Lexipedia

645.21

Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst

Vom 22.04.2008 (Stand 01.08.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1], beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Der Schulpsychologische Dienst ist Ansprechpartner für Eltern und ihre Kinder mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft einerseits, für Lehrpersonen und Schulbehörden andererseits.

Er unterstützt die Volksschule (Regel- und Sonderschulen) und die Sekundarstufe II in ihrem Bildungsauftrag.

Art. 2 Auftrag

Der Schulpsychologische Dienst berät und unterstützt Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte in Fragen des Lernens, des Verhaltens und der Entwicklung.

Er berät Schulleitungen oder Behörden in schulpsychologischen Fragestellungen mit fachlichem Rat.

Er vermittelt zwischen individuellen Bildungsbedürfnissen und schulischen Angeboten dort, wo die subjektive Situation einer Schülerin oder eines Schülers dies erfordert.

Er stellt seine Bemühungen in den Dienst positiver Schullaufbahnen und beantragt mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge bei den zuständigen Behörden die notwendigen Massnahmen.

Er gewährleistet als kantonale Fachstelle eine kantonsweit einheitliche Anwendung der Indikationsstellungen.

Art. 3 Grundsätze der Tätigkeit

Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen arbeiten fachlich selbständig.

Sie entscheiden über die zur Beratung notwendigen psychologischen Abklärungen und Methoden.

Die Inanspruchnahme schulpsychologischer Leistungen ist in der Regel freiwillig und kostenlos. *

Die Anmeldung einer Schülerin oder eines Schülers erfolgt durch die Erziehungsberechtigten, mit deren Einwilligung durch die Lehrperson oder Dritte.

Bei angeordneten Abklärungen erfolgt die Anmeldung durch das Amt für Volksschulen *

Urteilsfähige Jugendliche können sich auch selbst anmelden.

Über den Umgang mit persönlichen Daten gelten die kantonalen Bestimmungen des Datenschutzes.

Art. 4 Qualitätssicherung

Die interne Qualitätssicherung wird durch regelmässigen fachlichen Austausch sichergestellt.

Die externe Qualitätssicherung geschieht durch Supervision und Fortbildung.

Der Schulpsychologische Dienst arbeitet nach ethischen und fachlichen Richtlinien der Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP)

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung 23. April 1991[2] über die Tätigkeit des Schulpsychologischen Dienstes vom wird aufgehoben.

Art. 6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1 August 2008 in Kraft.

Egress

GS 36.0636

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.04.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0636
22.06.2021 01.08.2021 § 3 Abs. 3 geändert GS 2021.058
22.06.2021 01.08.2021 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2021.058

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.04.2008 01.08.2008 Erstfassung GS 36.0636
§ 3 Abs. 3 22.06.2021 01.08.2021 geändert GS 2021.058
§ 3 Abs. 4bis 22.06.2021 01.08.2021 eingefügt GS 2021.058