Lexipedia

686.13

Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung

Vom 15.06.2010 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 46 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Januar 1998[1] und § 88 Abs. 1 Bst. f des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002[2],

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Organisation:

  1. der beruflichen Grundbildung und der strukturierten Weiterbildung des Berufsfeldes Landwirtschaft, mit Ausnahme des Berufs der Weintechnologin / des Weintechnologen;
  2. der Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung.

Art. 2 Rechtliche Grundlagen

Soweit das Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998[3], die Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vom 22. Dezember 2009[4] und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gilt die Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009[5].

Art. 3 Zuständigkeit

Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain»): *

  1. führt den Unterricht der beruflichen Grundbildung Landwirtin/Landwirt und der Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung durch;
  2. kann Teile der beruflichen Grundbildung weiterer Berufe des Berufsfeldes Landwirtschaft durchführen, wenn sich genügend Lernende melden;
  3. übernimmt für das Berufsfeld Landwirtschaft, ohne Weintechnologie, die Aufgaben, die die Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009[6] der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) zuteilt.

Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH bleibt zuständig für: *

  1. die Organisation und Durchführung von Qualifikationsverfahren,
  2. die Aufträge für externe Evaluationen,
  3. die Vertretung im Schulrat,
  4. die Koordination der Berufsbildung und Berufsberatung sowie der Ausbildungsbeiträge.

Der Ebenrain und die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH arbeiten beim Vollzug zusammen. *

Der Ebenrain erlässt die Hausordnung. Er spricht sich vorher mit dem Hochbauamt und weiteren Diensteinheiten, die auf dem Ebenrain untergebracht sind, ab. *

Art. 4 Schulrat

Zusammensetzung und Aufgaben des Schulrats richten sich nach der Berufsbildungsverordnung[7].

Der Dienststellenleiter des Ebenrains wird zu den Sitzungen eingeladen. *

Der Schulrat unterbreitet der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Wahlvorschläge für die Schulleitung sowie die Lehrerinnen und Lehrer.

Art. 5 Schulleitung

Die Leiterin oder der Leiter der Abteilungen Landwirtschaftliche Ausbildung und Hauswirtschaft und Garten üben in ihrem Bereich die Funktion der Schulleitung aus.

Es gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 13. Mai 2003[8] für die Schulleitung und die Schulsekretariate über:

  1. den Amtsauftrag,
  2. die Unterrichtsverpflichtung,
  3. das Pflichtenheft (ohne Sekretariat),
  4. die Unterrichtsbesuche.

Der Ebenrain regelt die Vertretung in der Konferenz der Schulleitungen der berufsbildenden Schulen. *

Art. 6 Finanzen

Die Ausgaben und Einnahmen gemäss dieser Verordnung werden in die Rechnung des Ebenrains aufgenommen. *

Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung beantragt dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie die Auszahlung der Bundesbeiträge und überweist sie an den Ebenrain.

Art. 7 Schlussbestimmungen

Die Verordnung vom 9. Juni 1998[9] über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung wird aufgehoben.

Für die Schülerinnen und Schüler, die die Grundbildung nach altem Recht begonnen haben, gilt das alte Recht bis zum Abschluss.

Die Mitglieder der bisherigen Berufsbildungs- und Aufsichtskommission bilden ohne weitere Wahl den Schulrat.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Egress

GS 37.0155

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.06.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0155
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 2 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 3 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 4 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 2 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 3 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 1 geändert GS 2021.118

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.06.2010 01.08.2010 Erstfassung GS 37.0155
§ 3 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 3 Abs. 1, Bst. c. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 3 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 3 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 3 Abs. 4 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 4 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 5 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118
§ 6 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118