Dieses Dekret gilt für die Arbeitsverhältnisse der Dozierenden, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie der Assistierenden der Fachhochschulen.
662.5
Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen
(Fachhochschuldekret)
Präambel
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 67 Absatz 1 Buchstabe d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984[1] sowie auf § 30 und § 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. September 1997[2] über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) beschliesst:
Anhänge
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Erbringung der Jahresarbeitszeit
Die wöchentliche Zahl der Unterrichtslektionen der Dozierenden basiert auf 19–24 Lektionen. Die Unterrichtslektionen bilden einen Teil der Jahresarbeitszeit.
Die zeitliche Differenz zwischen wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung und Jahresarbeitszeit verwenden die Dozierenden für die Erfüllung der weiteren ihnen übertragenen Aufgaben.
Art. 3 Lohnwesen
Der Einreihungsplan gemäss Anhang I bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Dekrets.
2 Verfahren für die Überführung vom bestehenden in den neuen Lohn
Art. 4 Einreihung
Die Einreihung der Mitarbeitenden erfolgt durch die Anstellungsbehörden auf das Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets.
Art. 5 Mitteilung an die Mitarbeitenden
Die infolge Überführung festgelegte Lohneinreihung wird den Mitarbeitenden mit der Lohnabrechnung jenes Monats eröffnet, welcher auf die Verabschiedung dieses Dekrets durch den Landrat folgt.
Art. 6 Wahrung des Besitzstandes
Der Besitzstand bezüglich Lohnklasse und Erfahrungsstufe wird für alle Mitarbeitenden, welche gemäss neuer Regelung einen tieferen Lohn erhalten, gewahrt.
Vorbehalten bleibt die richtige Einreihung und Berechnung der Erfahrungsstufe nach den bisherigen rechtlichen Grundlagen.
Art. 7 Aufholerinnen und Aufholer
Sofern der bisherige Jahreslohn unter demjenigen gemäss neuer Lohntabelle (Anhang I) liegt, erfolgt die Anpassung in einem Schritt unmittelbar mit Inkraftsetzung dieses Dekrets.
Art. 8 Änderung des Beschäftigungsgrades im Zusammenhang mit dem Besitzstand
Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades bei einer Besitzstandsgarantie des Lohnes führt zu keiner entsprechenden Erhöhung des Besitzstandsbetrages.
Eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades bei einer Besitzstandsgarantie führt zu einer anteilsmässigen Reduzierung des Besitzstandsbetrages. Eine Wiedererhöhung des Beschäftigungsgrades führt zu einer entsprechenden Erhöhung des Besitzstandsbetrages, jedoch höchstens bis zum Betrag, der zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Dekrets massgebend war.
3 Schlussbestimmung
Art. 9 Inkrafttreten
Das Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2004 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkraft seit | Element | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| 07.04.2005 | 01.02.2004 | Erlass | Erstfassung | GS 35.0517 |
Änderungstabelle - Nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkraft seit | Wirkung | Publiziert mit |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.04.2005 | 01.02.2004 | Erstfassung | GS 35.0517 |