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702.11

Verordnung über das Schiessen am Banntag

Vom 15.12.1998 (Stand 01.01.1999)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Art. 1 Zulässigkeit

Im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ist am Banntag das Schiessen ohne Kugeln ausserhalb von Schiessanlagen gestattet:

  1. im Siedlungsgebiet während einer bestimmten Zeit innerhalb von festgelegten Schiesszonen;
  2. ausserhalb des Siedlungsgebiets, wenn dadurch keine Drittpersonen gefährdet werden.

Die Gemeinden sind befugt, das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen zu verbieten.

Art. 2 Festlegung der Schiesszeiten und der Schiesszonen

Der Gemeinderat legt für das Siedlungsgebiet die Schiesszeiten und die Schiesszonen fest.

Art. 3 Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum

Die Veranstalter und der Gemeinderat sind verantwortlich, dass:

  1. die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Form über die Schiesszeiten und den Standort der Schiesszonen informiert wird;
  2. jene Schutzvorkehren getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der beteiligten Personen erforderlich sind.

Art. 4 Pflichten der Schützen

Die Schützen sind verpflichtet, in der Nähe stehende Personen jeweils rechtzeitig zu warnen, bevor sie schiessen.

Art. 5 Regelungen der Gemeinden

Die Gemeinden regeln die Einzelheiten.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Egress

GS 33.0471

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0471

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.12.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0471