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648.11

Verordnung über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen

Vom 16.06.2009 (Stand 01.04.2021)

Präambel

Der Regierungsrat,

gestützt auf die §§ 14 und 15 des Bildungsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Juni 2002[1],

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 * Zweck

Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von Schulbauten und Schuleinrichtungen der Sekundarschulen nach Massgabe der Raumprogrammrichtlinien gemäss Anhang.

Art. 2 Grösse von Sekundarschulanlagen

Angestrebt werden Sekundarschulanlagen mit mindestens 18 bis maximal 36 Klassen mit allen 3 Anforderungsniveaus.

2 oder mehrere miteinander verbundene Schulanlagen gelten als 1 Schulanlage.

Art. 3 * Bestimmung des Raumbedarfs

Die massgebenden Grundlagen zur Bestimmung des Raumbedarfs ergeben sich aufgrund folgender Faktoren:

  1. der Schüler- und Klassenprognosen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion;
  2. der Klassenzuweisungsplanung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

Bei der Bestimmung des Raumbedarfs berücksichtigt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion die lokalen Raumbedarfsmodelle, vorausgesetzt, die baulichen Konsequenzen sind wirtschaftlich und verhältnismässig.

Art. 4 * Bauvorhaben

Die Errichtung von Neubauten sowie Sanierungen und Umbauten in bestehenden Sekundarschulanlagen richten sich nach den Raumprogrammrichtlinien.

Die Raumprogrammrichtlinien für Raumflächen und Anzahl Räume pro Schulanlage gelten als Richtzahlen.

Bauvorhaben müssen dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit gerecht werden.

Bei Sanierungen und Umbauten müssen die baulichen Eingriffe verhältnismässig sein.

Art. 6 Schulraumbedarf

Fehlt Schulraum, so darf neuer Schulraum nur erstellt werden, wenn sich trotz optimaler Raumausnutzung keine anderen Lösungen ergeben oder keine angemessene Einmietung möglich ist.

Art. 7 * Behindertengerechte Bauweise

Bei Bauvorhaben ist die behindertengerechte Bauweise gestützt auf § 108 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998[2] (RBG) sicherzustellen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. Dezember 1993[3] über das Raumprogramm für Sekundarschulanlagen wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Egress

GS 36.1140

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung GS 36.1140
18.06.2013 01.07.2013 § 1 totalrevidiert GS 38.198
18.06.2013 01.07.2013 § 3 totalrevidiert GS 38.198
18.06.2013 01.07.2013 § 4 totalrevidiert GS 38.198
18.06.2013 01.07.2013 § 5 aufgehoben GS 38.198
18.06.2013 01.07.2013 § 7 totalrevidiert GS 38.198
16.03.2021 01.04.2021 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2021.032

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.06.2009 01.07.2009 Erstfassung GS 36.1140
§ 1 18.06.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.198
§ 3 18.06.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.198
§ 4 18.06.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.198
§ 5 18.06.2013 01.07.2013 aufgehoben GS 38.198
§ 7 18.06.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.198
Anhang 1 16.03.2021 01.04.2021 Inhalt geändert GS 2021.032