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715.111

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung

Vom 13.10.2009 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Kanton Basel-Landschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement,
beschliessen:

Anhänge

A Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

Art. 1 Zweck

Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft (Pol BL) und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicher zu stellen, dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit optimal genutzt werden.

Art. 2 Verantwortlichkeiten

Die kantonale Polizeihoheit wird gewahrt. Darunter fallen auch die sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Landesinnern, mit Ausnahme der durch Bundesrecht dem Grenzwachtkorps zugewiesenen Kompetenzen, namentlich gestützt auf Art. 96 Zollgesetz[1].

Pol BL und GWK tragen die Führungsverantwortung Für Ihre Angehörigen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest.

Das GWK führt die ihm durch den Kanton Basel-Landschaft übertragenen Aufgaben im Grenzraum (inkl. allfällige notwendige Folgeaufträge) selbständig aus.

Art. 3 Rechtliche Grundlagen

Die Angehörigen der Pol BL und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und des Kantons Basel-Landschaft. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung fallen darunter insbesondere die folgenden Bestimmungen:

  1. Art. 1 Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004[2] über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBl 2005 7149)[3];
  2. Zollgesetz vom 18. März 2005[4] sowie Ausführungserlasse;
  3. Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005[5] über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)[6] sowie Ausführungserlasse;
  4. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992[7] über den Datenschutz (DSG);
  5. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958[8];
  6. Bundesratsbeschluss vom 6. November 2002 über die Kontrolle des Zugverkehrs durch das GWK (nicht publiziert);
  7. Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO) vom 3. Juni 1999[9];
  8. Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) des Kantons Basel-Landschaft und Verordnung zum Datenschutzgesetz[10];
  9. Gesetz vom 28. November 1996[11] betreffend die Polizei des Kantons Basel-Landschaft (PolG);
  10. Verordnung zum Polizeigesetz vom 9. Februar 1999[12].

Art. 4 Informationsaustausch und Koordination der Einsätze

Die Pol BL und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.

Die Pol BL und das Regionenkommando I des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen. An den dafür vorgesehenen operationellen Rapporten werden die Schwergewichte der Kontrollen festgelegt.

Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Polizei in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt bei Schwerpunktaktionen die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.

Art. 5 Mobile Kontrollen und gemeinsame Aktionen

Gemeinsame Aktionen oder mobile Kontrollen GWK/Pol BL werden im Grenzraum durch die jeweilige Einsatzleitung koordiniert.

Es können gemeinsame oder gemischte Patrouillen eingesetzt werden, welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen.

Art. 6 Gegenseitige Unterstützung

Die Pol BL und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit.

Art. 7 Nutzung des Funknetzes Polycom

Die Pol BL und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften, wenn möglich, das Funknetz Polycom.

Art. 8 Ausbildung

Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt.

Art. 9 Zugriff auf Informationssysteme

Das GWK und die Pol BL tauschen gegenseitig Informationen aus, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist.

Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formellgesetzlichen Grundlage.

Art. 10 Einsatzraum des GWK

Der Einsatz- sowie der Grenzraum des GWK erstrecken sich auf das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 11 Alarmfahndung

Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK in Absprache mit der Pol BL die Grenzübergänge nach taktischen Gesichtspunkten.

Art. 12 Haftung

Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.

Für Schäden, die Angehörige der Pol BL oder des GWK bei der Zusammenarbeit verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofern kein grobes Verschulden der den Schaden verursachenden Person vorliegt.

Art. 13 Ersatz der Auslagen

Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Einnahme von Geldern auf der Basis dieser Vereinbarung entstehen, entrichtet der Kanton Basel-Landschaft eine Entschädigung von 15 % dieser Einnahmen per Saldo an die Eidgenössische Zollverwaltung.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 23. Mai 2000.

Art. 15 Geltungsdauer und Kündigung

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Änderungen der vorstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung können nur von beiden zeichnenden Vertragsparteien vorgenommen werden.

Änderungen der Anhänge liegen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen direkten Partner dieser Zusammenarbeit gemäss Art. 16 Abs. 2 dieses Vertrages.

Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten schriftlich kündigen.

B Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit

B.1 Allgemeines

Art. 16 Systematik

Teil B bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Basel-Landschaft dem GWK bzw. der EZV zur selbständigen Erledigung überträgt. Die Anhänge zur Verwaltungsvereinbarung regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.

Die Anhänge werden durch den Kommandant Pol BL und den Chef GWK genehmigt. Für Aufgaben gemäss Art. 17 erfolgt eine Rücksprache mit dem Oberzolldirektor.

Art. 17 Zuständigkeit innerhalb der EZV

Fällt eine Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch in den zivilen Teil der Zollverwaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk "(EZV)" bezeichnet.

Art. 18 Befugnisse der Angehörigen des GWK

Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK dieselben sicherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der Pol BL. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale Recht bleibt vorbehalten.

Art. 19 Begleitung von Zügen durch AdGWK

Das GWK kann die im Kanton Basel-Landschaft verkehrenden Züge begleiten, sowie bei aus internationalen Zügen (inkl. EC/ICE/IC) ein- oder aussteigende Passagieren Kontrollen in den betroffenen Bahnhöfen durchführen.

Das GWK verfügt auch auf den Zügen über die delegierten Kompetenzen gemäss Art. 20–25.

Weitere Massnahmen auf Bahnhöfen sind gegebenenfalls mit der Pol BL abzusprechen.

B.2 Selbständige Erledigung durch das GWK bzw. die EZV

Art. 20 Personen-, Sach- und Fahrzeugfahndung

1. Amtshilfe im Fahndungsbereich Anhang 1
2. Aufenthaltsnachforschung Anhang 2
3. Fernhaltemassnahmen Anhang 3
4. Eröffnung Einreisesperre Anhang 4

Art. 21 Widerhandlungen Ausländergesetzgebung

1. Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt, Schwarzarbeit Anhang 5
2. Schleppertätigkeit Anhang 6
3. Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU Anhang 7
4. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise Anhang 8
5. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S Anhang 9
6. Einzug von Bargeld bei Personen, die in der Schweiz in einem Asylverfahren sind Anhang 10

Art. 22 Widerhandlung gegen das BetmG[13] (EZV)

1. Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 11

Art. 23 Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)

1. Ein- und Ausführen sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen. Anhang 12

Art. 24 Strassenverkehrsrecht (EZV)

1. Ordnungsbussen Anhang 13
2. SVG; Fahren in fahrunfähigem Zustand Anhang 14
3. SVG; Fahren ohne Führerausweis, Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen Anhang 15
4. SVG; Nichteinhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften Anhang 16
5. SVG; Fahrzeuge ohne gültige Kontrollschilder Anhang 17
6. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit prov. Immatrikulation CH oder FL Anhang 18
7. SVG; Widerhandlungen gegen die ADR/SDR Gesetzgebung Anhang 19
8. Nichteinhaltung des Nacht- und Sonntagsfahrverbotes Anhang 20
9. Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) Anhang 21
10. Ein-, Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten Anhang 22
11. Widerhandlungen im Bereich der Betriebssicherheit von Fahrzeugen Anhang 23
12. Ladungssicherung Anhang 24

B.3 Verfahren

Art. 25 Zuführung an die Polizei

Die Zuführung von Personen und/oder die Übergabe von Waren an die Pol BL erfolgt in gegenseitiger Absprache.

Art. 26 Wegweisungsverfahren, Absprache Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht BL *

Das GWK eröffnet und vollzieht, soweit möglich, Wegweisungen aus dem Kanton BL selbständig.

Art. 27 Rapportierung

Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem System. Die Übermittlung findet grundsätzlich elektronisch statt. Notwendige Folgearbeiten werden gem. Art. 2 Abs. 3 erledigt. Der Polizei BL ist eine Kopie zuzustellen. Originale von Rapporten werden bei der EZV während 5 Jahren aufbewahrt.

Egress

GS 2019.036

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.10.2009 13.10.2009 Erlass Erstfassung GS 2019.036
17.12.2024 01.01.2025 Art. 26 Titel geändert GS 2024.076

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.10.2009 13.10.2009 Erstfassung GS 2019.036
Art. 26 17.12.2024 01.01.2025 Titel geändert GS 2024.076