Die über polizeiliche Befugnisse verfügenden Mitarbeitenden der Polizei Basel-Landschaft erfüllen ihren Dienst nach bestem Wissen und Gewissen. Sie prüfen jeweils, ob sie verpflichtet sind, tätig zu werden, oder ob es in ihrem pflichtgemässen Ermessen liegt, einzuschreiten und welche Massnahmen zu ergreifen sind. *
Sie haben aus eigenem Entschluss oder auf Anordnung auch dann tätig zu werden, wenn damit Gefahren für ihre Person verbunden sind, es sei denn, dass das Ausmass der Gefahren in keinem angemessenen Verhältnis steht.
Den Hilfeleistungen und der Gefahrenabwehr ist grundsätzlich Vorrang vor der Strafverfolgung zu geben, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder hochwertige Sachgüter bedroht sind.
Die über polizeiliche Befugnisse verfügenden Mitarbeitenden müssen während ihrer Dienst- und Pikettzeit jederzeit erreichbar und innerhalb nützlicher Frist einsatzbereit sein. *
Schriftliche Anzeigen, Rapporte und Berichte sind ohne Verzug zu erstellen und an die zuständigen Amtsstellen zu leiten.