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649.2

Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen

(RSA 2009)

Vom 19.08.2008 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich, nachfolgend Abkommenskantone genannt, wird folgendes Abkommen getroffen:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge:

  1. den interkantonalen Zugang;
  2. die Stellung der Auszubildenden;
  3. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton subventionierte Kindergärten, Volksschulen und allgemein bildende Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge.

Art. 3 Grundsätze

Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind solchen aus dem Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Klassenbildung, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren. Wenn in einem Ausbildungsgang die Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft sind, kann der Standortkanton die Anwärterinnen und Anwärter auf eine Ausbildung an andere Schulen mit dem gleichen Ausbildungsangebot umleiten, sofern diese freie Ausbildungsplätze zur Verfügung haben.

Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die ausserkantonale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Kantonsbeiträge.

Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisierte regelmässige Kontakte für eine koordinierte Anwendung und Weiterentwicklung des RSA 2009.

Art. 4 Zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton

Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt:

  1. der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmündigen Auszubildenden;
  2. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in einem anderen Kanton haben;
  3. der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen, bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;
  4. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f;
  5. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder dessen Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f;
  6. der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungsbeginn mindestens 2 Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst;
  7. in allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet oder aber der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

Art. 5 Voraussetzungen für die Beitragsleistung

Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus.

Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen.

Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebestimmungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen.

Art. 6 Liste der beitragsberechtigten Schulen

Als Anhang II zu diesem Abkommen wird die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt.

Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag des Standortkantons über die Aufnahme öffentlicher und privater, subventionierter Schulen in die Liste der beitragsberechtigten Schulen; der entsendende Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.

Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind.

2 Kantonsbeiträge

Art. 7 Festsetzung der Kantonsbeiträge

Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, abgestuft nach Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubildenden und Jahr, für die Dauer von 2 Jahren festgelegt (vgl. Anhang I). Sie sind jeweils für ein volles Semester geschuldet.

Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die durchschnittlichen gewichteten Netto-Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs- und die Infrastrukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich allfälliger Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Dritter.

3 Auszubildende

Art. 8 Nicht beitragsberechtigte Auszubildende

Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot gemäss Liste der beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohnsitzkanton nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubildenden aus den Abkommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt anerkennen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung geregelt ist.

Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der Liste der beitragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren ein Schulgeld auferlegt, welches mindestens der Abgeltung gemäss Anhang I zu diesem Abkommen entspricht.

Art. 9 Wohnsitzwechsel von Auszubildenden

Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Abkommenskanton, können die Auszubildenden das bisherige Angebot mit Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besuchen, höchstens aber für die Dauer von 2 Jahren.

Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns gemäss Art. 4 massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.

4 Vollzug

Art. 10 Anmeldeverfahren

Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die aufnehmende Schule. Die Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Auszubildenden) mit einer Bestätigung über den Wohnsitzkanton bis zum Beginn des Schuljahres dem zuständigen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskantons zu.

Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages werden innert 40 Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder der betroffenen Auszubildenden sowie dem zuständigen Departement des aufnehmenden Kantons mitgeteilt.

Art. 11 Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge

Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus den Abkommenskantonen und für die Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge sind der 15. November und der 15. Mai.

Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung an die Abkommenskantone. Die Rechnungsstellung erfolgt semesterweise am 15. November und am 15. Mai. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu begleichen.

Art. 12 Konferenz der Abkommenskantone

Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je 1 Vertretung der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.

Ihr obliegen die folgenden Aufgaben:

  1. die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen;
  2. die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Dauer von 2 Jahren;
  3. die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekretärenkommission) in Bezug auf dieses Abkommen zuhanden der Konferenz der Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte;
  4. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission zum Vollzug des Abkommens;
  5. die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission zum Vollzug des Abkommens;
  6. die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.

Entscheide im Sinne von Abs. 2 erfordern die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.

Sie bestimmt die Geschäftsstelle und wählt die begleitende Kommission zum Vollzug des Abkommens.

Art. 13 Geschäftsstelle

Der Geschäftsstelle obliegen die folgenden Aufgaben:

  1. die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkommens;
  2. die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission zum Vollzug des Abkommens zuhanden der Sekretärenkommission und der Konferenz der Abkommenskantone.

Art. 14 Kommission zum Vollzug des Abkommens

Der Kommission zum Vollzug des Abkommens obliegen die folgenden Aufgaben:

  1. Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkommens ausarbeiten (Initialfunktion);
  2. Gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktische interkantonale Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllung (Kooperationsfunktion);
  3. Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion);
  4. die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten Schulen;
  5. die Antragstellung zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der Kantonsbeiträge;
  6. die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen;
  7. die periodengerechte Aufgabenplanung;
  8. Koordinationsaufgaben;
  9. die Regelung von Verfahrensfragen;
  10. die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009;
  11. weitere Vollzugsaufgaben.

Art. 15 Schiedsinstanz

Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet endgültig über allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung des Abkommens ergeben.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Beitritt

Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalsekretariat NW EDK mitzuteilen.

Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieses Abkommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Abkommen beitreten.

Art. 17 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, frühestens auf den 1. August 2009.

Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens 5 Kantone den Beitritt zum RSA 2009 erklärt haben.

Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000)[1] über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich wird mit der Liste der beitragsberechtigten Schulen vom 1. August 2008 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens[2] des neuen Abkommens durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone aufgehoben.

Art. 18 Kündigung

Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach 5 Beitrittsjahren.

Art. 19 Weiterdauer der Verpflichtungen

Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die Zahlungsbereitschaft für einen Ausbildungsgang, bleiben seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Auszubildenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.

Art. 20 Revision des Abkommens

Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der Abkommenskantone revidiert werden.

Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der Abkommenskantone alle 2 Jahre revidiert, erstmals frühestens per 1. August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitragsberechtigten Schulen auch nach 1 Jahr revidiert werden, erstmals frühestens per 1. August 2010.

Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge werden alle 2 Jahre, erstmals auf den 1. August 2011 überprüft und durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

Der zahlungspflichtige Wohnsitzkanton leistet die Kantonsbeiträge für seine Auszubildenden, die einen Ausbildungsgang gemäss RSA 2000 in einem Abkommenskanton belegen bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.

Egress

GS 37.0189

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.08.2008 01.08.2009 Erlass Erstfassung GS 37.0189
30.03.2023 01.08.2023 Anhang II Inhalt geändert GS 2024.024
09.04.2024 01.08.2024 Anhang II Inhalt geändert GS 2024.029
17.03.2025 01.08.2025 Anhang II Inhalt geändert 2026.003

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 19.08.2008 01.08.2009 Erstfassung GS 37.0189
Anhang II 30.03.2023 01.08.2023 Inhalt geändert GS 2024.024
Anhang II 09.04.2024 01.08.2024 Inhalt geändert GS 2024.029
Anhang II 17.03.2025 01.08.2025 Inhalt geändert 2026.003