Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von in-und ausländischen Ausbildungsabschlüssen in den im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Gesundheitsberufen. Sie kann diese Aufgabe an Dritte delegieren.
Das Zentralsekretariat der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischenZwecken.
Das Register enthält die Personendaten (Name, Mädchenname, Geburtsdatum und Geburtsort, Nationalität) der Diplominhaberinnen und -inhaber. Es enthält ausserdem die Diplomart,das Datum und den Ort der Diplomausstellung sowie Angabenzu allfälligen von den zuständigen Behörden erteilten Berufsausübungsbewilligungen einschliesslich deren Erlöschen. Entzug, Verweigerung und Änderungen der Bewilligungen sowie andere rechtskräftige aufsichtsrechtliche Massnahmen werden unter Nennung der verfügenden Behörde und Angabe des Verfügungsdatums im Register eingetragen.
Die für die Diplomerteilung zuständigen und die in den Kantonen mit der Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens betrauten Stellen sorgen für die unverzügliche Übermittlung der Daten.
Bei Nachweis eines berechtigten Interesses werden auf schriftliche Anfrage Auskünfte über konkrete Einträge gemäss Absatz 4 Satz 1 und 2, insbesondere an kantonale und ausländische Behörden, Krankenversicherer und Arbeitgeber erteilt. Auskünfte über Einträge betreffend aufsichtsrechtliche Massnahmen werden nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewillligungen zuständigen Behörden erteilt.
Für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen wird eine Kanzleigebühr erhoben.
Alle Eintragungen zu einer Person werden mit Vollendung des 70. Lebensjahres oder wenn eine Behörde deren Ableben meldet aus dem Register entfernt. Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach deren Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Berufsausübung fünf Jahre nach deren Aufhebung im Register mit dem Vermerk «gelöscht» versehen. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach dessen Aufhebung der Vermerk «gelöscht» angebracht.
Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet.
Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.