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664.155

Stiftungsstatut der Stiftung Volkshochschule und Senioren-Universität beider Basel (VHS BB)

Vom 28.08.2002 (Stand 25.09.2002)

Präambel

Art. 1 Name und Sitz der Stiftung

Unter dem Namen Stiftung Volkshochschule und Senioren Universität beider Basel besteht eine Stiftung nach Artikel 80 (achtzig) und folgenden des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.

Art. 2 Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung ist es, auf dem Gebiet der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in Verbindung mit der Universität Basel Lehrveranstaltungen, Lehrgänge, Kurse und Vorträge zur allgemeinen, beruflichen und berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung Erwachsener durchzuführen.

Die Stiftung handelt politisch und religiös neutral.

Art. 3 Stiftungsvermögen, Betriebsaufwendungen, Steuerbefreiung der Stiftung

Die Stifterkantone widmen der Stiftung als Anfangsvermögen je 20'000 Fr. (Franken zwanzigtausend)

Das Stiftungsvermögen kann durch die Stifterkantone und durch Dritte geäufnet werden.

Die jährlichen Betriebsaufwendungen werden durch Teilnahmegebühren, die Erträgnisse des Stiftungsvermögens, soweit diese nicht zum Stiftungskapital geschlagen werden, und Zuwendungen Dritter gedeckt.

Die Stiftung ist von jeglicher Kantons- und Gemeindesteuer befreit.

Art. 4 Die Organe

Die Stiftung verfügt über folgende Organe:

  1. Stiftungsrat (Art 5);
  2. Geschäftsleitung (Art 6);
  3. Geschäftsführer / Geschäftsführerin (Art 7);
  4. Kontrollstelle (Art 8).

Art. 4a Das Volkshochschul-Forum

Das Volkshochschul-Forum steht dem Stiftungsrat als beratendes Organ zur Seite.

Art. 5a Die Zusammensetzung

Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern;

Es wählen je:

  1. der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt zwei Mitglieder;
  2. der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zwei Mitglieder;
  3. die Universität Basel zwei Mitglieder.
  4. Alternierend wählen der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel Land einen Präsidenten oder eine Präsidentin.

Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.

Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

Stiftungsratsmitglieder, die drei volle Amtsperioden absolviert haben, scheiden aus dem Stiftungsrat aus[1].

Art. 5b die Aufgaben

Der Stiftungsrat:

  1. regelt die Organisation der Stiftung, soweit sie nicht in diesem Stiftungsstatut niedergelegt ist;
  2. wählt die Organe der Stiftung, soweit diese Befugnis nicht Dritten zusteht;
  3. bestimmt die Grundlinien der Umsetzung des Stiftungszwecks, insbesondere, indem er die Leistungen der Stiftung mit den Trägerkantonen vereinbart, die Art und Weise der Erbringung dieser Leistungen festlegt und die Finanzierung regelt;
  4. erlässt alle nötigen Reglemente, insbesondere das Organisationsreglement, das die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung und der Geschäftsführung umschreibt;
  5. genehmigt das Budget;
  6. genehmigt den Jahresbericht mit Jahresrechnung;
  7. genehmigt die Programme.

Art. 5c Konstituierung und Einberufung des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat erlässt ein Reglement über seine Arbeit.

Art. 6 Die Geschäftsleitung

Der Geschäftsführer beziehungsweise die Geschäftsführerin und die von ihm/ihr angestellten Leiter und Leiterinnen der einzelnen Angebotsbereiche bilden die Geschäftsleitung.

Der Geschäftsleitung obliegen die Aufgaben gemäss Organisationsreglement, das der Stiftungsrat erlässt und das Kompetenzdelegation enthält.

Art. 7 Der Geschäftsführer / Die Geschäftsführerin

Der Stiftungsrat ernennt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin. Die Anstellung erfolgt mit Arbeits-vertrag nach OR.

Dem Geschäftsführer respektive der Geschäftsführerin obliegen alle Aufgaben, die in diesem Statut oder dem Organisationsreglement keinem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Geschäftsführer beziehungsweise die Geschäftsführerin hört vor Besetzungen der zweiten Führungsstufe den Stiftungsrat an.

Art. 8 Kontrollstelle

Die Finanzkontrollen Basel-Stadt und Basel-Landschaft prüfen die Rechnungsführung der Stiftung.

Art. 9 Das Volkshochschul-Forum

Der Stiftungsrat kann das Volkshochschul-Forum als sein beratendes Organ beiziehen.

Das Volkshochschul-Forum weist keine feste Mitgliederzahl auf. Der Stiftungsrat lädt dessen Teilnehmer und Teilnehmerinnen ad hoc ein und berücksichtigt bei seiner Auswahl die verschiedenen Regionen, in denen die Stiftung ihre Leistungen erbringt, und die verschiedenen Gruppen, die an der Tätigkeit der Stiftung interessiert sind.

Das Volkshochschul-Forum

  1. dient der Beratung des Stiftungsrates in seinem Verantwortungsbereich, insbesondere bei strategischen Fragestellungen;
  2. dient der Umsetzung neuer Ideen aus Wissenschaft und Praxis in die Tätigkeit der Stiftung;
  3. formuliert neue Bedürfnisse der Zielgruppen der Stiftung.

Art. 10 Arbeitsverhältnisse

Der Stiftungsrat erlässt in einem Reglement unter dem Titel «Grundsätze zur Personalpolitik» die Anstellungsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung.

Art. 11 Änderungen des Stiftungsstatuts

Der Stiftungsrat kann dieses Stiftungsstatut mit Zustimmung der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft ändern. Der Stiftungszweck ist dabei zu wahren. Die Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde bleibt vorbehalten[2]. [3]

Egress

GS 35.0888

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.08.2002 25.09.2002 Erlass Erstfassung GS 35.0888

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 28.08.2002 25.09.2002 Erstfassung GS 35.0888