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645.41

Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Vom 29.06.2021 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und § 57 Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[2],

beschliesst:

Art. 1 Auftrag

Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung berät und unterstützt Schülerinnen und Schüler, Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs-, Schul- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.

Sie wird durch Information, diagnostische Abklärungen, persönliche Beratung und Unterstützungsangebote wahrgenommen.

Art. 2 Grundsätze der Tätigkeit

Die Informationstätigkeit erfolgt durch allgemeine Informationen über Bildungsangebote sowie persönliche Auskünfte und Beratungen.

In der persönlichen Beratung und Unterstützung werden Grundlagen erarbeitet, die es Ratsuchenden ermöglichen, nach ihren Fähigkeiten und Neigungen und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Arbeitswelt Berufs-, Studien- und Laufbahnentscheide zu fällen.

Die persönliche Beratung und Unterstützung ist neutral.

Die Mitarbeitenden der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sind ausser gegenüber zuweisenden Dritten gemäss Vereinbarung mit diesen zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Beratungs- und Unterstützungstätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

Die Inanspruchnahme von persönlicher Beratung und Unterstützung ist, ausser bei Zuweisungen durch Dritte, freiwillig und kostenlos.

Die Berufs-, Studien und Laufbahnberatung setzt sich für die Chancengleichheit, die Gleichstellung sowie für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration aller Bevölkerungsschichten ein.

Art. 3 Aufgaben

Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie führt öffentliche Beratungs- und Informationszentren zu Themen wie Beruf, Arbeit, Ausbildung, Studium und Weiterbildung sowie Berufsabschluss für Erwachsene.
  2. Sie ist für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung von Schülerinnen und Schülern, Jugendlichen sowie Erwachsenen zuständig.
  3. Sie stellt zielgruppenspezifische Angebote zur Vorbereitung, Wahl und Gestaltung der beruflichen Laufbahn bereit.
  4. Sie unterstützt, berät und informiert Erziehungsberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer, Behörden, Berufsbildnerinnen und -bildner und weitere Interessierte in Bildungs- und Berufswahlfragen.
  5. Sie unterstützt Ratsuchende, insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene, bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle.
  6. Sie berät Erwerbslose im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
  7. Sie führt nach Bedarf zielgruppenspezifische Beratungsangebote und erweiterte Angebote durch und bietet Kurse und Veranstaltungen an.
  8. Sie arbeitet in einem stufenübergreifenden Fachgremium für Laufbahnfragen mit.
  9. Sie stimmt ihre Angebote mit anderen kantonalen Stellen, dem Bund und den Organisationen der Arbeit ab.
  10. Sie führt das bikantonale Programm «Mentoring für Jugendliche» für die Begleitung von Jugendlichen durch freiwillige Berufsleute.

Art. 4 Qualitätssicherung

Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater weisen sich über eine vom Bund anerkannte Fachbildung aus.

Sie verpflichten sich den Grundsätzen der Schweizerischen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (KBSB) sowie den Ethik-Richtlinien der Internationalen Vereinigung für Bildungs- und Berufsberatung (IVBBB/IAEVG/AIOSP).

Die interne Qualitätssicherung wird durch regelmässigen fachlichen Austausch und individuelle Weiterbildung sichergestellt.

Die externe Qualitätssicherung wird durch eine regelmässig durchgeführte Befragung der Klientinnen und Klienten sichergestellt.

Egress

GS 2021.066

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.06.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.066
21.01.2025 01.08.2025 § 3 Abs. 1, Bst. j. eingefügt GS 2025.003

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.06.2021 01.07.2021 Erstfassung GS 2021.066
§ 3 Abs. 1, Bst. j. 21.01.2025 01.08.2025 eingefügt GS 2025.003