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719.1

Vereinbarung über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N 2

Vom 23.10.1970 (Stand 01.01.1986)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons Solothurn, gestützt auf Art. 57bis Absatz 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958/16. März 1967[1] beschliessen:[2]

1 Gegenstand

Art. 1 Autobahnpolizei

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft vereinbaren, dass der Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst auf der N 2 im Belchentunnel (von Km 35,1 bis Km 38,3) durch die Autobahnpolizei Baselland ausgeübt wird.

2 Zuständigkeit

Art. 2 Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz

Auf den in Art. 1 erwähnten Strecken des Nachbarkantons hat die verantwortliche Autobahnpolizei die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizei des Kantons, in dem die betreffende Strecke liegt. Dies gilt auch für allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.

Art. 3 Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen

Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in Art. 1 erwähnten Autobahn-Strecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB).

Art. 4 Sachliche Zuständigkeit; a. im Strassenverkehr

Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben:

1. die Aufsicht über den Verkehr;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
4. die Ausfällung von Bussen gemäss der Gesetzgebung des zuständigen Kantons oder der Bundesgesetzgebung.

Art. 5 b) auf anderen Gebieten

Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat ertappt werden oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Autobahnpolizei zuhanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.

Art. 6 Verfahren

Bei ihren Amtshandlungen hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften desjenigen Kantons anzuwenden, in dem die strafbare Handlung begangen wurde.

In diesen Fällen werden Strafanzeigen und Meldungen auf dem Dienstweg dem Polizeikommando, in dessen Bereich die strafbare Handlung begangen wurde, zugestellt, das für die Weiterleitung an die zuständigen Behörden besorgt ist.

Art. 7 Gerichtsstand

Die strafbaren Handlungen in den Belchentunnels werden im Gebiet des Kantons Solothurn durch das Richteramt Olten-Gösgen und im Gebiet des Kantons Basel-Landschaft durch das Statthalteramt Waldenburg untersucht (StGB Art. 343, 345, 346 sowie SVG Art. 102 Ziffer 1).

3 Rechtsstand der Autobahnpolizei

Art. 8 Unterstellung

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

Art. 9 Befehlsgewalt

Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten nach Fühlungnahme mit dem Nachbarkanton zu erlassen.

Gerichtspolizeiliche Handlungen hat die Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken gemäss den von Fall zu Fall erteilten Befehlen der Gerichtsbehörden oder Polizeioffiziere des anderen Kantons auszuführen.

Art. 10 Disziplinargewalt

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.

Disziplinarvergehen sind von den Behörden des Nachbarkantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.

Art. 11 Amts- und Beamtenhaftung

Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Nachbarkanton einem Dritten zufügt, haftet der Nachbarkanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht. Ein allfälliges Regressrecht gegenüber dem Stammkanton bleibt vorbehalten.

Der Nachbarkanton hat den Rückgriff auf den Beamten, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Nachbarkantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.

Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.

Art. 12 Beistand

Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Nachbarkanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.

Art. 13 Unfallversicherung

Die Beamten der Autobahnpolizei sind durch ihren Stammkanton gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Nachbarkanton erleiden, zu versichern.

4 Kostenverteilung

Art. 14 * Betriebskosten

Für die Ausübung der Autobahnpolizei auf solothurnischem Gebiet vergütet der Kanton Solothurn dem Kanton Basel-Landschaft eine Kilometerpauschale von 44'000 Franken oder total 61'600 Franken. Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnung jeweils bis zum 31. März des folgenden Jahres. Der Betrag ist nach dem Landesindex der Konsumentenpreise auf der Basis Januar 1979 (101,4 Punkte) stabilisiert. Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder nach unten angepasst. Massgebend ist jeweils der Stand am 1. Dezember des Rechnungsjahres.

Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abweichenden Kostenregelung rückwirkend Hand zu bieten, wenn die Pauschale wegen wesentlich veränderten Anforderungen inbezug auf Mannschafts- und Motorfahrzeugbestand usw. angepasst werden muss.

Die Kosten, die aus Tatbestandesaufnahmen jeder Art resultieren, werden in den Strafverfahren gesondert geltend gemacht.

5 Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug

Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirektoren der beiden Kantone erlassen.

Art. 16 Beschwerden

Anstände zwischen den beiden Polizeikommandi aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kommandi bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch die Polizeidirektoren der beiden Kantone bestimmt.

Art. 17 Inkrafttreten und Vertragsdauer

Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1970 bzw. sofort nach der Eröffnung der N 2 bis Härkingen in Kraft. Sie wird für die Dauer eines Jahres, also bis 31. Dezember 1971 abgeschlossen. Sie gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei sechs Monate zuvor auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.

Egress

GS 24.395

Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.10.1970 01.12.1970 Erlass Erstfassung GS 24.395
23.05.1989 01.01.1986 Art. 14 totalrevidiert GS 30.85

Änderungstabelle - Nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.10.1970 01.12.1970 Erstfassung GS 24.395
Art. 14 23.05.1989 01.01.1986 totalrevidiert GS 30.85