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684.12

Vertrag zwischen aprentas und dem Kanton Basel-Landschaft über die Führung einer Berufsfachschule

Vom 03.07.2014 (Stand 01.07.2014)

Präambel

Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, gestützt auf § 71 Absatz 1 der Kantonsverfassung[1] und § 16 Absatz 2 und 3 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[2], und aprentas vereinbaren:

Art. 1 Zweck

Der Kanton Basel-Landschaft überträgt aprentas die Führung einer Berufsfachschule für Lernende in Berufen der chemisch-pharmazeutischen Industrie.

Art. 2 Bildungsangebot

aprentas ist mit der Führung

  1. einer Berufsfachschule für Lernende in Berufen der chemisch-pharmazeutischen Industrie inkl. Berufsmaturität sowie
  2. von Angeboten der berufsorientierten Weiterbildung und der höheren Berufsbildung gemäss Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung und kantonaler Bildungsgesetzgebung beauftragt.

Art. 3 Leistungsauftrag

Der zwischen der Bildungs-, Kultur-und Sportdirektion und aprentas abgeschlossene Leistungsauftrag bezeichnet die von der Schule zu erbringenden Leistungen und regelt deren Abgeltung.

Art. 4 Kündigung

Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf das Schuljahresende gekündigt werden.

Ausbildungen, die im Zeitpunkt der Kündigung andauern bzw. begonnen haben, können ordnungsgemäss beendet werden.

Die Vertragsparteien bleiben für diesen Zeitraum gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages gegenseitig leistungsverpflichtet.

Art. 5 Schlussbestimmungen

Der Vertrag vom 19./20. Dezember 2007[3] zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und aprentas betreffend Führung einer Berufsschule (Vertrag aprentas) wird aufgehoben.

Dieser Vertrag tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2014 in Kraft.

Egress

GS 2014.076

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.07.2014 01.07.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.076

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 03.07.2014 01.07.2014 Erstfassung GS 2014.076