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645

Schulgesundheitsgesetz

Vom 17.01.2019 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Organisation der schulgesundheitlichen Untersuchungen und die Aufgaben der Schulärztinnen und Schulärzte an den Schulen.

Es bezweckt eine möglichst frühe Erkennung gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler und die Schaffung einer für das Lernen günstigen Umgebung in der Schule.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und privaten Schulen, welche Ausbildungen während der obligatorischen Schulzeit anbieten.

Für alle übrigen öffentlichen und privaten Schulen, welche dem Bildungsgesetz unterstehen, gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die schulgesundheitlichen Untersuchungen.

Dieses Gesetz regelt ferner die Übernahme der Kosten der vom Bund angeordneten medizinischen Untersuchungen von angehenden Lernenden.

2 Organisation

Art. 3 Direktion

Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion («Direktion») vollzieht dieses Gesetz, soweit dieses kein anderes Vollzugsorgan bezeichnet.

Die Direktion:

  1. übt die Aufsicht über die Schulärztinnen und Schulärzte sowie über die Schulen beim Vollzug dieses Gesetzes aus;
  2. legt auf Antrag der Schulgesundheitskommission den Umfang und den Ablauf der schulgesundheitlichen Untersuchungen sowie die Laufkarten und Formulare fest;
  3. wählt die Schulärztinnen und Schulärzte.

Art. 4 Schulgesundheitskommission, Wahl

Die Schulgesundheitskommission wird vom Regierungsrat auf eine Amtsperiode von 4 Jahren gewählt.

Der Kommission gehören mindestens 2 Ärztinnen oder Ärzte, 2 Schulleitungsmitglieder sowie je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der für das Gesundheitswesen und der für die Bildung zuständigen Direktion an. *

Die Kommission konstituiert sich selbst, wobei der Vorsitz von einer Ärztin oder einem Arzt übernommen wird.

Art. 5 Schulgesundheitskommission, Aufgaben

Die Schulgesundheitskommission hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich Gesundheit in der Schule:

  1. Antragstellung an die Direktion über den Umfang und den Ablauf der schulgesundheitlichen Untersuchungen;
  2. Unterstützung und Beratung der Direktion;
  3. Abgabe von Empfehlungen an die Schulen;
  4. Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Erhebungen.

Art. 6 Schulleitungen und vorgesetzte Stellen, Aufgaben *

Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Vorgaben dieses Gesetzes an ihrer Schule.

Sie trifft insbesondere die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung angemessener hygienischer Verhältnisse in den Schulhäusern.

Sie schlägt der Direktion die Schulärztinnen und Schulärzte zur Wahl vor. *

Die der Schulleitung vorgesetzte Stelle kontrolliert die Umsetzung. *

In den privaten Heimen und den Privatschulen werden die Aufgaben der Schulleitung und der vorgesetzten Stelle sinngemäss von den entsprechenden Schulleitungen und Organen der Trägerschaft wahrgenommen. *

Art. 7 Schulärztinnen und Schulärzte, Wahl

Jede Schule verfügt über mindestens 1 Schulärztin oder 1 Schularzt.

Die Schulärztinnen und Schulärzte werden von der Direktion auf Antrag der Schulleitung gewählt. *

Wählbar sind Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton oder in einem Nachbarkanton.

Art. 8 Schulärztinnen und Schulärzte, Aufgaben

Die Schulärztin oder der Schularzt:

  1. führt die schulgesundheitlichen Untersuchungen durch;
  2. steht der Schule für die Beratung in gesundheitlichen Fragen im Allgemeinen sowie zu einzelnen Schülerinnen und Schülern im Besonderen zur Verfügung;
  3. trifft beim Auftreten ansteckender Krankheiten in Zusammenarbeit mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt und der Schulleitung die notwendigen Massnahmen.

3 Schulgesundheitliche Untersuchungen

Art. 9 Untersuchungen

Die schulgesundheitlichen Untersuchungen finden beim Schuleintritt und während der obligatorischen Schulzeit insgesamt dreimal statt.

Sie umfassen:

  1. eine Untersuchung des allgemeinen Gesundheitszustands;
  2. eine Beratung der Erziehungsberechtigten oder der Schülerinnen und Schüler;
  3. eine Kontrolle des Impfstatus.

In der Sekundarschule finden die Untersuchung des Gesundheitszustandes und die Beratung nur auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers statt.

Die Erziehungsberechtigten können wählen, ob sie die Untersuchungen auf eigene Kosten von einer Ärztin oder einem Arzt der eigenen Wahl mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung oder von der Schulärztin oder dem Schularzt durchführen lassen.

Der Regierungsrat regelt den Zeitpunkt und die Rahmenbedingungen der Untersuchungen.

Art. 10 Dokumentation, Schweigepflicht

Die Ärztin oder der Arzt:

  1. dokumentiert das Ergebnis der Untersuchungen;
  2. teilt auffällige Befunde und allfällige Empfehlungen den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der Schülerin oder dem Schüler mit;
  3. bestätigt die Durchführung der Untersuchungen gegenüber der Schule.

Die Mitarbeitenden der Schule, welche Daten der schulgesundheitlichen Untersuchungen bearbeiten, unterstehen der Schweigepflicht.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 11 Verantwortung der Erziehungsberechtigten

Bei auffälligen Befunden sind die Erziehungsberechtigten für weitere ärztliche Abklärungen und Behandlungen sowie für deren Finanzierung verantwortlich.

Die Erziehungsberechtigten orientieren die Schule über Befunde, welche für den Unterricht und die Schulveranstaltungen von Bedeutung sein könnten.

4 Kosten

Art. 12 Schulträger

Der Schulträger übernimmt die Kosten der Schulärztinnen und Schulärzte für:

  1. die schulgesundheitlichen Untersuchungen, sofern diese nicht gemäss § 9 Abs. 4 von den Erziehungsberechtigten getragen werden;
  2. die Beratung der Schule in gesundheitlichen Fragen;
  3. den Aufwand beim Auftreten ansteckender Krankheiten.

Der Regierungsrat legt die Tarife und Abrechnungsmodalitäten fest.

Der Schulträger übernimmt die Kosten für die Sicherstellung der hygienischen Verhältnisse in den Schulhäusern sowie für die notwendigen Massnahmen beim Auftreten ansteckender Krankheiten.

Art. 13 Ärztliche Untersuchungen von Lernenden

Der Kanton übernimmt die Kosten der vom Bund angeordneten medizinischen Eignungsuntersuchungen vor Beginn der beruflichen Grundbildung in Betrieben im Kantonsgebiet.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 14 Drucksachen

Der Kanton stellt die Drucksachen unentgeltlich zur Verfügung.

5 Schlussbestimmungen

Egress

GS 2019.037

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.01.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.037
15.09.2022 01.08.2024 § 4 Abs. 2 geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 6 Titel geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 6 Abs. 2bis eingefügt GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 6 Abs. 3 geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 6 Abs. 4 geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 7 Abs. 2 geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 15 aufgehoben GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.016
15.09.2022 01.08.2024 § 4 Abs. 2 geändert GS 2023.018
15.09.2022 01.08.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.018

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.01.2019 01.08.2019 Erstfassung GS 2019.037
§ 4 Abs. 2 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 4 Abs. 2 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.018
§ 6 15.09.2022 01.08.2024 Titel geändert GS 2023.016
§ 6 Abs. 2bis 15.09.2022 01.08.2024 eingefügt GS 2023.016
§ 6 Abs. 3 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 6 Abs. 4 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 7 Abs. 2 15.09.2022 01.08.2024 geändert GS 2023.016
§ 15 15.09.2022 01.08.2024 aufgehoben GS 2023.016
Anhang 1 15.09.2022 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2023.016
Anhang 1 15.09.2022 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2023.018