Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot gemäss Liste der beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohnsitzkanton nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubildenden aus den Abkommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt anerkennen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung geregelt ist.
Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der Liste der beitragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren ein Schulgeld auferlegt, welches mindestens der Abgeltung gemäss Anhang I zu diesem Abkommen entspricht.