Bei indiziertem Förderbedarf von Integrativer Spezieller Förderung mit individuellen Lernzielen, Logopädie, der Beschulung in einer Kleinklasse legt die Schulleitung, gestützt auf die Empfehlungen der Abklärungsstelle, angemessene Massnahmen fest und weist sie zu.
Bei Logopädie auf den Sekundarstufen I und II und der Integrativen Sonderschulung nimmt die Schulleitung vorgängig zum Entscheid Rücksprache mit der zuständigen Dienststelle bezüglich der Kostengutsprache.
Bei indiziertem Förderbedarf an einer Privatschule oder in einem Spezialangebot kann das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der Empfehlung der abklärenden Fachstelle und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Fachkonvents eine Spezielle Förderung an einer Privatschule oder in einem Spezialangebot bewilligen. Eine Bewilligung kann dann erteilt werden, wenn alle Möglichkeiten der Speziellen Förderung an der öffentlichen Schule ausgeschöpft sind. Auf der Primarstufe bedarf es zudem der vorgängigen Rücksprache mit dem Schulrat und der Kostengutsprache der Gemeinde. Sofern die Gemeinde sich für ein Führungsmodell mit Gemeinderat entscheidet, ist mit diesem Rücksprache zu nehmen. *
Eine gleichzeitige Zuweisung zu einer Privatschule in Kombination mit einer Heimunterbringung ist nicht möglich. Bei bestehender Heimunterbringung ist die Bewilligung einer Speziellen Förderung an einer Privatschule oder in einem Spezialangebot entsprechend den Vorgaben von Abs. 3 möglich.
Die zuweisende Stelle holt bei den Erziehungsberechtigten eine Stellungnahme zu den empfohlenen Massnahmen ein.
Die Zuweisungen gemäss Abs. 1 und 2 erfolgen mittels Verfügung.
Die zugewiesenen Massnahmen werden von der zuweisenden Stelle jährlich überprüft.
Massnahmen für Logopädie werden für höchstens 2 Jahre verfügt. Sie können auf Antrag des Logopädischen Dienstes, im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten um maximal 1 Jahr verlängert werden. Bei Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufen I und II und der Integrativen Sonderschulung meldet die zuweisende Schulleitung dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die Zuweisungsentscheide.
Die Zuweisung zu individuellen Unterstützungsmassnahmen auf der Sekundarstufe II erfolgt entsprechend dem Zuständigkeitsbereich durch die Dienststelle Berufs-, Mittel- und Hochschulen bzw. bei stationären Unterbringungen durch das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote. Im Übrigen richtet sich die Zuweisung sinngemäss nach den §§ 39 und 40. *