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Vereinbarung zwischen der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura über den Besuch des fremdsprachigen zehnten Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen

Vom 18.09.2000 (Stand 01.08.2001)

Präambel

Die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Erziehungsdepartement des Kantons Jura vereinbaren was folgt:

Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung

Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten für den Besuch eines zehnten Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler, welche die jeweilige Fremdsprache durch Wiederholung des 9. Schuljahres an einer Schule des Vereinbarungskantons vertieft erlernen möchten.

Art. 2 Abgrenzung des Angebots

Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen können entsprechend den verfügbaren Plätzen von diesem Angebot Gebrauch machen.

Angeboten werden freie Plätze in Klassen des 9. Schuljahres aller Ausbildungsniveaus an Schulen, welche durch öffentliche Verkehrsmittel erreichbar sind.

Die Suche nach Wohnmöglichkeiten und Familien für die Unterbringung der Schülerinnen und Schüler ist nicht Gegenstand dieses Vertrags. Gegebenenfalls werden diese Aspekte in privaten Vereinbarungen unter den betreffenden Familien geregelt.

Art. 3 Beteiligung an den Schulkosten

Pro Schülerin oder Schüler im fremdsprachigen zehnten Schuljahr entrichtet der entsendende Vereinbarungskanton einen Pauschalbeitrag von 3'000 Fr. für das ganze Schuljahr.

Dieser Pauschalbeitrag darf den Eltern der Schülerinnen und Schüler nicht in Rechnung gestellt werden.

Die Rechnungsstellung für den Pauschalbeitrag erfolgt in zwei Tranchen entsprechend der Schülerzahl am 15. November für das erste Semester und am 15. Mai für das zweite Semester.

Art. 4 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler

Mit der Aufnahme im fremdsprachigen zehnten Schuljahr sind die gemäss dieser Vereinbarung aufgenommenen Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der schulischen Rechte und Pflichten den Schülerinnen und Schülern des aufnehmenden Kantons gleichgestellt.

Art. 5 Verfahren

Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler erfolgt an die jeweilige zuständige Stelle des entsendenden Wohnsitzkantons bis Ende Januar.

Die zuständigen Stellen der beiden Kantone informieren sich gegenseitig bis spätestens Ende März über die freien Plätze für das zehnte fremdsprachige Schuljahr.

Die Prüfung der Eignung und die Zuteilung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler entsprechend den freien Plätzen erfolgt durch die zuständige Stelle des entsendenden Kantons. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, entscheidet der entsendende Kanton über die Abweisungen.

Bis zum 15. Mai informiert die zuständige Stelle des entsendenden Kantons die entsprechende Stelle des anderen Kantons, die aufnehmenden Schulen, die Eltern der aufgenommenen und nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler für das fremdsprachige zehnte Schuljahr.

Art. 6 Schlussbestimmung

Diese Vereinbarung tritt auf 1. August 2001 in Kraft.

Sie wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und wird danach stillschweigend für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren verlängert.

Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweilen auf das Ende einer dreijährigen Periode gekündigt werden.

Egress

GS 33.1381

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.09.2000 01.08.2001 Erlass Erstfassung GS 33.1381

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 18.09.2000 01.08.2001 Erstfassung GS 33.1381