Diese Verordnung regelt die Mitsprache und Mitwirkung der Lehrerinnen und Lehrer in bildungspolitischen und pädagogischen Fragen auf kantonaler Ebene.
646.41
Verordnung über die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons Basel-Landschaft
(Vo AKK)
Präambel
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] und § 75 Abs. 3 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[2],
Art. 1 Ziele
Art. 2 Organisation
Die Lehrerinnen und Lehrer einer Schulart bilden eine Stufenkonferenz. Es sind dies die Stufenkonferenzen:
- Kindergarten;
- Primarschule Unterstufe;
- Primarschule Mittelstufe;
- Sekundarschule;
- Spezielle Förderung;
- Sonderschule;
- Gymnasium;
- Berufsfachschule;
- Musikschule.
Die Stufenkonferenzen bilden zusammen die Gesamtkonferenz (Amtliche Kantonalkonferenz, AKK).
Die Stufenkonferenzen und die Gesamtkonferenz werden vom Vorstand der AKK geführt.
Der Vorstand der AKK setzt sich zusammen aus je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der 9 Stufenkonferenzen, 1 Präsidentin oder 1 Präsidenten, 1 Vizepräsidentin oder 1 Vizepräsidenten sowie 1 Aktuarin oder 1 Aktuar.
Es können Plenar- und Delegiertenversammlungen durchgeführt werden.
Zusätzlich kann der Vorstand im Rahmen seiner Kompetenzen Arbeitsgruppen zu spezifischen Themen einsetzen.
Die Einzelheiten zu Organisation, Wahlen, Zuständigkeiten und Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
Art. 3 Geschäftsordnung
Die Plenarversammlung der Gesamtkonferenz erlässt eine Geschäftsordnung.
Findet keine Plenarversammlung statt, kann diese Aufgabe stellvertretend die Delegiertenversammlung der Gesamtkonferenz wahrnehmen.
Die Geschäftsordnung erfordert die Zustimmung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
Art. 4 Aufgaben
Die Konferenzen:
- nehmen Stellung zu allen bildungspolitischen und pädagogischen Fragen auf kantonaler Ebene;
- bringen die Meinungen ihrer Mitglieder in konsolidierter Form in den Meinungsbildungsprozess der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ein;
- arbeiten im Auftrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion in Projekten oder in Arbeitsgruppen mit;
- sind Ansprechpartner der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
Der Vorstand konsolidiert die Stellungnahmen der einzelnen Konferenzen und nimmt eine Priorisierung vor.
Die Konferenzen nehmen ihre Aufgaben von sich aus oder im Auftrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion wahr.
Die Konferenzen werden von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei bevorstehenden Entscheiden über bildungspolitische oder pädagogische Fragen rechtzeitig konsultiert.
Art. 5 Mitgliedschaft
Mitglieder sind:
- die Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden;
- die Lehrerinnen und Lehrer der privaten Schulen mit einem Bildungsauftrag des Kantons;
- weitere am Unterricht beteiligte Mitarbeitende der Schulen.
Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
Art. 6 Plenarversammlungen
Die Plenarversammlungen finden nach Bedarf und in Absprache und Zusammenarbeit mit der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und den zuständigen Schulleitungskonferenzen statt.
Die Teilnahme an den Plenarversammlungen ist Arbeitszeit und für alle Mitglieder obligatorisch.
Die Plenarversammlungen finden in der Regel ausserhalb der Unterrichtszeit statt.
Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
Art. 7 Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlungen finden nach Bedarf und in Zusammenarbeit mit der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion statt.
Die Teilnahme an den Delegiertenversammlungen ist Arbeitszeit und für alle Delegierten obligatorisch.
Die Delegiertenversammlungen finden in der Regel ausserhalb der Unterrichtszeit statt.
Delegierte sind in der Regel Mitglieder der Konventsleitungen der Schulen.
Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
Art. 8 Budget
Das Budget der AKK umfasst die Kosten für:
- die Vorbereitung und Durchführung von Plenar- und Delegiertenversammlungen der Stufenkonferenzen und der Gesamtkonferenz;
- die Vergütung der Vorstandsmitglieder;
- die Sitzungsgelder der Arbeitsgruppen;
- die administrativen Aufgaben und die Verwaltungseinrichtungen des Vorstandes.
Das Budget und eine Mehrjahresplanung müssen von der BKSD genehmigt werden.
Der Vorstand verantwortet die Rechnungslegung.
Art. 9 Vergütung Vorstand
Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Stundenentlastung, die 40 % ihrer oder seiner Pflichtstundenzahl im Vollpensum entspricht. Bruchteile werden auf eine halbe Lektion gerundet.
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die Aktuarin oder der Aktuar erhalten eine Stundenentlastung, die je 20 % ihrer oder seiner Pflichtstundenzahl im Vollpensum entspricht. Bruchteile werden auf eine halbe Lektion gerundet.
Den weiteren Mitgliedern des Vorstandes wird eine Entlastung von insgesamt 15 Lektionen gewährt. Die Aufteilung wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Art. 10 Vergütung Arbeitsgruppen
Die Mitglieder von Arbeitsgruppen erhalten ein Sitzungsgeld gemäss der Verordnung vom 23. März 2010[3] über die Vergütung für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen.
Art. 11 Kostentragung
Die Kosten für die Entlastung gemäss § 9 sowie die der Vergütung gemäss § 10 werden vom Kanton getragen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 11.08.2020 | 18.01.2021 | Erlass | Erstfassung | GS 2020.064 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.08.2020 | 18.01.2021 | Erstfassung | GS 2020.064 |