Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs während der Schulpflicht (Primarstufe und Sekundarstufe I).
640.45
Verordnung über die Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs
Präambel
gestützt auf § 100 Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[1],
Anhänge
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind die sorgeberechtigten Eltern oder der Elternteil, der das Sorgerecht innehat oder, sofern weder die Eltern noch ein Elternteil das Sorgerecht innehaben, die Unterhaltspflichtigen oder die oder der Unterhaltspflichtige.
Art. 3 Anmeldung
Gesuche um Zusprechung von Beiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs sind mittels Formular zu stellen.
… *
Dem Gesuch sind beizulegen:
- eine Eintrittsbestätigung der vom Kind besuchten bzw. zu besuchenden Privatschule;
- eine Erklärung über die in Betracht fallenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Die ausgefüllten Gesuche inklusive einer Kopie der neuesten Steuerveranlagung sind dem Amt für Volksschulen der BKSD einzureichen. *
Die Gesuche für das neue Schuljahr sind bis zum 31. Juli einzureichen. Zu spät eingereichte Gesuche können nicht berücksichtigt werden.
Art. 4 Anmeldung mehrerer Kinder
Gesuche können für 1 oder mehrere Kinder gestellt werden.
Sollen während der Dauer einer Beitragsberechtigung weitere Kinder in einer Privatschule eingeschult werden, erfolgt die Anmeldung mittels einer Eintrittsbestätigung der besuchten bzw. der zu besuchenden Privatschule.
Art. 5 Anrechenbares Einkommen
Massgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss letzter definitiver Steuerveranlagung des Wohnsitzortes. *
Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus:
- dem Zwischentotal der Einkünfte der Anspruchsberechtigten gemäss § 2 abzüglich der Abzüge sowie zuzüglich der Zuschläge gemäss Anhang 1 dieser Verordnung;
- einem allfälligen Einkommen der Schülerin oder des Schülers aus Waisen- und Invalidenversicherungen, sofern in Bst. a nicht bereits eingeschlossen;
- sowie 20 % des steuerbaren Vermögens der Anspruchsberechtigten gemäss § 2.
Art. 6 Grundlage der Berechnung der Beitragsberechtigung
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Anspruchsberechtigten gemäss § 2 bilden die Grundlage für die Berechnung der Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs.
Das anrechenbare Einkommen der Anspruchsberechtigten gemäss § 2 bildet den Grundbetrag. Dieser darf folgende Beträge nicht übersteigen:
- CHF 70‘000 für einen Betrag von CHF 1‘500;
- CHF 60'000 für einen Betrag von CHF 2'000;
- CHF 50‘000 für einen Beitrag von CHF 2‘500.
Für jedes Kind der Familie, das zu einem Steuerabzug berechtigt, wird der Grundbetrag um CHF 5'000 vermindert.
Für jedes in Ausbildung stehende Kind der Familie wird der Grundbetrag um zusätzlich CHF 5'500 vermindert.
Sind beide, im selben Haushalt lebenden Elternteile erwerbstätig, so vermindert sich der Grundbetrag um das Einkommen des weniger verdienenden Teils, aber höchstens um CHF 12‘000. *
Bei Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht, die nicht im selben Haushalt leben, bilden die anrechenbaren Einkommen beider Elternteile den Grundbetrag, wobei Mehrkosten von CHF 50'000 in die Berechnung einbezogen werden. *
Bei Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht wird der Grundbetrag des Elternteils berücksichtigt, der die elterliche Sorge innehat, vermehrt um die für das Kind vereinbarten Unterhaltsbeiträge. *
Zur Berechnung des Grundbetrags für Stiefkinder wird das steuerbare Einkommen des Stiefelternteils, höchstens aber CHF 50‘000 freigestellt. Abs. 5 kommt nicht zur Anwendung.
Haben weder die Eltern noch ein Elternteil das Sorgerecht inne, gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 3–5 sinngemäss für die gemeinsam oder einzeln Unterhaltspflichtigen. *
Art. 7 Beitragsleistungen, Meldepflicht und Rückerstattung
Die Ausrichtung der Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs erfolgt jeweils für die Dauer von maximal 3 Jahren und muss danach erneuert werden.
Die Bestätigung des Schulbesuchs muss jährlich vor Schuljahresbeginn bis zum 31. Juli eingereicht werden.
Wesentliche, 20 % des anrechenbaren Einkommens gemäss § 5 Abs. 2 übersteigende Änderungen sind dem Generalsekretariat der BKSD innert 3 Monaten schriftlich mitzuteilen.
Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.
Art. 8 Übergangsbestimmungen
Für Schülerinnen und Schüler, die bereits im 2. Semester des Schuljahres 2016/2017 Beiträge erhielten und somit gestützt auf § 112r Bildungsgesetz für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 einen Anspruch auf Beträge an den Besuch der Privatschule haben, gilt die Verordnung vom 15. Juli 2003[2] über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs weiterhin.
Eltern mit im Schuljahr 2017/2018 neu in eine Privatschule eingetretenen Kindern können ihr Gesuch bis zum 31. Dezember 2017 einreichen.
Zum Zeitpunkt der Änderung vom 19. November 2024 laufende Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vom 1. August 2017. *
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 24.10.2017 | 01.08.2017 | Erlass | Erstfassung | GS 2017.056 |
| 19.11.2024 | 01.08.2025 | § 3 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2024.055 |
| 19.11.2024 | 01.08.2025 | § 3 Abs. 4 | geändert | GS 2024.055 |
| 19.11.2024 | 01.08.2025 | § 5 Abs. 1 | geändert | GS 2024.055 |
| 19.11.2024 | 01.08.2025 | § 5 Abs. 2, Bst. a. | geändert | GS 2024.055 |
| 19.11.2024 | 01.08.2025 | § 6 Abs. 5 | geändert | GS 2024.055 |
| 19.11.2024 | 01.08.2025 | § 6 Abs. 6 | geändert | GS 2024.055 |
| 19.11.2024 | 01.08.2025 | § 6 Abs. 7 | geändert | GS 2024.055 |
| 19.11.2024 | 01.08.2025 | § 6 Abs. 9 | geändert | GS 2024.055 |
| 19.11.2024 | 01.08.2025 | § 8 Abs. 3 | eingefügt | GS 2024.055 |
| 19.11.2024 | 01.08.2025 | Anhang 1 | Inhalt geändert | GS 2024.055 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.10.2017 | 01.08.2017 | Erstfassung | GS 2017.056 |
| § 3 Abs. 2 | 19.11.2024 | 01.08.2025 | aufgehoben | GS 2024.055 |
| § 3 Abs. 4 | 19.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024.055 |
| § 5 Abs. 1 | 19.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024.055 |
| § 5 Abs. 2, Bst. a. | 19.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024.055 |
| § 6 Abs. 5 | 19.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024.055 |
| § 6 Abs. 6 | 19.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024.055 |
| § 6 Abs. 7 | 19.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024.055 |
| § 6 Abs. 9 | 19.11.2024 | 01.08.2025 | geändert | GS 2024.055 |
| § 8 Abs. 3 | 19.11.2024 | 01.08.2025 | eingefügt | GS 2024.055 |
| Anhang 1 | 19.11.2024 | 01.08.2025 | Inhalt geändert | GS 2024.055 |