Lexipedia

642.15

Verordnung über den Mittagstisch an der Sekundarschule

Vom 01.07.2008 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] sowie auf das Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[2],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der Mittagstisch ermöglicht den Schülerinnen und Schülern, in der Schule oder an einer Örtlichkeit in der Nähe der Schule an Schultagen mit Unterricht eine Mahlzeit einzunehmen und die unterrichtsfreie Mittagszeit zu verbringen.

Art. 2 Ausgestaltung des Mittagstischs

Der Mittagstisch umfasst ein Verpflegungs- und ein Betreuungsangebot.

Der Mittagstisch ist von Montag bis Freitag ab Ende der 5. Vormittagsstunde bis Anfang der 1. Nachmittagsstunde geöffnet.

Schüler und Schülerinnen können ihr Essen mitnehmen und sich selbständig am Mittagstisch verpflegen.

Der Mittagstisch bietet eine ausgewogene und abwechslungsreiche Verpflegung. Es wird eine dem Alter der Kinder angemessene Ess- und Tischkultur gepflegt.

Art. 3 Organisation des Mittagstisches

Die Mittagsverpflegung wird durch die Schule selbst oder durch Dritte angeboten. *

Die Betreuung wird durch die Schule selbst, durch Dritte oder in einer kombinierten Form gewährleistet.

Art. 4 Aufgaben der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD)

Die BKSD erlässt auf Antrag des Amts für Volksschulen AVS Richtlinien für die Umsetzung im vorgegebenen kantonalen Budgetrahmen. *

… *

Sie regelt das Controlling und die Berichterstattung. *

Art. 6 Aufgaben des Schulrats

Die Schule regelt das Konzept für den Mittagstisch im Schulprogramm. *

… *

Art. 7 Aufgaben der Schulleitung

Die Schulleitung hat folgende Aufgaben:

  1. Sie ist für die Bedarfsabklärung zuständig.
  2. Sie arbeitet das Konzept für den Mittagstisch aus auf der Basis der Bedarfserhebung und unter Einhaltung des Kostenrahmens der BKSD.
  3. Sie nimmt in Bezug auf das Mittagtischpersonal befristete und unbefristete Anstellungen vor.
  4. Sie kann innerhalb des Kostenrahmens der BKSD Leistungsvereinbarungen für den Mittagstisch mit Dritten abschliessen.
  5. Sie beaufsichtigt das Mittagstischangebot.
  6. Sie entscheidet über Anträge auf reduzierte Beiträge der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg oder aus schulorganisatorischen Gründen.

Das Schulsekretariat erledigt die administrativen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Mittagstisch, insbesondere die An- und Abmeldungen, die Bedarfsabklärung für die Betreuungsplätze und die Rechnungsstellung, das Inkasso und die Buchhaltung.

Art. 9 Aufgaben der Mittagstischleitung

Die Mittagstischleitung hat folgende Aufgaben:

  1. Sie organisiert das Mittagstischangebot.
  2. Sie beaufsichtigt das Mittagstischpersonal und beurteilt die Leistungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
  3. Sie berät die Schulleitung in allen Belangen, die den Mittagstisch betreffen.

Art. 10 Aufgaben des Mittagstischpersonals

Die Aufgaben des Mittagstischpersonals bestehen aus:

  1. der Abgabe einer Mahlzeit;
  2. der Betreuung der Schüler und Schülerinnen während der unterrichtsfreien Mittagszeit;
  3. der Aufsicht über die anwesenden Schüler und Schülerinnen.

Art. 11 Arbeitszeit der Mittagstischleitung und des Mittagstischpersonals

Der Stellenumfang für die Leitungsaufgaben der Mittagstischleitung beträgt 4 Stellenprozente pro 10 Betreuungsplätze.

Die tägliche Arbeitszeit des Mittagstischpersonals ergibt sich aus der Dauer der Mittagspause zwischen Unterrichtsende am Vormittag und Unterrichtsanfang am Nachmittag zuzüglich eines Zeitzuschlags von 15 Minuten.

Art. 12 Betreuungsschlüssel

Das Mittagstischpersonal setzt sich aus einer Mittagstischleitung sowie weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen:

  1. Für bis zu 19 Schüler und Schülerinnen ist die Mittagstischleitung alleine verantwortlich.
  2. Für 20–39 Schüler und Schülerinnen sind 2 Personen verantwortlich.
  3. Für je 20 weitere Schüler und Schülerinnen ist 1 weitere Person einzusetzen.

Art. 13 Anmeldung

Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind oder ihre Kinder semesterweise für das Mittagstischangebot an.

Die Schulleitung informiert die Erziehungsberechtigten über die wesentlichen Punkte des Mittagstischangebots.

Bei wichtigen Gründen können die Erziehungsberechtigten ihre Kinder auch im laufenden Semester für das Mittagstischangebot an- oder abmelden. Die Kosten werden anteilmässig erhoben respektive rückerstattet.

Art. 14 Beitrag der Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten bezahlen an die Kosten für die Mahlzeit und die Betreuung pauschal für das 1. Kind CHF 12.– pro Tag.

Der Beitrag der Erziehungsberechtigten für jedes weitere am Mittagstisch der Sekundarschule teilnehmende Kind verringert sich um CHF 4.– je Kind und Tag.

Die Erziehungsberechtigten bezahlen pro Kind und Tag für die Inanspruchnahme des Mittagstischs ohne Bezug des ordentlichen Mahlzeitenangebots CHF 6.– an die Betreuungskosten.

Wo die Schülerinnen und Schüler aufgrund eines unzumutbaren Schulwegs oder aus schulorganisatorischen Gründen die Mittagsverpflegung nicht zu Hause einnehmen können, bezahlen die Erziehungsberechtigten auf Antrag an die Schulleitung für die Inanspruchnahme des Mittagstischangebots CHF 5.– für Schülerinnen und Schüler bis 13 Jahre bzw. CHF 7.50 für Schülerinnen und Schüler ab 14 Jahren an die Verpflegung. Die übrigen Kosten gehen zulasten des Schulträgers.    *

Die Schulleitung kann veranlassen, dass die Kosten für die Verpflegung durch die Leistungserbringer bei den Erziehungsberechtigten direkt in Rechnung gestellt werden. *

Art. 15 Unentgeltliche Inanspruchnahme

… *

Liegt ein finanzieller Härtefall vor, so kann die Schulleitung die Erziehungsberechtigten auf deren schriftlichen Antrag hin von der Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise befreien.

Art. 17 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Egress

GS 36.0718

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.07.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0718
18.10.2011 01.01.2012 § 4 Abs. 1 geändert GS 37.655
18.10.2011 01.01.2012 § 5 totalrevidiert GS 37.655
04.04.2017 01.08.2017 § 8 aufgehoben GS 2017.025
13.06.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 1 geändert GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 1 geändert GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 2 aufgehoben GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 3 geändert GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 5 aufgehoben GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 7 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 14 Abs. 4 geändert GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 15 Abs. 1 aufgehoben GS 2017.034
13.06.2017 01.08.2017 § 16 aufgehoben GS 2017.034
15.09.2020 01.08.2020 § 7 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 2020.070
15.09.2020 01.08.2020 § 14 Abs. 3bis eingefügt GS 2020.070
19.12.2023 01.08.2024 § 4 Abs. 3 geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 6 Abs. 1 geändert GS 2024.003

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.07.2008 01.08.2008 Erstfassung GS 36.0718
§ 3 Abs. 1 13.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.034
§ 4 Abs. 1 18.10.2011 01.01.2012 geändert GS 37.655
§ 4 Abs. 1 13.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.034
§ 4 Abs. 2 13.06.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017.034
§ 4 Abs. 3 13.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.034
§ 4 Abs. 3 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 5 18.10.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.655
§ 5 13.06.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017.034
§ 6 Abs. 1 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 6 Abs. 2 13.06.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017.034
§ 7 Abs. 1, Bst. c. 13.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.034
§ 7 Abs. 1, Bst. f. 15.09.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020.070
§ 8 04.04.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017.025
§ 14 Abs. 3bis 15.09.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020.070
§ 14 Abs. 4 13.06.2017 01.08.2017 geändert GS 2017.034
§ 15 Abs. 1 13.06.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017.034
§ 16 13.06.2017 01.08.2017 aufgehoben GS 2017.034