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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Trennung der bikantonalen Verantwortung für die Rentnerinnen und Rentner der ehemaligen Fachhochschule beider Basel (FHBB) und der ehemaligen Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB) im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) und der Anschlussverträge zur Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS)

Vom 07.12.2010 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt vereinbaren[1]:

Anhänge

Art. 1 Zweck

Die vorliegende Vereinbarung regelt die Bedingungen für die Trennung der bikantonalen Verantwortung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt für die Bestände der Renterinnen und Rentner der ehemaligen Fachhochschule beider Basel (FHBB) und der ehemaligen Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB) im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) und der Anschlussverträge zur Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) gemäss Anhang 1.

Die bikantonale Verantwortung betrifft die Verpflichtungen, welche mit dem Verbleib der Rentnerinnen und Rentner der FHNW und ihrer Vorgängerinstitutionen in ihren bisherigen Pensionskassen zum Tragen kommen.

Art. 2 Grundsatz

Die Regierungen der Trägerkantone haben basierend auf dem Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 27. Oktober / 9. November 2004[2] mit Beschlüssen vom 26. Mai 2009 und vom 23. Juni 2009[3] dem Verbleib der Rentenbezügerinnen und -bezüger in ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung zugestimmt.

Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt übernehmen für die ehemaligen Mitarbeitenden der FHBB und der HPSA-BB die Verpflichtungen, welche mit dem Verbleib der Rentnerinnen und Rentner in ihren bisherigen Pensionskassen anfallen.

Art. 3 Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für die Bestände der ehemaligen FHBB und HPSA-BB in den Anschlussverhältnissen zur BLPK und der Anschlussverträgen zur PKBS gemäss Anhang 1.

Die Vereinbarung gilt im Weiteren für den Bestand der FHNW im Rahmen der Anschlussverträge zur BLPK (AG Nr. 21200, Debitoren-Nr. 103302) gemäss Anhang 1.

Art. 4 Trennung der bikantonalen Verantwortung

Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt per 1. Januar 2011 die alleinige Verantwortung für die Bestände gemäss § 3 im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur BLPK.

Der Kanton Basel-Stadt übernimmt per 1. Januar 2011 die alleinige Verantwortung für die Bestände gemäss § 3 im Rahmen der Anschlussverträge zur PKBS.

Die in Absatz 1 und 2 dieses Paragraphen festgelegten Verantwortungen umfassen insbesondere die Verpflichtungen, die aufgrund der rechtlichen Bestimmungen der BLPK bzw. der PKBS betreffend Teilliquidationen durch den Verbleib der Bestände gemäss § 3 in ihren bisherigen Pensionskassen zum Tragen kommen.

Über die Erfüllung dieser Verpflichtungen einigen sich die Vereinbarungskantone mit ihrer jeweiligen Kasse.

Art. 5 Abgeltung des Risikotransfers

Durch die Trennung der bikantonalen Verantwortung gemäss § 4 kommt es zu einer Zunahme des Anlagerisikos für den Kanton Basel-Landschaft.

Dieses zusätzliche Risiko wird vom Kanton Basel-Stadt ausgeglichen.

Der Kanton Basel-Stadt entrichtet für diesen Ausgleich der BLPK zu Gunsten des Kantons Basel-Landschaft 17% der Höhe des zu transferierenden Risikokapitals zu Gunsten der Bestände gemäss § 3, für die der Kanton Basel-Landschaft die Verantwortung übernimmt.

Die Höhe des Risikotransfers wird auf der Basis der Höhe der Vorsorgekapitalien und der technischen Rückstellungen per 31. Dezember 2010 gemäss den Beschlüssen der Regierungen der Vereinbarungspartner vom 26. Mai 2009 und vom 23. Juni 2009[4] berechnet.

Art. 6 Aufgelaufene, im Umlageverfahren finanzierte Rententeuerung in der BLPK

Der Kanton Basel-Stadt beteiligt sich an der Finanzierung der aufgelaufenen, im Umlageverfahren finanzierten Rententeuerung.

Der Kanton Basel-Stadt entrichtet der BLPK zu Gunsten des Kantons Basel-Landschaft 117% des noch zu berechnenden prozentualen Anteils der Vorsorgekapitalien und der Rückstellungen der im Umlageverfahren finanzierten und bis zum 31. Dezember 2010 aufgelaufenen Teuerung zu Gunsten der Bestände gemäss § 3.

Die Höhe dieses prozentualen Anteils entspricht der Höhe des prozentualen Anteils der Vorsorgekapitalien und Rückstellungen zu Gunsten der Bestände gemäss § 3 im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur BLPK, für die der Kanton Basel-Stadt bis zum 31. Dezember 2010 verantwortlich ist.

Das prozentuale Verhältnis der bisherigen Verantwortungen zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt für die Vorsorgekapitalien zu Gunsten der Bestände gemäss § 3 im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur BLPK wird per 31. Dezember 2010 definitiv festgelegt gemäss § 5 Absatz 4.

Art. 7 Finanzierung allfälliger künftiger Rententeuerungen

Eine zeitlich begrenzte Ausnahme der Trennung der bikantonalen Verantwortung gemäss § 4 betrifft die Finanzierung allfälliger künftiger Rententeuerungen für die Bestände gemäss § 3 im Rahmen der Anschlussverhältnisse zur BLPK.

Eine künftige Rententeuerung, die zu Gunsten der Bestände gemäss § 3 von der BLPK ausbezahlt wird, wird vom Kanton Basel-Stadt gemäss dem Vorgehen von § 6 Absatz 2 mitfinanziert.

Dieser Paragraph gilt bis zu einer allfälligen Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die BLPK betreffend Finanzierung der Rententeuerung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.

Art. 8 Umsetzung

Für die Umsetzung der Vereinbarung sind die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt zuständig.

Art. 9 Zahlungsfristen

Der Ausgleich des Risikotransfers gemäss § 6 durch den Kanton Basel-Stadt erfolgt per 31. März 2011.

Der Beitrag des Kantons Basel-Stadt zur Finanzierung der bis 31. Dezember 2010 aufgelaufenen Rententeuerung gemäss § 6 Absatz 2 wird per 31. März 2011 fällig.

Der Beitrag des Kantons Basel-Stadt zur Finanzierung einer künftigen Rententeuerung gemäss § 7 Absatz 2 wird per 31. März des Jahres einer erstmaligen Auszahlung der Rententeuerung fällig.

Art. 10 Ausschluss weiterer Ansprüche

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche weiteren Ansprüche ausgeschlossen, die sich aus der Trennung der bikantonalen Verantwortung gemäss § 4 zwischen den Vereinbarungskantonen ergeben könnten.

Art. 11 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft[5].

Anhang 1

Egress

GS 37.0358

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0358

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 07.12.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0358