Der Lehrtochter sind die notwendigen Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
Die Lehrtochter soll zu selbständigem und rationellem Arbeiten ausgebildet werden. Sie soll zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit sowie zu korrektem Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Heiminsassen, Gästen, Patienten usw. hingeführt werden.
Zur Förderung der beruflichen Fähigkeiten werden alle Arbeiten abwechslungsweise wiederholt. Die Ausbildung muss Gewähr bieten, dass die Lehrtochter am Ende der Lehrzeit alle im Ausbildungsprogramm erwähnten Lernziele erreicht.
Die Lehrtochter muss rechtzeitig über Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen, die bei einzelnen Arbeiten auftreten können, sowie über die persönliche und betriebliche Hygiene aufgeklärt werden. Die entsprechenden Vorschriften sind ihr zu Beginn der Lehre zu erklären und schriftlich abzugeben.
Die Lehrtochter ist zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet, in dem sie nebst ihren Erfahrungen laufend ihre Einsätze festhält. Der Lehrbetrieb kontrolliert und unterzeichnet das Arbeitsbuch periodisch.
Der Lehrbetrieb hält den Ausbildungsstand der Lehrtochter periodisch in einem Qualifikationsbericht fest, den er mit der Lehrtochter bespricht.