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645.30

Verordnung über den Schulsozialdienst auf der Primarstufe

Vom 23.03.2021 (Stand 01.04.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und § 57 Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[2],

beschliesst:

Art. 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundzüge für Angebote des Schulsozialdienstes auf der Primarstufe gemäss § 57 Abs. 1bis des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[3].

Art. 2 Organisation

Die Einwohnergemeinden regeln die Organisation ihres Schulsozialdienstes.

In der Regel erfolgt eine schulunabhängige Unterstellung.

Art. 3 Raumbedarf und Infrastruktur

Die Einwohnergemeinden stellen dem Schulsozialdienst in Zusammenarbeit mit der Schule geeignete Räumlichkeiten samt Infrastruktur zur Verfügung.

Die Diskretion und die Niederschwelligkeit müssen sichergestellt sein.

Art. 4 Anstellungsvoraussetzung

Anstellungsvoraussetzung für die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter ist eine anerkannte, tertiäre Grundausbildung, in der Regel in Sozialer Arbeit.

Art. 5 Supervision

Die anstellende Behörde stellt den Zugang der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter zu Supervision sicher.

Art. 6 Aufgaben des Schulsozialdienstes

Der Schulsozialdienst ist ein niederschwelliges Beratungsangebot.

Er orientiert sich bei seiner Tätigkeit am Kindeswohl und leistet Beiträge zur Prävention und Früherkennung.

Der Schulsozialdienst erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er berät und unterstützt:
  1. die Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung des Alltags und von sozialen Problemen;
  2. bei der Lösung von Konflikten zwischen Schülerinnen und Schülern sowie innerhalb der Klassen und Schulen;
  3. die Lehr- und Fachpersonen, die Schulleitungen und die Erziehungsberechtigten bei erzieherischen und sozialen Fragen.
  1. Er vermittelt bei Bedarf Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler an weitere, spezialisierte Stellen.
  2. Er wirkt nach Möglichkeit in Schul- und Klassenprojekten sowie bei der Prävention und bei der Schulentwicklung mit.
  3. Er arbeitet mit den Fachpersonen und den Schulleitungen zusammen.
  4. Er informiert die Schule über relevante Themen.

Art. 7 Beanspruchung

Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Beratung innerhalb und ausserhalb der Unterrichtszeit.

Lehrerinnen und Lehrer sowie die Schulleitung können Schülerinnen und Schüler zu einem Erstgespräch zuweisen.

Die zuweisende Person informiert in Absprache mit dem Schulsozialdienst die Erziehungsberechtigten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers darüber, ausser die Information steht den Interessen des Kindeswohls entgegen.

Eine weiterführende Beratung bedarf der Zustimmung der Schülerin oder des Schülers.

Art. 8 Schweigepflicht

Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, insbesondere gegenüber den Erziehungsberechtigten, den Lehrpersonen und der Schulleitung.

Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter dürfen vertrauliche Informationen nur austauschen, wenn:

  1. die betroffene Person bzw., soweit diese urteilsunfähig ist, ihre gesetzliche Vertretung zustimmt,
  2. dies zur Erfüllung einer im Gesetz ausdrücklich umschriebenen Aufgabe erforderlich ist, oder
  3. ihre vorgesetzte Behörde schriftlich einwilligt.

Art. 9 Aufgaben der Schulleitung

Die Schulleitung gewährleistet die Kooperation der Schule mit dem Schulsozialdienst.

Art. 10 Aufgaben des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote

Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Es stellt den Einwohnergemeinden Empfehlungen zur Einführung und Führung eines Schulsozialdienstes auf der Primarstufe zur Verfügung und erteilt Auskünfte.
  2. Es bietet den Einwohnergemeinden gegen die Übernahme der Vollkosten die Möglichkeit für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen zum Einkauf der Schulsozialarbeit beim Kanton an.

Egress

GS 2021.036

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.03.2021 01.04.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.036

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.03.2021 01.04.2021 Erstfassung GS 2021.036