
§ 10 Abs. 1 19.02.2019 01.03.2019 geändert GS 2019.009
§ 10 Abs. 1 04.02.2025 01.03.2025 geändert GS 2025.004
§ 10 Abs. 2 19.02.2019 01.03.2019 geändert GS 2019.009
§ 10 Abs. 3 04.02.2025 01.03.2025 geändert GS 2025.004
§ 14 Abs. 5bis 04.02.2025 01.03.2025 eingefügt GS 2025.004
§ 20 Abs. 4 19.02.2019 01.03.2019 geändert GS 2019.009