Diese Verordnung regelt:
- den Vollzug des Bundesrechts und des kantonalen Rechts über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung;
- die Nutzung der Räume des Ebenrain-Zentrums für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («des Ebenrains») als Bildungs- und Tagungsstätte.