Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide des Zentralsekretariats sowie der Rekurskommission[2] im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung in Osteopathie, der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie in Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU[3] für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.
649.71
Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
Präambel
Gestützt auf Artikel 12 und Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993[1] über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (IKV) und Art. 10 der Anerkennungsverordnung Ausland (AVO Ausland) der GDK vom 20. November 1997 beschliesst der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK):
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Gebührenansätze
Die Gebühren betragen (in Fr.):
| 1. | Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom: 70 bis 130 | ||
| 2. | Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register: 90 bis 130 | ||
| 3. | Gebühr für die Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses: 400; Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf: 1'000 | ||
| 4. | Entscheide der Rekurskommission für ausländische Ausbildungsabschlüsse und gemäss Art. 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie: 1'000; Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf: 2'000 | ||
| 5. | Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einem schweizerischen Ausbildungsabschluss, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen: 100 | ||
| 6. | Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand: 100 bis 300 | ||
Die Gebühren gemäss Ziffer 2 (für Auskünfte an ausländische Stellen), 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten.
Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.
Art. 3 Gebührenerlass
Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.
Art. 4 In-Kraft-Treten
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 06.07.2006 | 14.05.2009 | Erlass | Erstfassung | GS 36.1160 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 06.07.2006 | 14.05.2009 | Erstfassung | GS 36.1160 |