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704.11

Verordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Vom 26.01.1999 (Stand 01.03.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft[1], beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)[2] sowie der Verordnung des Bundesrates vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)[3].

Art. 2 Zuständigkeit

Die Polizei Basel-Landschaft ist die kantonale Vollzugs- und Meldestelle. Sie entscheidet über die Erteilung und die Verlängerung von Bewilligungen sowie über deren Entzug oder andere Massnahmen.

Für die Durchführung des praktischen Teils der Waffentragprüfung und der Waffenhandelsprüfung kann die Sicherheitsdirektion Sachverständige ernennen. *

2 Ausnahmebewilligungen

2.1 Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. 5Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. 5 WG

Art. 3 Einfuhr und Erwerb

Die Einfuhr und der Erwerb einer Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Waffengesetzes kann bewilligt werden, wenn kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes besteht und Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe besteht:

  1. zu Sammelzwecken;
  2. wenn die Waffe zur Ausübung des Berufes zwingend benötigt wird (nur Waffen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c und e WG).

Die Einfuhr und der Erwerb von Waffenzubehör können insbesondere bewilligt werden

  1. als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe;
  2. zur Verwendung auf bewilligten Schiessplätzen oder an bestimmten Anlässen zur Lärmreduktion.

Art. 4 Vermitteln

Das Vermitteln von Waffen oder von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Waffengesetzes kann nur in besonderen Fällen bewilligt werden, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse.

Art. 5 Tragen

Das Tragen einer Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c oder e oder von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Waffengesetzes kann bewilligt werden, wenn kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Waffengesetzes besteht und das Tragen einer solchen Waffe oder Waffenzubehörs für die Ausübung eines bestimmten Berufes zwingend erforderlich ist.

Art. 6 Schiessen mit Seriefeuerwaffen

Eine Bewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen kann erteilt werden an Herstellerfirmen, Importeure oder Vertretungen zu Testzwecken und Vorführungen sowie für Schiessdemonstrationen in Schiessvereinen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes über das ausserdienstliche Schiesswesen.

Die Schussabgabe ist ausschliesslich zulässig auf bewilligten Schiessplätzen oder in bewilligten Schiesskellern und unter der Aufsicht eines Schiessinstruktors oder einer Schiessinstruktorin.

Die Gemeinde, auf deren Gebiet der Schiessplatz oder Schiesskeller liegt, wird vor Erteilung der Bewilligung angehört.

2.2 Weitere Ausnahmebewilligungen

Art. 7 Herstellung und Umbau (Art. 19 WG)

Ausgebildeten Fachpersonen sowie Sportschützen oder Sportschützinnen kann für den Eigengebrauch die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen bewilligt werden.

Art. 8 Abänderungen ([[Art. 20Verbotene Handlungen mit Waffen und Waffenzubehör nach Art. WG)

Die Bewilligung für den Umbau einer halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffe zu einer Seriefeuerwaffe setzt eine Bewilligung für den Erwerb einer Seriefeuerwaffe voraus.

Das Abändern von Waffennummern und das Verkürzen von Handfeuerwaffen kann nur in besonderen Fällen, insbesondere zu Reparatur- und Sammelzwecken, bewilligt werden.

3 Abgaben

Art. 9 Gebühren und Auslagen

Für Prüfungen, Bewilligungsverfahren, Kontrollen, Beschlagnahmen, das Aufbewahren von Waffen und die weiteren Vollzugsmassnahmen werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Gebühren gemäss den Ansätzen des Bundesrechts (Art. 35 WV) erhoben.

Besondere Aufwendungen und Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 10 Änderungen bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei vom 9. Juni 1992[4] wird wie folgt geändert: ...[5]

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.

Egress

GS 33.0585

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.01.1999 01.02.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0585
15.01.2013 01.03.2013 § 2 Abs. 2 geändert wg. GS 38.12

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.01.1999 01.02.1999 Erstfassung GS 33.0585
§ 2 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12