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649.71

Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)

Vom 06.07.2006 (Stand 14.05.2009)

Präambel

Gestützt auf Artikel 12 und Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993[1] über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (IKV) und Art. 10 der Anerkennungsverordnung Ausland (AVO Ausland) der GDK vom 20. November 1997 beschliesst der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK):

Art. 1 Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide des Zentralsekretariats sowie der Rekurskommission[2] im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung in Osteopathie, der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie in Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU[3] für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.

Art. 2 Gebührenansätze

Die Gebühren betragen (in Fr.):

1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom: 70 bis 130
2. Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register: 90 bis 130
3. Gebühr für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses: 400; Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf: 1'000
4. Entscheide der Rekurskommission für ausländische Ausbildungsabschlüsse und gemäss Art. 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie: 1'000; Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf: 2'000
5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einem schweizerischen Ausbildungsabschluss, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen: 100
6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand: 100 bis 300

Die Gebühren gemäss Ziffer 2 (für Auskünfte an ausländische Stellen), 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten.

Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.

Art. 3 Gebührenerlass

Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.

Art. 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung ist gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen[4] in Kraft getreten[5]. Die Änderung tritt mit der Annahme durch den Vorstand in Kraft.

Egress

GS 36.1160

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.07.2006 14.05.2009 Erlass Erstfassung GS 36.1160

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 06.07.2006 14.05.2009 Erstfassung GS 36.1160