Diese Verordnung regelt die kantonal geförderte nicht-berufliche Weiterbildung (sog. «Allgemeine Weiterbildung») im Sinne von Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014[3] über die Weiterbildung (WeBiG). *
Sie vollzieht das WeBiG, die Verordnung vom 24. Februar 2016[4] über die Weiterbildung (WeBiV) sowie die Verordnung vom 15. August 2018[5] über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA). *
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Der Kanton unterstützt die Allgemeine Weiterbildung durch: *
- die Förderung von Angeboten;
- die Qualitätssicherung und -entwicklung;
- die Koordination von Bildungsaktivitäten und Informationen zu den Angeboten.
Er unterstützt in der Allgemeinen Weiterbildung insbesondere: *
- die Sprachförderung von erwachsenen Migranten und Migrantinnen;
- die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener;
- die Elternbildung.