Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität die Aufnahme, den Unterricht und die Berufsmaturitätsprüfung, soweit diese nicht in anderen Erlassen des Bundes und des Kantons geregelt sind.
643.23
Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft
(Vo BM)
Präambel
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 14 Absatz 1, 15 Absatz 2, 20 Absatz 1, 21 Absatz 2, 26 Absatz 7, 27 Absatz 2 und 34 der Verordnung vom 24. Juni 2009[1] über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) sowie § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[2] und § 88 Buchstabe f des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[3],
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Bildungsstandorte
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt fest, welche Ausrichtung der Berufsmaturität an welchem Standort angeboten wird.
2 Zulassungsvoraussetzungen und –verfahren
Art. 3 Aufnahmen und Übertritte
Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule nach Abschluss der Sekundarstufe I richtet sich nach den §§ 51, 53 und 54 der Verordnung vom 11. Juni 2013[4] über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung).
Die Aufnahme in die Wirtschaftsmittelschule nach Abschluss eines Brückenangebots richtet sich nach § 55a der Laufbahnverordnung[5]. *
Alle weiteren Aufnahmen und Übertritte richten sich nach § 67 der Laufbahnverordnung[6] sowie nach dem Reglement vom 15. Mai 2007[7] über die Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS).
3 Unterricht und Promotion
Art. 4 Unterricht
Der Inhalt, die Struktur und der Umfang des Unterrichts richten sich nach der Verordnung vom 24. Juni 2009[8] über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV), dem Rahmenlehrplan des Bundes vom 18. Dezember 2012 und den von den Schulleitungskonferenzen der berufsbildenden Schulen der Kantone Basel-Landschaft (SKBB) und Basel-Stadt gemeinsam erlassenen kantonalen Fachlehrplänen und den von der Schulleitung der jeweiligen Schule erlassenen Schullehrplänen für die entsprechenden Berufsmaturitätsausrichtungen.
Art. 5 Sprachfächer im Grundlagenbereich
Die Sprachfächer im Grundlagenbereich sind:
- Deutsch (1. Landessprache);
- Französisch (2. Landessprache);
- Englisch (3. Sprache).
Art. 6 Promotion
Die Promotion richtet sich nach Artikel 17 der Berufsmaturitätsverordnung[9].
4 Berufsmaturitätsprüfung
Art. 7 Zulassung
Zur Prüfung zugelassen werden Lernende, die den Unterricht in einer nachfolgend genannten Ausbildungsform und Ausbildungsinstitution besucht haben:
- im Rahmen der beruflichen Grundbildung in lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen;
- im Rahmen der beruflichen Grundbildung in Vollzeitschulen, und die für das Betriebspraktikum über einen gültigen Praktikumsvertrag verfügen;
- nach einer beruflichen Grundbildung in Lehrgängen an Vollzeit- oder Teilzeitschulen.
Der ordnungsgemässe Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts nach einer beruflichen Grundbildung in Lehrgängen an Vollzeit- und Teilzeitschulen muss mindestens 80% des Gesamtunterrichts betragen. Die Schulleitung regelt die Anwesenheitspflicht in der Absenzenordnung.
Über die Zulassung entscheidet die Schulleitung.
Für Lernende mit einer nachgewiesenen Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung kann die Schulleitung besondere Regelungen für den Nachteilsausgleich bewilligen.
Art. 8 Prüfungsleitung
Die Prüfungsleitung obliegt der Schulleitung.
Sie plant und koordiniert die Prüfungen, wobei die Planung und Durchführung der schriftlichen Prüfungen in Koordination mit den Berufsmaturitätsschulen des Kantons Basel-Stadt erfolgen.
Bestehen bei der Benotung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Examinatorin oder dem Examinator und der Expertin oder dem Experten, entscheidet die Prüfungsleitung. Bei mündlichen Prüfungen bildet das Protokoll Grundlage für die Entscheidung der Prüfungsleitung.
Art. 9 Prüfungsorganisation
Examinatorinnen und Examinatoren sind in der Regel die Lehrpersonen, die den abschliessenden Unterricht erteilt haben. Sie sind grundsätzlich für die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben, die Durchführung der Prüfung sowie die Korrektur und Bewertung verantwortlich und legen in Absprache mit den Expertinnen und Experten die Prüfungsnote fest.
Als Expertinnen und Experten werden in der Regel Dozierende der Fachhochschulen und Lehrpersonen von Gymnasien oder Berufsmaturitätsschulen eingesetzt. Sie werden durch die Prüfungsleitung ernannt.
Schriftliche Prüfungen, die gemäss dem Rahmenlehrplan des Bundes dieselben Fachkompetenzen vorgeben, werden in der Regel je Fach unter der Leitung der Hauptexpertinnen oder -experten der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt durch die zuständigen Fachgruppen jeweils für alle Berufsmaturitätsausrichtungen gemeinsam erstellt. Die Schulleitungskonferenzen der berufsbildenden Schulen der Kantone Basel-Landschaft (SKBB) und Basel-Stadt entscheiden über Ausnahmen aus organisatorischen Gründen.
Schriftliche Prüfungen werden nach den Vorgaben der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vierkantonal zusammen mit den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Solothurn validiert.
Art. 10 Prüfungsfächer und -stoff
Die Prüfungsfächer und der Prüfungsstoff richten sich nach Artikel 21 der Berufsmaturitätsverordnung[10].
Eine allfällige Anerkennung von Fremdsprachendiplomen richtet sich nach Artikel 23 der Berufsmaturitätsverordnung[11]. Über den Einbezug anerkannter Sprachdiplome in den Berufsmaturitätsabschluss mit oder ohne Einrechnung in die Fachnote entscheidet die Prüfungsleitung.
Art. 11 Prüfungswegleitungen
Die Berufsmaturitätsleitungskonferenz erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Hauptexpertinnen und -experten zuhanden der SKBB für jedes Fach des Grundlagenbereichs, des Schwerpunktbereichs, des Ergänzungsbereichs sowie der Interdisziplinären Projektarbeit und des Interdisziplinären Arbeitens in allen Fächern (IDPA und IDAF) eine Prüfungswegleitung.
Die Prüfungswegleitungen erklären:
- die Organisation der Prüfungen;
- den Prüfungsablauf mit Bezeichnung der Prüfungsfächer und einer Fachwegleitung für jedes Fach mit Angaben über Form, Dauer und Inhalt der Prüfung, erlaubte Hilfsmittel, Bewertungsgrundsätze und Notengebung;
- die Prüfung, Bewertung, Anrechnung und Zeitpunkt der IDPA und IDAF;
- die Rahmenbedingungen gemäss Buchstaben a bis c bei einer Wiederholung der Prüfungen.
Die Prüfungswegleitungen werden von der SKBB erlassen.
Art. 12 Verhinderung
Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen, zwingenden Gründen die Berufsmaturitätsprüfung oder einen Teil davon nicht ablegen können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden.
Sie haben innert 10 Tagen ein Arztzeugnis beizubringen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer oder mehreren Prüfungen verhindert sind. Nach Ablegen der Prüfung können Krankheitsmeldungen nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Prüfungsleitung entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Fernbleibens und legt den Zeitpunkt der Nachprüfung, bei schriftlichen Prüfungen in Absprache mit den Berufsmaturitätsschulen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, fest.
Wer unentschuldigt oder ohne zwingende Gründe einer Prüfung fernbleibt oder von dieser zurücktritt, hat die Prüfung nicht bestanden. Die betroffene Prüfung gilt jedoch als absolviert.
Art. 13 Unregelmässigkeiten, Unredlichkeiten
Die zuständigen Lehrpersonen melden der Prüfungsleitung unverzüglich die Benutzung unzulässiger Hilfsmittel oder jede andere Unredlichkeit von Lernenden während der Prüfungen.
Bei unlauterem Verhalten schliesst die Prüfungsleitung die oder den Lernenden sofort von der Prüfung oder der gesamten Berufsmaturitätsprüfung aus.
Die Wiederholung richtet sich nach § 19 dieser Verordnung.
Art. 14 Notenberechnung
Die Notenberechnung richtet sich nach Artikel 24 der Berufsmaturitätsverordnung[12].
Art. 15 Bestehen der Prüfung
Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel 25 der Berufsmaturitätsverordnung[13].
Nach Abschluss der Prüfungen treten auf Einladung der Prüfungsleitung die Examinatorinnen und Examinatoren zu einer Prüfungskonferenz zusammen.
Diese überprüft die Abschlussnoten und stellt Antrag an die Prüfungsleitung zur Erteilung oder Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses.
Ist eine der Bestehensvoraussetzungen gemäss Artikel 25 Berufsmaturitätsverordnung[14] nicht erfüllt, würdigt die Prüfungskonferenz die Gesamtleistung der Kandidatin oder des Kandidaten.
Die zuständige Prüfungsleitung entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung.
Art. 16 Eröffnung des Prüfungsergebnisses
Die Prüfungsleitung eröffnet den Prüfungsentscheid schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung.
Art. 17 Folgen des Nichtbestehens
Die Folgen des Nichtbestehens der Berufsmaturitätsprüfung während der beruflichen Grundbildung richten sich nach Artikel 27 der Berufsmaturitätsverordnung[15].
Wer den Berufsmaturitätsunterricht bis und mit Abschlussprüfungen besucht, gilt im Fach Allgemeinbildung als dispensiert, mit Ausnahme der Berufsgruppe Kaufleute.
Art. 18 Besondere Folgen des Nichtbestehens für die Berufsgruppe Kaufleute
Lernende der Berufsgruppe Kaufleute, welche weder die Bedingungen für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses noch für den Erwerb der Berufsmaturität erfüllen, können auf Gesuch hin anstelle der Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung die nächstfolgende ordentliche Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung ablegen. Die zuständige Prüfungsleitung entscheidet über das Gesuch.
Für Lernende, die das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis, nicht aber die Berufsmaturität, bestanden haben und die Berufsmaturitätsprüfung wiederholen, bleiben die Noten des bereits erworbenen Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses bestehen.
Lernende der schulisch organisierten Grundbildung, die die schulischen Abschlussprüfungen nicht bestanden haben, können der Schulleitung im Einvernehmen mit dem Praktikumsbetrieb die Zulassung zum Betriebspraktikum beantragen:
- mit ganz oder teilweisem Unterrichtsbesuch in den zu wiederholenden Fächern;
- ohne Unterrichtsbesuch in den zu wiederholenden Fächern.
Sie können, sofern sie im schulischen Notenausweis den Teil für die Berufsmaturität nicht erfüllt, die Anforderungen für den schulischen Teil des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses jedoch erfüllt haben, der Schulleitung die Zulassung zum Betriebspraktikum ohne Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung beantragen.
Art. 19 Wiederholung
Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel 26 der Berufsmaturitätsverordnung[16].
Sie findet in der Regel frühestens nach 1 und spätestens nach 2 Jahren an der gleichen Schule statt, an welcher die 1. Berufsmaturitätsprüfung absolviert wurde.
Art. 20 Erteilung und Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses
Die Erteilung oder Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses richtet sich nach Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002[17] über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG).
Wer die Berufsmaturitätsprüfung nicht, das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis jedoch bestanden hat, erhält im Letzteren den Eintrag "Von der Allgemeinbildung dispensiert". Ausgenommen sind Lernende der Berufsgruppe Kaufleute, welche das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis mit Notenausweis in sämtlichen Fächern erhalten.
5 Rechtsmittel und Übergangsbestimmungen
Art. 21 Rechtsmittel
Gegen den Entscheid der Prüfungsleitung kann innert 10 Tagen seit dessen Eröffnung beim Schulrat, bei der Berufsgruppe Kaufleute bei der Kreiskommission Beschwerde erhoben werden.
Art. 22 Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung gilt für Lernende, die ab dem Schuljahr 2015/2016 in eine Berufsmaturitätsausbildung eintreten, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Aufnahmen und Übertritte gemäss § 3 dieser Verordnung. Diese richten sich bis und mit Schuljahr 2018/2019 nach § 70 Absatz 2 Buchstabe c der Laufbahnverordnung[18].
Die Verordnung vom 8. März 2005[19] über die Berufsmaturitätsprüfungen technischer sowie gesundheitlicher und sozialer Richtung an den Berufsfachschulen des Kantons Basel-Landschaft (VO BMP) gilt für Lernende der technischen sowie der gesundheitlichen und sozialen Richtung, die die Berufsmaturitätsprüfung absolvieren, im Rahmen einer:
- berufsbegleitenden BM 2 bis ins Schuljahr 2016/2017;
- 3-jährigen BM 1 bis ins Schuljahr 2017/2018;
- 4-jährigen BM 1 bis ins Schuljahr 2018/2019.
Die Verordnung vom 7. Juni 2011[20] über die schulischen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ und der Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule gilt für Lernende, die die Berufsmaturitätsprüfung in dieser Richtung bis im Schuljahr 2017/2018 sowie die betrieblichen Abschlussprüfungen bis ins Schuljahr 2018/2019 absolvieren. Bei den Sportklassen verlängern sich diese Fristen um 1 Jahr.
Bei Wiederholungen kann die Berufsmaturitätsprüfung jeweils bis 1 weiteres Jahr nach den bisherigen Verordnungen gemäss Absätzen 2 und 3 absolviert werden.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 10.03.2015 | 01.01.2015 | Erlass | Erstfassung | GS 2015.015 |
| 18.06.2019 | 01.01.2020 | § 3 Abs. 2 | geändert | GS 2019.035 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.03.2015 | 01.01.2015 | Erstfassung | GS 2015.015 |
| § 3 Abs. 2 | 18.06.2019 | 01.01.2020 | geändert | GS 2019.035 |