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645.71

Verordnung über die Schulbibliotheken

(Vo SB)

Vom 10.03.2026 (Stand 01.04.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] sowie auf das Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002[2],

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Schulbibliotheken der Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II des Kantons.

Art. 2 Lesezentren

Die Schulbibliotheken auf der Sekundarstufe I können als Lesezentrum geführt werden.

Für Lesezentren auf der Sekundarstufe I erlässt das Amt für Volksschulen Weisungen.

Art. 3 Auftrag

Die Schulbibliotheken erfüllen folgende Aufgaben:

  1. Sie unterstützen als Lehr- und Lernort den Unterricht der Lehrerinnen und Lehrer.
  2. Sie fördern die Lese- und Bibliothekskompetenz, die literarische Kompetenz, die Lesemotivation und das selbständige Arbeiten der Schülerinnen und Schüler.
  3. Sie helfen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern bei Fragen der Medien-, Informations- und Recherchekompetenz.
  4. Sie dienen als partizipativer Aufenthaltsort.

Die Schulbibliotheken arbeiten nach den Richtlinien für Schulbibliotheken von Bibliosuisse.

Art. 4 Rahmenbedingungen

Jede Schulanlage verfügt über eine Schulbibliothek für ihre Schülerinnen und Schüler und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Bei Schulanlagen mit weniger als 4 Klassen kann auf das Führen einer Schulbibliothek verzichtet werden.

Die Schulbibliotheken sind als Freihandbibliotheken organisiert.

Sie weisen in der Regel mindestens die Grösse eines Klassenzimmers auf.

2 Angebot, Dienstleistungen, Benutzung

Art. 5 Medienangebot

Die Schulbibliotheken bieten Zugang zu analogen und digitalen unterrichts- und berufswahlbezogenen Angeboten, zielgruppenorientierten Unterhaltungsmedien sowie zu Recherchedatenbanken an.

Der Medienbestand der Schulbibliotheken richtet sich nach den Richtlinien für Schulbibliotheken von Bibliosuisse.

Jährlich werden 10 % des analogen Medienbestands ausgeschieden und durch Neuanschaffungen ersetzt.

Die Schulbibliotheken ermöglichen den Zugriff auf digitale Angebote anderer Bibliotheken.

Art. 6 Weitere Dienstleistungen

Die Schulbibliotheken erfassen ihre Medienbestände in Katalogen.

Sie bieten nach Möglichkeit Arbeits- und Leseplätze für eine ganze Schulklasse an.

Sie bieten bedarfsgerechte Einführungen sowie lehrplanbezogene Vermittlungsangebote an.

Art. 7 Benutzung

Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe I sind werktags und ausserhalb der Schulferien mindestens während der grossen Pause geöffnet. Zusätzliche Öffnungszeiten, z. B. nach Unterrichtsschluss, sind anzustreben.

Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe II sind werktags und ausserhalb der Schulferien ganztägig geöffnet.

Die Räume der Schulbibliotheken sind den Nutzerinnen und Nutzern während der Unterrichtszeiten jederzeit zugänglich.

Die Medienausleihe ist für alle Nutzerinnen und Nutzer kostenlos.

Zur Regelung der weiteren Nutzungsbedingungen erlässt die Schulleitung eine Benutzungsordnung.

3 Aufsicht und Leitung

Art. 8 Aufsicht

Die Schulbibliotheken unterstehen in personellen, organisatorischen und administrativen Belangen der Schulleitung.

Art. 9 Leitung

Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe I, mit Ausnahme der Lesezentren, werden in der Regel von Lehrpersonen der entsprechenden Schule geleitet, die den kantonalen Grundkurs oder eine äquivalente Ausbildung absolviert haben.

Die Lesezentren der Sekundarstufe I und die Schulbibliotheken der Sekundarstufe II werden von Fachkräften mit einer bibliothekarischen und/oder medienpädagogischen Berufsausbildung geleitet.

Die Schulbibliotheksverantwortlichen und die Leitungen der Lesezentren besuchen regelmässig Fortbildungskurse.

Art. 10 Beratung und Unterstützung

Die Fachstelle Schulbibliotheken der Kantonsbibliothek (kurz: Fachstelle) bietet Schulleitungen, Schulräten, Gemeindebehörden sowie Schulbibliotheksverantwortlichen Beratung und Unterstützung an.

Art. 11 Statistik

Die Schulbibliotheken reichen der Fachstelle jährlich eine Bibliotheksstatistik ein.

4 Finanzielles

Art. 12 Kosten

Die Kosten der Schulbibliotheken werden aus den Schulbudgets gedeckt.

Egress

2026.013

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.03.2026 01.04.2026 Erlass Erstfassung 2026.013

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 10.03.2026 01.04.2026 Erstfassung 2026.013