Im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ist am Banntag das Schiessen ohne Kugeln ausserhalb von Schiessanlagen gestattet:
- im Siedlungsgebiet während einer bestimmten Zeit innerhalb von festgelegten Schiesszonen;
- ausserhalb des Siedlungsgebiets, wenn dadurch keine Drittpersonen gefährdet werden.
Die Gemeinden sind befugt, das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen zu verbieten.