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643.49

Verordnung über das Nachdiplomstudium zur Sekundarlehrerin oder zum Sekundarlehrer Kanton Basel-Landschaft, Niveau A

Vom 04.11.2003 (Stand 01.08.2003)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeines

Art. 1 Grundsatz

Die Pädagogische Hochschule des Kantons Basel-Landschaft (kurz: PHBL) bietet für Lehrerinnen und Lehrer ein Nachdiplomstudium zur Ausbildung als Fächergruppenlehrerin oder Fächergruppenlehrer auf der Sekundarstufe I des Kantons Basel-Landschaft, Niveau A, an (kurz: NDS SEA / BL).

Das NDS SEA / BL orientiert sich an den Richtlinien der Erziehungsdirektorenkonferenz (kurz: EDK). Es umfasst je nach Modulwahl zwischen 1'800 bis 2'320 Lektionen oder Stunden (1'100 - 1'500 dozentengeleitete Lektionen, 700 - 820 Stunden Selbststudium und eine Diplomarbeit von mindestens 200 Stunden.

Art. 2 Dauer und Studienbeginn

Das berufsbegleitend, mit zwei Vollzeitblöcken durchgeführte NDS SEA / BL dauert 4 Semester.

Der Studienbeginn erfolgt jeweils zum Schuljahresanfang.

Art. 3 Organisation

Die Organisation und Durchführung des Nachdiplomstudiums wird der Leitung für die Ausbildung des Nachdiplomstudiums (kurz: Studiengangleitung) übertragen.

Die Studiengangleitung wird vom Schulrat gewählt und untersteht der Schulleitung.

Der Aufgabenbereich der Studiengangleitung wird im Pflichtenheft geregelt. Er umfasst insbesondere:

  1. die Führung des Nachdiplomstudiums,
  2. die Koordination der Studieninhalte und des Studienablaufs,
  3. die Organisation der Kaderausbildung.

2 Zulassung

Art. 4 Zulassungsbedingungen

Zum NDS SEA / BL wird zugelassen, wer die nachstehenden Bedingungen erfüllt:

  1. Diplom für das Lehramt an Primarschulen oder vergleichbare Lehrdiplome einer Hochschule,
  2. Ausserschulische Erfahrung oder entsprechende Berufserfahrungen,
  3. bei Fremdsprachenwahl Sprachaufenthalt und Kursbesuch (französisch oder / und englisch) von mindestens vier Wochen Dauer,
  4. Eintrittsgespräch mit Selbst- und Fremdeinschätzung zur Überprüfung der Eignung für die Ausbildung.

Die Bewerberinnen und die Bewerber haben einzureichen:

  1. Lehrdiplom,
  2. Lebenslauf,
  3. ausgefülltes Anmeldeformular,
  4. Bestätigung über die ausserschulische Erfahrung,
  5. bei Fremdsprachenwahl Nachweis über den Sprachaufenthalt und den Kursbesuch,
  6. Empfehlung der Schulleitung der anstellenden Schule.

Die Anmeldung hat fristgerecht zu erfolgen. Die Anmeldetermine werden rechtzeitig veröffentlicht.

Die Aufnahme erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen.

Die Lehrerinnen und die Lehrer mit Einzelfachdiplom, welche die Eintrittsbedingungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b bis d erfüllen und in der Regel auf der Sekundarstufe I arbeiten, können die Ausbildung oder Teile der Ausbildung absolvieren. Im Eintrittsgespräch können Auflagen gemacht werden.

Auf Antrag der Studiengangleitung kann die Schulleitung den Lehrerinnen oder den Lehrern, die eine langjährige Tätigkeit auf der basellandschaftlichen Sekundarstufe I Niveau A oder Werkjahrstufe ohne Lehrdiplom ausweisen können, den Ausbildungsbesuch als Weiterbildung bewilligen.

Einzelne Fachmodule stehen Lehrerinnen und Lehrern der Sekundarstufe I als Weiterbildung offen, sofern es die Belegung der betreffenden Unterrichtsveranstaltung erlaubt.

Art. 5 Aufnahme

Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Studiengangleitung.

3 Ausbildungsbereiche

Art. 6 Fachbereiche und schulpraktische Ausbildung

Das NDS SEA / BL umfasst eine fach- und stufenbezogene Weiterbildung.

Die schulpraktische Ausbildung erfolgt in Praktika und in arbeitsplatz- und stufenbezogener Beratung und Begleitung.

Die Ausbildungsinhalte sind im Studienplan festgelegt.

Die Belegung der Wahlpflicht-, Wahl- und Freifächer werden in Absprache mit den Studierenden und der Studiengangleitung bestimmt.

4 Dozierende und Praxislehrerinnen und Praxislehrer

Art. 7 Dozierende

Als Dozierende werden in der Regel Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe I mit ausgewiesener Weiterbildung eingesetzt.

Fachleute können für die Fachausbildung beigezogen werden.

Die Dozierenden besuchen regelmässig Weiterbildungsveranstaltungen.

Sie koordinieren die Organisation des Nachdiplomstudiums gemeinsam mit der Studiengangleitung.

Art. 8 Praxislehrerinnen und Praxislehrer

Als Praxislehrerinnen und Praxislehrer werden qualifizierte Lehrerinnen und Lehrer der basellandschaftlichen Sekundarstufe I Niveau A eingesetzt.

Die Ernennung erfolgt durch die Schulleitung auf Antrag der Studiengangleitung und auf Empfehlung der vorgesetzten Schulleitung der Sekundarstufe I.

Die Schulung umfasst 8 bis 12 Halbtage pro Schuljahr.

5 Studierende

Art. 9 Rechte und Pflichten

Die Studierenden werden in die Ausbildungskoordination einbezogen.

Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vollzeitstudierenden.

6 Prüfungen und Diplom

Art. 10 Prüfungen

Die einzelnen Fachmodule werden mit im Curriculum festgehaltenen, mündlichen und schriftlichen Prüfungen abgeschlossen.

Dafür werden die entsprechenden Kreditpunkte vergeben.

Art. 11 Diplomarbeit

Die Studierenden verfassen selbständig im 2. Studienjahr eine Diplomarbeit. Diese erfordert einen Arbeitseinsatz von mindestens 200 Stunden.

Die Diplomarbeit wird von Dozierenden des Studiengangs begleitet und bewertet. Sie wird von einer Expertin oder einem Experten gegengelesen.

Art. 12 Diplom

In Ergänzung zu ihrem Lehrdiplom erhalten Studierende nach erfolgreichem Abschluss ein Diplom als Fächergruppenlehrerin oder Fächergruppenlehrer auf der basellandschaftlichen Sekundarstufe I Niveau A.

Die Lehrerinnen und die Lehrer ohne Lehrdiplom mit einer Anstellung auf der Sekundarstufe I erhalten ein Zertifikat der Unterrichtsbefähigung für die besuchten Fachmodule.

7 Beschwerdewesen

Art. 13 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, kann innert 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung, schriftlich und begründet, bei der Schulleitung Beschwerde erhoben werden.

Gegen Verfügungen und Entscheide der Schulleitung kann innert 10 Tagen nach Eröffnung, schriftlich und begründet, beim Schulrat Beschwerde erhoben werden.

8 Schlussbestimmungen

Art. 14 Anhang

Der Anhang «Übersicht über die Anzahl Lektionen und Kreditpunkte» bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung laufenden Studiengänge zur Reallehrkraft werden nach den Bestimmungen durchlaufen und abgeschlossen, die zu Beginn des jeweiligen Studiengangs in Kraft gewesen sind.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. Dezember 1996[1] über das Aufbaustudium zur Reallehrkraft wird per 31. Juli 2004 aufgehoben.

Art. 17 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2003 in Kraft.

Sie gilt für die Ausbildungen, die im Jahr 2003, 2004 und 2005 beginnen.

Egress

GS 34.1239

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.11.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung GS 34.1239

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 04.11.2003 01.08.2003 Erstfassung GS 34.1239